1. Allgemeines. 2. Einkommen und Vermögen. 1.1 Deklaration. 1.2 Formulare. 1.3 Liegenschaften. 1.4 Aufbewahrungspflicht

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Transkript:

1. Allgemeines 1.1 Deklaration Die Landwirte haben ihr Einkommen - wie die übrigen Selbständigerwerbenden - mittels einer kaufmännischen Buchhaltung oder mittels Aufzeichnungen nachzuweisen. 1.2 Formulare Zur Deklaration des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft stehen folgende Formulare zur Verfügung: Landwirte mit Buchhaltung: Formular Land- und Forstwirtschaft mit kaufmännischer Buchhaltung / Aufzeichnungen (Formular 9a). Auszufüllen sind die Seite 1, die Ziffer 4 auf Seite 3 und die Seite 4. Landwirte mit Aufzeichnungen: Formular Land- und Forstwirtschaft mit kaufmännischer Buchhaltung / Aufzeichnungen (Formular 9a). Auszufüllen sind die Seiten 2, 3 und 4. Landwirte Kleinbetriebe (bis 20 GVE) ohne Buchhaltung: Formular Land- und Forstwirtschaft Kleinbetriebe mit vereinfachter Aufstellung (Formular 9b). 1.3 Liegenschaften Die Zuweisung der Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen erfolgt aufgrund der überwiegenden Nutzung (Präponderanzmethode). Dies bedeutet, dass eine Liegenschaft, die zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt wird, insgesamt Geschäftsvermögen darstellt. Wird die Liegenschaft zu 50 % privat und zu 50 % geschäftlich genutzt, ist sie - da die geschäftliche Nutzung nicht überwiegt - dem Privatvermögen zuzuordnen. Auf Liegenschaften im Privatvermögen sind keine Abschreibungen zulässig. 1.4 Aufbewahrungspflicht Die mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Urkunden und sonstigen Belege, wie Verträge, Korrespondenzen, Einkaufsfakturen, Doppel der ausgestellten Rechnungen, Bankauszüge und Bankbelege, Postbelege, Quittungen aller Art, Kassabücher etc. sind während 10 Jahren aufzubewahren. 2. Einkommen und Vermögen 2.1 Ermittlung des Einkommens nach Buchhaltung Die Anforderungen an die Buchhaltung richten sich nach den allgemein bekannten Grundsätzen für eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung. Es müssen die erforderlichen Geschäftsbücher (Hauptbuch, Hilfsbücher, Inventar) geführt werden. Massgebend sind dabei die in die Bemessungsperiode fallenden Abschlüsse. Unter Vorbehalt allfälliger Korrekturen kann das buchhalterisch ausgewiesene Einkommen im Formular Land- und Forstwirtschaft mit kaufmännischer Buchhaltung / Aufzeichnungen (Formular 9a), direkt in Ziffer I.4 eingetragen werden. Die unterzeichnete Gewinn- und Verlustrechnung sowie die entsprechende Bilanz sind der Steuererklärung beizulegen. Ebenfalls einzureichen ist je eine Kopie der Konti Privat, Eigenkapital und Abschreibungen. 2.2 Ermittlung des Einkommens aufgrund von Aufzeichnungen Die Anforderungen an die Aufzeichnungen richten sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit bzw. der Geschäftsvorfälle. Die Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben, Privatbezüge und Privateinlagen sind laufend zu führen (Kassa-, Post- und Bankbücher). Die Belege müssen geordnet vorhanden sein. Auf Jahresende sind Inventare zu erstellen. Der Steuererklärung sind eine Zusammenstellung über Aktiven und Passiven sowie die Abschlussformulare "Jahreszusammenstellung für Landwirte" beizulegen.

