Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Fa. GES Gabelstapler-Ersatzteil-Service Peter Rosenmüller e. K.

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Transkript:

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Fa. GES Gabelstapler-Ersatzteil-Service Peter Rosenmüller e. K. 1. Vertragsgrundlage Der Vertrag ist abgeschlossen auf der Grundlage der festgelegten Vereinbarungen und der nachstehenden Bedingungen. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, sie werden von uns schriftlich anerkannt. Ständige volle Zahlungsfähigkeit des Käufers wird vom Verkäufer bei Vertragsabschluss vorausgesetzt. Stellt sich nachträglich heraus, dass Sie nicht vorhanden ist oder tritt nach Abschluss des Kaufvertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Veränderung ein, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl Vorkasse vor Lieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages verlangen. Offene Forderungen des Verkäufers für sonstige Lieferungen oder Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer werden ohne weiteres sofort fällig. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren kann der Verkäufer zurückholen. 2. Angebot und Abschluss Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sowie jegliche Abmachungen unserer Vertreter oder Reisenden haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden. 3. Preise Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung, Vorfracht und Frachtkosten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Liegt zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung eine Frist von mindestens vier Monaten und tritt während dieser eine Änderung der Werkspreise, Löhne, Frachten und Steuern ein, sind wir berechtigt unsere Preise entsprechend zu ändern. Das gilt auch, wenn die Ware bei Vertragsabschluss voll bezahlt wird. 4. Verpackung Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen. Lediglich für Bahnkisten, die binnen einem Monat ab Rechnungsdatum in gutem Zustand mit Verpackungsstoffen und frachtfrei zurückgesandt werden, werden 2/3 der berechneten Kosten gutgeschrieben. 5. Lieferfrist a. Die angegebenen Lieferfristen und Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. b. Die Lieferfristen sind stets unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten. Bei Überschreitung derselben ist der Lieferer zum Schadensersatz wegen Verspätung oder Nichterfüllung nicht verpflichtet. c. Ein Rücktritt vom Kauf ohne Nachfristsetzung, welche mindestens vier Wochen betragen muss, ist zulässig. Bei Lieferverzug des Verkäufers hat der Käufer eine angemessene Nachfrist mindestens vier Wochen zu gewähren. Bei

Nichteinhaltung der Nachlieferungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 6 verlangen. d. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. e. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn und soweit er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere in allen Fällen wie z.b. höherer Gewalt, Produktionseinstellung des Herstellers, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung, die verkaufte Ware nicht oder nicht fristgerecht liefern kann. 6. Haftung Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere wegen Lieferverzögerungen, Nichterfüllung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhten auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter. 7. Beanstandungen Können nur innerhalb acht Tagen nach Auslieferung der Ware berücksichtigt werden. Für etwaige Mängel haftet der Lieferer nur in Höhe des Warenwertes. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. 8. Zahlungsbedingungen a. Die Zahlung hat, soweit nicht anders vereinbart unbar per Überweisung innerhalb acht Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. b. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. c. Wechsel nehmen wir nach ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs. Diskont-, Stempel, Steuer und sonstige Spesen trägt der Käufer, falls nicht anders vereinbart ist. Wir übernehmen keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeigung oder Protesterhebung der Wechsel oder Schecks. Geht ein Wechsel oder Scheck mangels Zahlung zu Protest, wird sofort die gesamte Restschuld, auch etwa noch laufende Wechsel in bar zur Zahlung fällig. d. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat er den ausstehenden Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit an mit 15 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Eine etwaige Mängelrüge oder sonstige Ansprüche des Bestellers berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. e. Vertreter sind ohne ausdrückliche Vollmacht zum Inkasso nicht berechtigt.

9. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises unser Eigentum. Sofern uns nach Bezahlung des Kaufpreises gegen des Bestellers weitere Forderungen aus anderen Warenlieferungen, aus Reparaturarbeiten an von uns gelieferten oder anderen Geräten oder aus der Vermietung von Flurfördergeraten zustehen, so bleibt die Ware auch darüber hinaus bis zur Tilgung unser Eigentum. Bei laufender Forderung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung. Übersteigt der Wert der Ware, die nach Bezahlung des Kaufpreises weiterhin unter Eigentumsvorbehalt steht, unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Eigentumsübertragung an einem oder mehreren Gegenständen unserer Wahl verpflichtet. Bei Diskontfinanzierung verpflichtet sich der Käufer bei bestehendem Minussaldo gegenüber der Verkäufer/in die vorbenannte Kaufsache an den Käufer zur Sicherung des Saldos zurückübereignen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so macht er sich in Höhe des Minussaldos unter Berücksichtigung des Wertes des Kaufgegenstandes schadensersatzpflichtig. Für den Fall, dass unser Material mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden wird, oder für den Fall, dass unser Material durch Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, bleiben wir Miteigentümer. Letzteres nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sache zur Zeit der Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung hatte. Solange die Ware in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, hat uns der Besteller jede Beeinträchtigung unseres Eigentums sofort anzuzeigen. Um dies sicherzustellen, hat der Besteller durch Anlegen eines Verzeichnisses, in welchem die Geräte mit Bezeichnung und Gerätenummer aufzuführen sind, oder durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass jederzeit feststellbar ist, welche der sich im Besitz des Bestellers befindlichen Geräte in unserem Eigentum stehen. Der Abnehmer ist berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Abnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Durch Veräußerung unseres Eigentums entstandene Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer für uns die Waren getrennt von den anderen Waren zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums zu übergeben. Unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche steht uns das Recht zu, ohne gerichtlichen Herausgabetitel die gelieferten Gegenstände zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehaltes wegzuholen und bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sicherzustellen. Der Käufer räumt uns und unseren Beauftragten das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung und Verladung usw. jederzeit den Lagerort der gelieferten Gegenstände zu betreten. Die Rückholung und Sicherstellung gilt nicht als Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Für den Fall, dass wir bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht des Abnehmers vom Vertrag zurücktreten oder aus sonstigen Gründen gemäß des bestehenden Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Erzeugnisse zurückzuerhalten, hat der Abnehmer für die Zeit seines Besitzes an der gelieferten Ware eine Nutzungsentschädigung in Höhe unserer Mietpreise zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Aufwendungen bleibt vorbehalten.

