Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.

Ähnliche Dokumente
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe

Übersetzung 1. (Stand am 12. Februar 2008)

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Übersetzung 1. (Stand am 16. August 2005)

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Protokoll

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 1

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

/ Int. Übereinkommen Haftungsbeschränkung Seeschiffseigentümer

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen

Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1)

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung. und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht.

über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

4. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1)

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1

1462 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 2 deutsch. Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 5. (Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERBREITUNG DER DURCH SATELLITEN ÜBERTRAGENEN PROGRAMMTRAGENDEN SIGNALE

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE IM AUSLAND IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN 1

Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung von Reisenden auf See.

Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN,

ÜBEREINKOMMEN über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (vom 15.

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

Artikel 1 Definitionen

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom

Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Protokoll

Freundschaftsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)*

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967

Übersetzung 1. Präambel

Version date: International Outer Space Law, Volume 3, Part 5 11/19/2014 1:36:00 PM OPS-Alaska

Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Übereinkommen Nr. 163 über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. Oktober 1998 Teil III

FAKULTATIVPROTOKOLL ZUR KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU

Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und die Bergung in Seenot

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen *

vom 17. März

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Internationales Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen 2

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSPFLICHTEN ANZUWENDENDE RECHT * 1

Europäisches Übereinkommen über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs

Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 1970 (BGBl II S. 1505) (Übersetzung)

Abkommen. Originaltext

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012

Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten 2

(Übersetzung) Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Arbeitsübersetzung. Übereinkommen der Vereinten Nationen über durch Mediation erzielte internationale Vergleichsvereinbarungen

Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE IM AUSLAND IN ZIVIL- ODER HANDELSSACHEN *

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Zusatzprotokoll Nr. 6: Anhebung der Geldbußen au Euro in Straßburg unterzeichnet am 21. Oktober 1999, in Kraft getreten am 1. November 2011.

Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung

BERICHT DES AUSSCHUSSES FÜR DIE SCHLUSSBESTIMMUNGEN AN DIE KONFERENZ (von dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Schlussbestimmungen vorgelegt)

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Transkript:

Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis der Zweckmäßigkeit einer vertraglichen Festlegung einheitlicher Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen - haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu treffen, und haben demgemäß folgendes vereinbart: (deutsche Übersetzung) Artikel 1 (1) Eine Klage wegen eines Anspruchs aus dem Zusammenstoß zwischen Seeschiffen oder zwischen Seeschiffen und Binnenschiffen kann nur erhoben werden a) entweder bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine gewerbliche Niederlassung hat; b) oder bei dem Gericht des Ortes, wo ein Arrest in das beschuldigte Schiff oder in ein anderes dem Beklagten gehörendes Schiff, das rechtmäßig mit Arrest belegt werden kann, vollzogen ist, oder wo ein Arrest hätte vollzogen werden können und der Beklagte eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit gestellt hat; c) oder bei dem Gericht des Ortes des Zusammenstoßes, sofern sich der Zusammenstoß im Gebiet eines Hafens oder in inneren Gewässern ereignet hat. (2) Es bleibt dem Kläger überlassen zu entscheiden, vor welchem der in Absatz I bezeichneten Gerichte er die Klage erheben will. (3) Der Kläger darf auf Grund derselben Tatsachen keine weitere Klage gegen denselben Beklagten bei einem anderen Gericht erheben, ohne auf seine Rechte aus dem früheren Verfahren zu verzichten. Artikel 2 Artikel 1 lässt das Recht der Parteien unberührt, eine Klage auf Grund eines Schiffszusammenstoßes bei dem Gericht zu erheben, dessen Zuständigkeit sie 1