2.3 Ermittlung des Einkommens bei Kleinbetrieben mit vereinfachter Aufstellung Für landwirtschaftliche Kleinbetriebe bis zu einer Grösse von 20 Grossvieheinheiten (ohne Spezialbetriebe), in denen nur die entsprechenden Ertrags- und Aufwandkonti geführt werden, gilt eine erleichterte Aufzeichnungspflicht. Das Formular Land- und Forstwirtschaft Kleinbetriebe mit vereinfachter Aufstellung (Formular 9b) kann beim Gemeindesteueramt angefordert werden. Die im Formular verlangten Angaben über Betriebseinnahmen und -ausgaben müssen vollständig und die entsprechenden Belege geordnet vorhanden sein. Auf Jahresende sind detaillierte Inventare zu erstellen und der Steuererklärung als Zusammenstellung über Aktiven und Passiven beizulegen. Genügen die eingereichten Unterlagen diesen Mindestanforderungen nicht, sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation gegeben. 2.4 Definition der Gewinnungskosten Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit können, die zu dessen Erzielung notwendigen Aufwendungen zum Abzug gebracht werden. Nicht zu den abziehbaren Gewinnungskosten gehören Eigenkapitalzinsen, Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung privater Vermögensgegenstände, für die Schuldentilgung, Einkommensund Vermögenssteuern, Privatauslagen, z.b. private Haushaltungskosten des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen sowie die auf private Zwecke entfallenden Teile der Geschäftsunkosten (z.b. die Kosten für Auto, Löhne von Personal, Heizung, Reinigung, Telefon etc.). Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Ausführungen unter Ziffer 2.5. Die Prämien für Krankenkassen-, Krankenpflege-, und Erwerbsunfähigkeits- sowie Lebensversicherungsprämien (Anteile Todesfallrisiko und Sparversicherung) stellen private Auslagen dar. Hingegen können die Prämien für die Betriebs-, Nichtberufsunfall-, Kranken- und Unfalltaggeldversicherung als Geschäftsaufwand geltend gemacht werden, und zwar sowohl für die selbständigen Steuerpflichtigen selber als auch für ihre im Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder, vorausgesetzt, dass Letztere einen mit der AHV abgerechneten Lohn erhalten oder sie am Gewinn beteiligt sind (Einkommensaufteilung). 2.5 Hinweise zu Einkommenspositionen 2.5.1 Privatanteil an den Autokosten Der Privatanteil kann entweder auf Grund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteiles berechnet, oder pauschal mit 0.8 % des Kaufpreises (exkl. MWST) oder der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden, mindestens aber mit Fr. 150. pro Monat und Fahrzeug. 2.5.2 Privatanteile am Betriebsaufwand Für Heizung, Elektrizität, Wäschereinigung, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen etc. sind folgende Beträge als Privatanteile an den Kosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind: Haushalt mit einer erwachsenen Person Fr. 2'640. Zuschlag pro weitere erwachsene Person Fr. 660. Zuschlag pro Kind Fr. 420. 2.5.3 Naturalbezüge aus dem Betrieb für den eigenen Haushalt Die Warenbezüge aus dem Betrieb sind mit dem Betrag anzurechnen, den der Steuerpflichtige ausserhalb seines Betriebes dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert). Für 2010 gelten folgende Jahresansätze pro Person: In der Regel Betriebe ohne Milch Erwachsene Fr. 960. Fr. 600. Kinder bis 6 Jahre Fr. 240. Fr. 145. 7 bis 12 Jahre Fr. 480. Fr. 300. 13 bis 18 Jahre Fr. 720. Fr. 455.