10. Gefahrenübergang Die Gefahr geht auf den Besteller über auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald die Sendung den Lieferer verlassen hat. Der Versand erfolgt nach dem besten Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Falls der Versand ohne das Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf den Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. 11. Entgegennahme der Erfüllung a. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass der Lieferer für entstandene Mehrkosten für Fracht und Verpackung aufzukommen hat. Letzteres gilt auch dann, wenn der Lieferer ab seinem Unterlieferanten liefert. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn sie versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt ist. b. Vom Tage der Erfüllung ab hat der Lieferer nur nach den Vorschriften dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unter Ziff. 6 und 12 einzustehen und auf Abruf die Gegenstände zu verladen. c. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung des Lieferers ausdrücklich als zugesichert angegeben sind. 12. Haftung für Mängel der Lieferung a. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt gewissenhaft zu untersuchen und dem Verkäufer zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, wenn sich ein Mangel zeigt. Rechte aus offensichtlichen Mängeln der gelieferten Ware kann der Käufer nur geltend machen, wenn er sie dem Verkäufer innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt hat. b. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherten Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer nur unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: c. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach seiner Wahl auszubessern oder ab Werk neu zu liefern, die innerhalb von drei Monaten vom Tage der Erfüllung ab gerechnet, nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Kosten für Aus- und Einbau gehen zu Lasten des Bestellers. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. d. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt. e. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in drei Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Haftfrist.

f. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht zu Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen. g. Die Haftung bzw. Garantieleistung für Ketten, Federn, Seile, Kabel, Triebriemen, Gussteile, Gummimembranen, Schläuche und Kleineisenwaren wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beanstandungen an den vorgenannten Gegenständen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht werden. Bei begründeten Beanstandungen kann der Lieferer nach seiner Wahl entweder Ersatzlieferung oder Gutschrift des ursprünglichen Rechnungsbetrages vornehmen. h. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Vom Besteller selbst ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten gehen auf jeden Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers. i. Für Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Haftfrist wird Haftung nur übernommen, wenn ausdrücklich vereinbart. j. Gebrauchte Maschinen und Geräte sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung von der Mängelhaftung bzw. Garantiepflicht ausgenommen. k. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen. 13. Recht des Bestellers auf Rücktritt und Minderung a. Wird dem Lieferer die übernommene Leistung vor dem Gefahrübergang endgültig unmöglich, so kann der Besteller bei vollkommener Unmöglichkeit, ohne Anspruch auf Schadenersatz vom Vertrage zurücktreten; wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. b. Der Besteller hat ferner Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt und nachgewiesen sind. c. Der Rücktritt kann in den vorstehenden Fällen von dem Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. d. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle weitergehenden Ansprüche auf Wandlung oder Minderung soweit auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, der nicht an dem Gegenstand selbst entstanden ist.

14. Rechte des Lieferers auf Rücktritt a. Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse im Sinne der Ziff. 5 dieser Bedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung, insbesondere wegen inzwischen eingetretener übermäßiger Steigerung der Gestehungskosten wegen vor und nach dem Kauf eingehender unbefriedigender Auskunft über die Bonität des Bestellers steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. b. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. 15. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht Jedes Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist gegenüber den Forderungen und Ansprüchen des Verkäufers ausgeschlossen. Gegenüber den Forderungen und Ansprüchen des Verkäufers darf der Käufer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. 16. Gerichtstand Gerichtsstand ist Fürth für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenen Streitigkeiten bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Dies gilt auch für das Mahnverfahren und gegen Käufer deren Wohnsitz bei Klageerhebung unbekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 17. Sonstiges a. Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. b. Für etwaige Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen soll auf die Gültigkeit ihres sonstigen Inhalts ohne Einfluss sein. c. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.