vereinbart haben, oder die Rechtsstreitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Artikel 3 (1) Widerklagen aus demselben Schiffszusammenstoß können bei dem Gericht erhoben werden, das für die Klage gemäß Artikel 1 zuständig ist. (2) Sind mehrere Kläger vorhanden, so kann jeder Kläger seine Klage bei dem Gericht anhängig machen, welches bereits mit einer Klage gegen dieselbe Partei auf Grund desselben Schiffszusammenstoßes befasst worden ist. (3) Sind an einem Schiffszusammenstoß mehrere Schiffe beteiligt, so schließt dieses Übereinkommen nicht aus, dass ein auf Grund dieses Übereinkommens mit einer Klage befasstes Gericht sich nach den Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts für die Entscheidung über weitere Klagen aus demselben Vorfall für zuständig erklärt. Artikel 4 Dieses Obereinkommen findet auf eine Klage auf Ersatz des Schadens, den ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Vorschrift einem anderen Schiff oder den an Bord des Schiffes befindlichen Personen oder Sachen zugefügt hat, auch dann Anwendung, wenn ein Zusammenstoß nicht stattgefunden hat. Artikel 5 Dieses Übereinkommen lässt die in den einzelnen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften über Zusammenstöße unberührt, an welchen Kriegsschiffe oder Schiffe beteiligt sind, welche dem Staat gehören oder in seinen Diensten stehen. Artikel 6 Dieses Übereinkommen berührt nicht Ansprüche, die aus Beförderungsverträgen oder aus anderen Verträgen entstehen. Artikel 7 Dieses Übereinkommen gilt nicht für Fälle, die durch die Revidierte Rheinschiffahrts -Akte vom 17. Oktober 1868 erfasst sind. Artikel 8 Dieses Übereinkommen gilt für alle beteiligten Personen, wenn alle beteiligten Schiffe Staaten der Hohen Vertragsparteien angehören. Jedoch besteht Einverständnis darüber, 1. dass jeder Vertragsstaat die Anwendung des Übereinkommens auf beteiligte 2

Personen, die einem Nichtvertragsstaat angehören, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann; 2. dass das innerstaatliche Recht und nicht dieses Übereinkommen Anwendung findet, wenn alle beteiligten Personen demselben Staat wie das mit der Sache befasste Gericht angehören. Artikel 9 Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle zwischenstaatlichen Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen; jedoch bleiben die Verpflichtungen derjenigen Hohen Vertragsparteien unberührt, die übereingekommen sind, ihre Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Artikel 10 Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf. Für die Aufsetzung des Unterzeichnungsprotokolls trägt das belgische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Sorge. Artikel 11 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt; dieses notifiziert jede Hinterlegung allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind. Artikel 12 a) Dieses Übereinkommen tritt zwischen den beiden zuerst ratifizierenden Staaten sechs Monate nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. b) Das übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde ratifiziert, sechs Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikationsurkunde in Kraft. Artikel 13 Jeder auf der Neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen bei treten. Der Beitritt wird dem belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten notifiziert; dieses setzt alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, auf diplomatischem Wege davon in Kenntnis. 3

Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat sechs Monate nach Eingang seiner Notifikation in Kraft, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 12 Buchstabe a. Artikel 14 Jede Hohe Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, die Einberufung einer Konferenz zur Behandlung von Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen verlangen. Jede Hohe Vertragspartei, die von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen wünscht, notifiziert dies der belgischen Regierung; diese beruft die Konferenz binnen sechs Monaten ein. Artikel 15 Jede Hohe Vertragspartei ist berechtigt, dieses Übereinkommen, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam; diese setzt alle anderen Hohen Vertragsparteien auf diplomatischem Wege von der Notifikation in Kenntnis. Artikel 16 a) Jede Hohe Vertragspartei kann bei der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach dem belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten schriftlich notifizieren, dass dieses Übereinkommen auch für alle oder einzelne Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Das Übereinkommen findet sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten auf die darin genannten Hoheitsgebiete Anwendung, jedoch nicht vor seinem Inkrafttreten für die betreffende Hohe Vertragspartei. b) Jede Hohe Vertragspartei, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgegeben hat, welche dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt, dessen internationale Beziehungen die Hohe Vertragspartei wahrnimmt, kann jederzeit dem belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten notifizieren, dass das Übereinkommen für das betreffende Hoheitsgebiet nicht mehr gilt. Diese Kündigung wird, ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wirksam. c) Das belgische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten setzt alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, auf 4

diplomatischem Wege von jeder auf Grund dieses Artikels bei ihm eingegangenen Notifikation in Kenntnis. GESCHEHEN zu Brüssel am 10. Mai 1952 in einer Urschrift in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 5