2.5.4 Mietwert der Eigenwohnung des Betriebsinhabers Der Mietwert der Betriebsleiterwohnung landwirtschaftlicher Betriebe kann in der Regel der aktuellen amtlichen Schätzung entnommen werden. Die detaillierten Bestimmungen zur Ermittlung des Mietwertes können den "Richtlinien zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Mietwertes der Betriebsleiterwohnungen" entnommen werden (publiziert auf der Homepage der Schweizerischen Steuerkonferenz www.steuerkonferenz.ch unter "Kreisschreiben - Merkblätter - Arbeitsgruppe Landwirtschaft"). Sind die Bedingungen für eine Pachtzinsschätzung oder die Voraussetzungen für die Hilfsmethode gemäss Ziffer 4 der oben erwähnten Richtlinie nicht erfüllt, ist der Marktwert massgebend. Die Mietwertreduktion für die am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaft beträgt beim Kanton 30% und beim Bund für alle selbstgenutzten Liegenschaften 20%. Diese Reduktion ist bei Geschäftsliegenschaften auf dem Formular Liegenschaften (Formular 7), Seite 1, Ziffer 2, zu deklarieren. Der entsprechende Übertrag erfolgt auf das Hauptformular, Seite 2 in Ziffer 7.5. 2.5.5 Privatanteil Pferde Für die Abgeltung des persönlichen Nutzens ist dem Betrieb in der Regel ein Privatanteil von Fr. 3'000. pro Pferd und Jahr gutzuschreiben. 2.6 Hinweise zu Aufwandpositionen 2.6.1 Naturallohnansätze Für fremde Arbeitskräfte sowie für im Betrieb mitarbeitende Verwandte im Alter von mehr als 18 Jahren können ausser dem Barlohn auch die Naturallöhne zum Selbstkostenwert abgezogen werden. Sie betragen: Fr. / Tag Fr. / Monat Fr. / Jahr mit Unterkunft 19. 570. 6'840. ohne Unterkunft 17. 510. 6'120. 2.6.2 Abschreibungen Für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten folgende Sätze: Anschaffungswert in % vom Buchwert Boden 0.0 0.0 Landgut 1.5 3.0 Wohnhaus 1.0 2.0 Wohnhaus und Stall zusammen 2.0 4.0 Ökonomiegebäude 3.0 6.0 Schweineställe, Geflügelhallen 5.0 10.0 Silos, Bewässerungen 5.0 10.0 Mechanische Einrichtungen (fest mit den Gebäuden verbundene technische Anlagen) 12.0 25.0 Meliorationen (Entwässerungen, Kosten für Güterzusammenlegungen) 5.0 10.0 Meliorationen (Erschliessungen, Wege, Rebmauern etc.) 3.0 6.0 Pflanzen: Reben 6.0 12.0 Obstanlagen 10.0 20.0 Fahrzeuge und Maschinen 20.0 40.0 Bei fehlender Ausscheidung für Land, Gebäude, Meliorationen und Pflanzen sind Abschreibungen nur bis auf den Wert des Bodens zulässig.

2.7 Hinweise zum Zweiverdienerabzug Im Kanton kann der Zweiverdienerabzug beansprucht werden, wenn beide gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten / Partner ein Erwerbseinkommen erzielen. Der Abzug beträgt Fr. 600.. Im Bund beträgt der Zweiverdienerabzug 50 % des niedrigeren Erwerbseinkommens der beiden gemeinsam besteuerten Personen, mindestens Fr. 7'600. und höchstens Fr. 12'500.. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der dafür angefallenen Aufwendungen (Berufsauslagen, Gewinnungskosten) sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule und an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a). Beträgt das so berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als Fr. 7'600., kann nur dieser Teilbetrag abgezogen werden. Der Zweiverdienerabzug wird auch bei einer erheblichen Mitarbeit des einen Ehegatten / Partners im Betrieb, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten / Partners gewährt. Dabei wird jedem Ehegatten / Partner die Hälfte des gemeinsam erzielten Erwerbseinkommens zugerechnet. Eine abweichende Aufteilung ist von den Ehegatten / Partnern nachzuweisen. Die Mitarbeit gilt dann als erheblich, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Ausmass erfolgt und einer Drittperson dafür ein Lohn in mindestens der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste. Beispiele Zweiverdienerabzug Bund: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Mitarbeit von Ehegatten / Partnern im eigenen Betrieb Beispiel A Beispiel B Beispiel C Beispiel D mit Lohnausweis Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 