Beitragssatzung Geld oder Stelle an der Conrad-von-Ense-Schule 40.5

Ähnliche Dokumente
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Satzung der Stadt Geseke über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich vom 11.

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

Stadt Soest Der Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.

Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.

Satzung der Stadt Hückeswagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der "Offenen Ganztagsschule im

1 Offene Ganztagsschule

Satzung. über die Erhebung von. Elternbeiträgen für Betreuungsmaßnahmen. der offenen Ganztagsgrundschule vom

Satzung. 1 Allgemeines

1 Allgemeines. Stand: März 2019 Seite: 1

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) vom

1 * 2 Offene Ganztagsschule im Primarbereich und Beitragspflicht

Satzung der Gemeinde Windeck über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom

1 Beitragserhebung/Teilnahme

Ortsrecht Nr

Ortsrecht der Stadt Hürth

Satzung. Schulbetreuung im Primarbereich

1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

1 Geltungsbereich. 2 Angebot. Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsgrundschule ist freiwillig. 3 Anmeldung

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom

1 Beitragserhebung / Teilnahme. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis. 3 Beitragszeitraum. 4 Ermittlung der Beitragshöhe.

Satzung der Gemeinde Windeck über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom

I. Änderung vom II. Änderung vom III. Änderung vom

über die Erhebung von Elternbeiträgen als Benutzungsgebühr für die an den (Beitragssatzung OGS) vom 08. März 2006 Präambel

1. Teil: Offene Ganztagsgrundschulen. 1 Offene Ganztagsschule in den Grundschulen Walburgisschule Ramsdorf und Andreas-Schule Velen

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

SATZUNG. der Gemeinde Dahlem über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich. vom 29.

1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

Satzung der Stadt Erkrath über die Erhebung von Entgelten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom

- Elternbeitragssatzung vom

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Oelde vom

hat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines

Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.

Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

Offene Ganztagsschule

Präambel. 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich

(veröffentlicht im Abl. 05/13, Seite 44 50)

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -

Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Satzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Tecklenburg vom

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

In der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am

Satzung der Stadt Erkrath über die Erhebung von Entgelten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom

3. Änderungssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich in der Gemeinde Wachtberg vom

Satzung der Stadt Schleiden über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich. vom 16.

Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom in der Fassung der Änderung vom

Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder

Öffentliche Bekanntmachung. in der Fassung des fünften Nachtrags vom

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

5 Verfahren 6 Elternbeitrag

Satzung. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom

1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge offene Ganztagsschule 414 1

Änderungen der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten geänderte Regelungen 19. Dezember Januar

40.4. vom: am: 6. Februar Satzung. geänderte Regelungen 4. am: vom: 9. Januar April Januar Abs

22. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 23. Herausgeber: Stadt Brühl Der Bürgermeister

STADT NIEHEIM Satzung

Art der Beiträge und Zuständigkeit

S a t z u n g. Satzungstitel, 1, 6 und Titel der Beitragstabelle geändert durch 1. Nachtrag vom

-1- 1 Offene Ganztagsschule

Erhebung von Elternbeiträgen

1 Allgemeines zur Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Verlässlichen Grundschule

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Augustdorf vom

(Elternbeitragssatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich der Stadt Lengerich

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

Satzung. unter Berücksichtigung des 8. Nachtrages vom , gültig ab

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen -

Präambel. 1 Tageseinrichtungen für Kinder. Diese Satzung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder i.s.d. 1 KiBiz.

Satzung der Stadt Sundern über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich vom

1 Geltungsbereich. 2 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss

1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

- ABl StK 2015, S. 299, 2016, S

Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75

1 Offene Ganztagsschulen

Kreistag: Geltungsbereich

(2) Diese Satzung gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der geregelten Halbtagsbetreuung

1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Transkript:

Satzung der Gemeinde Ense über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Maßnahme Geld oder Stelle an der Conrad-von-Ense-Schule vom 28. März 2013 Aufgrund des 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474), sowie des 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 (GV.NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2012 (GV.NRW. S. 514), und des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31.7.2008 (ABl. NRW. S 403, 10/08 S. 524), BASS 11-02 Nr. 24) in der aktuell bereinigten Fassung, des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38, BASS 12-63 Nr. 2) in der aktuell bereinigten Fassung sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31.7.2008 (ABl. NRW. S 403, BASS 12-63 Nr. 6), hat der Rat der Gemeinde Ense am 19.03.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an den Angeboten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I im Sinne der o.gt. Runderlasse erhebt die Gemeinde Ense sozial gestaffelte Elternbeiträge. 2 Pädagogisches Angebot Die Gemeinde Ense betreibt an der Conrad-von-Ense-Schule als Halbtagsschule die Maßnahme Geld oder Stelle nach den o.gt. Runderlassen. Die Maßnahme bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Schultagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit, wie z.b. pädagogische Betreuung und Aufsicht in der Mittagspause, sowie ergänzende Arbeitsgemeinschaften, Bewegungs-, Kultur- und Förderangebote. Das außerunterrichtliche Betreuungsangebot gilt als schulische Veranstaltung. 3 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung (1) Die Anmeldung zur Maßnahme Geld oder Stelle muss schriftlich von den Erziehungsberechtigten erfolgen. Hierfür werden durch die Verwaltung Anmeldeformulare und die Beitragssatzung zur Verfügung gestellt. Mit der Anmeldung werden die Satzung und die hierin festgelegten Elternbeiträge verbindlich anerkannt. (2) Die Teilnahme an dem außerunterrichtlichen Angebot ist freiwillig. Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers zur Teilnahme erfolgt in der Regel für ein Schuljahr. Der Zeitrahmen der Ausgestaltung des Programms Geld oder Stelle orientiert sich an den schulorganisatorischen Bedarfen sowie an den Bedarfen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern. In der Regel findet das Angebot an den -1-

allgemeinen Unterrichtstagen statt. Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit dem Schulträger bei Bedarf andere Regelungen treffen. (3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Maßnahme. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Träger der Maßnahme. (4) An- und Abmeldungen während des Schuljahres werden nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen. Ein solcher begründeter Ausnahmefall liegt vor bei - Zu- und Wegzügen, - Wechsel der Schule, - Änderung der Personensorge für die Schülerin oder des Schülers, - unvorhersehbarem Förder- und Betreuungsbedarf, - einer schwerwiegenden Krankheit der Schülerin oder des Schülers, die eine Teilnahme an der Maßnahme langfristig unmöglich macht. (5) Ob die Voraussetzungen eines begründeten Ausnahmefalls vorliegen, ist für den Einzelfall zu beurteilen. Ein Einzelfall liegt jedenfalls dann vor, wenn das Festhalten an einem Vertrag eine unzumutbare Härte darstellt. Eine Abmeldung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats möglich. 4 Verlängerung der Anmeldung Die Teilnahmeberechtigung der Schülerin oder des Schülers verlängert sich nicht automatisch. Soll die Schülerin oder der Schüler auch im darauf folgenden Schuljahr angemeldet werden, sind die Anmeldeformalitäten zu wiederholen. Die Anmeldeformulare sind zusammen mit den Unterlagen für die Berechnung des Elternbeitrages spätestens bis zum 31.5. eines jeden Jahres der Verwaltung vorzulegen. 5 Höhe des Elternbeitrages, Soziale Staffelung, Befreiung (1) Die Eltern / Erziehungsberechtigten verpflichten sich, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich einen öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag zu erbringen, unabhängig davon, an welchen Tagen die Schülerin oder der Schüler an der Maßnahme teilnimmt. Die Beitragspflicht wird durch Ferien, unterrichtsfreie Tage und sonstigen Schließungszeiten der Conrad-von-Ense-Schule nicht berührt. (2) Lebt eine Schülerin oder ein Schüler nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Pflegeeltern, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. Gleiches gilt für die Großeltern der Schülerin oder des Schülers. (3) Beitragszeitraum ist das jeweilige Schuljahr (1.8. bis 31.7.des Folgejahres) unabhängig davon, wie die Ferien in NRW geregelt sind. (4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen Erkrankung, wegen Abwesenheit -2-

vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, an dem Angebot nicht teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Beitrages. (5) In den Beiträgen sind die Kosten für die Mittagsverpflegung nicht enthalten. (6) Bei der Anmeldung der Schülerin oder des Schülers zur Maßnahme Geld oder Stelle haben die Eltern der Gemeinde Ense gegenüber schriftlich anzugeben und nachzuweisen (Vorlage des Einkommensteuerbescheides aus dem Vorjahr oder aktuelle Verdienst- oder Leistungsnachweise), welche Einkommensgruppe bei den Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Nachweis zur Einkommenshöhe ist der höchste Beitrag festzusetzen. Weisen die Erziehungsberechtigten nach, dass die Erhebung eines Beitrages eine unzumutbare Härte darstellt, kann die Gemeinde Ense nach Ausüben ihres pflichtgemäßen Ermessens von der Erhebung eines Beitrages absehen. (7) Nehmen mehrere Schülerinnen oder Schüler einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig an der Maßnahme teil, so ermäßigt sich der Beitrag ab der 2. Schülerin oder des 2. Schülers um 50%. Besuchen neben der Schülerin oder des Schülers in der Maßnahme Geld oder Stelle in der Gemeinde Ense weitere Kinder einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, eine Offene Ganztagsschule im Sinne der hierfür erlassenen Satzung oder eine Kindertagesstätte im Sinne des KiBiz in der Gemeinde Ense, ermäßigt sich der Monatsbeitrag für die Schülerin oder des Schülers in der Maßnahme Geld oder Stelle um 50%. (8) Eine Beitragsbefreiung für berechtigte Personenkreise wird gewährt, sofern eine der folgenden Leistungen bezogen wird: Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Sozialhilfe (SGB XII) Wohngeld Kinderzuschlag Leistungen nach 2 AsylbLG (9) Die Beitragshöhe bestimmt sich nach der nachfolgenden Tabelle: Bruttojahreseinkommen Monatsbetrag bis 15.000 beitragsfrei ab 15.001 bis 20.000 22,50 ab 20.001 bis 25.000 30,00 ab 25.001 bis 31.000 37,50 ab 31.001 bis 37.000 45,00 ab 37.001 bis 43.000 52,50 ab 43.001 bis 50.000 60,00 ab 50.001 bis 56.000 67,50 ab 56.001 bis 62.000 78,75 ab 62.001 bis 68.000 90,00 ab 68.001 bis 75.000 101,25 über 75.000 112,50-3-

Tritt im Laufe des Schuljahres eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse ein, kann eine Nachberechnung des Beitrages erfolgen. 6 Einkommen (1) Einkommen nach dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ( Brutto-Einkommen ). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen nach Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltszahlungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen für die Eltern und der Schülerin oder des Schülers, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu den in 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Betrag von 10% der Einkünfte hinzuzurechnen. (3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens gilt folgendes Berechnungsschema: positives Einkommen gem. Einkommensteuergesetz./. Werbungskosten + 10% bei Einkünften aus einem Mandats- oder Beamtenverhältnis + sonstige steuerfreie Einkünfte./. Kinderfreibeträge gem. 32 Abs. 6 EStG ab dem 3. Kind = maßgebliches Einkommen 7 Ausschluss durch die Gemeinde Ense Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch die Gemeinde Ense von der Teilnahme an dem außerunterrichtlichen Angebot ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Maßnahme von einem anderen Träger übernommen wird, sich die rechtlichen und/oder finanziellen Rahmenbedingungen für die Maßnahme ändern, insbesondere, wenn sich die Finanzierung durch Bund / Land ändert oder ganz entfällt, -4-

die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird. 8 Beitragspflicht, Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme in das außerunterrichtliche Angebot; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr (12 Monate). Ferien und schulfreie Tage werden im Schuljahr mit insgesamt 3 Monaten nicht berechnet. Die Elternbeiträge sind daher über das gesamte Jahr entsprechend angepasst. Wird eine Schülerin oder ein Schüler im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlassen diese im laufenden Schuljahr die Maßnahme, ist der Beitrag anteilig zu zahlen, jedoch immer für volle Monate. (2) Der Beitrag ist nach Zustellung des Bescheides monatlich im Voraus zu entrichten und wird im Wege des Lastschriftverfahrens zum 15. eines Monats (in der Regel erstmals zum 15. August eines Jahres) vom Konto der Erziehungsberechtigten abgebucht. (3) Kosten für die Mittagsverpflegung in der Conrad-von-Ense-Schule werden über ein schulinternes Abrechnungssystem geregelt. 9 Beitreibung Die Elternbeiträge sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Nebenforderungen können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 13.05.1980 in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Versicherung Schülerinnen und Schüler, die an dem außerunterrichtlichen Angebot teilnehmen, sind nach den entsprechenden Bestimmungen unfallversichert. 11 Mitteilungspflichten Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulleitung unverzüglich zu unterrichten, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht an der Maßnahme teilnehmen kann. 12 Persönliche Daten Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Veränderungen in den persönlichen Daten unverzüglich der Gemeinde Ense mitzuteilen. Dies gilt auch für eine Änderung der Einkommensverhältnisse. Die Gemeinde Ense verpflichtet sich, die Angaben zur Person und zu den Einkommensverhältnissen vertraulich zu behandeln. -5-

13 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer die nach dieser Satzung geforderten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 geahndet werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. -6-