90'000 60'000 50'000 10'000./. Beiträge Säule 3a - 18'000-12'000-10'000-2'000 Total Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 72'000 45'000 40'000 8'000 Nettolohn Ehepartner/in bzw. Partner/in gemäss Lohnausweis 33'466 20'400 8'000 24'566./. Pauschale Berufsauslagen - 1'900-1'900-1'900-1'900./. Beiträge Säule 3a - 6'566-4'000-1'600-6'566 Total Einkünfte Ehepartner/in bzw. Partner/in aus Betrieb 25'000 14'100 4'500 16'100 Massgebender Betrag für die Berechnung des Abzuges 25'000 14'100 4'500 8'000 Zweiverdienerabzug (50 %, mind. Fr. 7'600., max. Fr. 12'500. ) 12'500 7'600 4'500 7'600 Massgebend ist das niedrigere der Einkommen der beiden Ehegatten / Partner. Beträgt das berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als Fr. 7600., kann nur dieser Teilbetrag in Abzug gebracht werden. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Mitarbeit von Ehegatten / Partnern im eigenen Betrieb Beispiel E Beispiel F Beispiel G Beispiel H ohne Lohnausweis Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 70'000 50'000 12'000 12'000 Nebenerwerbseinkommen 20'000./. Pauschale Berufsauslagen - 2'400./. Beiträge Säule 3a - 14'000-10'000-6'400 Total Einkünfte (ohne Nebenerwerb Ehepartner/in bzw. Partner/in) 56'000 40'000 12'000 23'200 Dem/der Ehepartner/in bzw. Partner/in zugerechnete Einkünfte aus dem eigenen Betrieb (50 %) 28'000 20'000 6'000 4'800 Nebenerwerbseinkommen Ehepartner/in bzw. Partner/in 4'000./. Pauschale Berufsauslagen - 800./. Beiträge Säule 3a - 800 Total Einkünfte Ehepartner/in bzw. Partner/in 28'000 20'000 6'000 7'200 Massgebender Betrag für die Berechnung des Abzuges 28'000 20'000 6'000 7'200 Zweiverdienerabzug (50 %, mind. Fr. 7'600., max. Fr. 12'500. ) 12'500 10'000 6'000 7'200 Fr. 6'000.- (= ½ von Fr. 12'000. ) abzüglich Fr. 1'200. (= ½ von Fr. 2'400. ; Fr. 2'400. = auf das gesamte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrieb entfallender Anteil an den Beiträgen an die Säule 3a = 20 % von Fr. 12'000. ) Beträgt das berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als Fr. 7600., kann nur dieser Teilbetrag in Abzug gebracht werden.

2.8 Hinweise zu den Vermögenswerten 2.8.1 Liegenschaften Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert besteuert. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung. 2.8.2 Bewertung des Tierbestandes Die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Viehhabe ist zu den Richtzahlen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in die Bilanz aufzunehmen. Die Richtzahlen der ESTV für den 31.12.2010: Kühe / Stiere Fr. 2'100. Mastschweine Fr. 200. Rinder über 2 Jahre Fr. 1'900. Faselschweine Fr. 60. Rinder bis 2 Jahre Fr. 1'250. Schafe / Ziegen (inkl. Jungtiere) Fr. 150. Kälber 0.5 bis 1 Jahr Fr. 650. Pferde 3 Jahre und älter Fr. 2'300. Kälber bis 0.5 Jahre Fr. 400. Zuchtstuten Fr. 4'000. Mastrindvieh über 1 Jahr Fr. 1'800. Legehühner Fr. 15. Mutterschweine / Eber Fr. 350. 2.8.3 Betriebsinventar Die übrigen Aktiven (Debitoren, Vorräte, Vieh- und Fahrhabe etc.) werden zum Buchwert besteuert. 2.8.4 Bewertung der Vorräte Die Vorräte sind zum Marktwert zu bewerten. Die im eigenen Betrieb erzeugten und zum Eigenverbrauch bestimmten Vorräte sind zu den nachstehenden, von der landwirtschaftlichen Koordinationskommission der FAT festgelegten Richtpreisen zu bilanzieren. Es ist ein detailliertes Inventar per 31.12.2010 mit Angaben über Menge und Preis vorzulegen. Franken 100 Kg m 3 Rundballe mittel Rundballe gross Quaderballe Heu unbelüftet 23. 21. 45. 70. 90. Emd unbelüftet 25. 23. Heu / Emd belüftet 28. 26. Grassilage 10. 69. 70. 100. 120. Maissilage 8. 54. 54. 81. 95. Futtergerste 43. Stroh / Streue 3. 15. 25. 35. Eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit all den zugehörigen Beilagen trägt wesentlich dazu bei, dass die Veranlagung ohne zeitraubende Rückfragen und Auflagen vorgenommen werden kann. Wir danken für Ihre Mithilfe. Kantonale Steuerverwaltung Graubünden