Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

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(Text von Bedeutung für den EWR)

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 303/10 (Beschluss) 09.07.10 Beschluss des Bundesrates Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 303/10 (Beschluss) Anlage Ä n d e r u n g e n zur Zehnten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen 1. Zu Artikel 1 Nummer 9 ( 34d - neu - FutterMV), Nummer 12 ( 36 Nummer 2, Nummer 2a - neu - FutterMV), Nummer 16 (Anlage 9 - neu - FutterMV), Artikel 3a - neu - (Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel- Einfuhrverordnung) a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Nummer 9 ist wie folgt zu ändern: aaa) bbb) ccc) Im Rahmentext ist die Angabe " 34b und 34c" durch die Angabe " 34b, 34c und 34d" zu ersetzen. In 34c ist die Bezeichnung der Vorschrift wie folgt zu fassen: " 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China" Nach 34c ist folgender 34d anzufügen: " 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus (1) Es ist verboten, 1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guar-

Drucksache 303/10 (Beschluss) - 2 - kernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Futtermittel, 2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Futtermittel einzuführen. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff. (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es 1. über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und 2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff. (4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine

- 3 - Drucksache 303/10 (Beschluss) schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann." bb) In Nummer 12 ist 36 wie folgt zu ändern: aaa) bbb) In Nummer 2 ist das Wort "oder" am Ende durch ein Komma zu ersetzen. Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen: "2a. cc) Nummer 16 ist wie folgt zu ändern: entgegen 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder" aaa) Im Rahmentext sind die Wörter "wird folgende Anlage 8" durch die Wörter "werden folgende Anlagen 8 und 9" zu ersetzen. bbb) Folgende Anlage 9 ist anzufügen: Liste "Anlage 9 (zu 34d Absatz 2) der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen Land Baden-Württemberg Bayern Berlin Benannte Kontrollstellen für Futtermittel Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart, Regierungspräsidium Freiburg Flughafen München (Regierung von Oberbayern Sachgebiet 56 - Futtermittelüberwachung Bayern, 80534 München) GKS Berlin-Tegel

Drucksache 303/10 (Beschluss) - 4 - Brandenburg Bremen Hamburg Hessen GKS Flughafen Schönefeld GKS Bremen, GKS Bremerhaven Hamburg-Hafen (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 20539 Hamburg) Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 20539 Hamburg) GKS Frankfurt/Main Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock Niedersachen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Erzeugnisse) GKS Düsseldorf, GKS Köln GKS Hahn Airport"

- 5 - Drucksache 303/10 (Beschluss) b) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen: "Artikel 3a Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung Es ist verboten, 1 Einfuhrverbot 1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmittel, 2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel einzuführen. 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot (1) Abweichend von 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in 1 Nummer 1 genannten Stoff. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es 1. über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und

Drucksache 303/10 (Beschluss) - 6-2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in 1 Nummer 1 genannten Stoff. 3 Bescheinigung Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann. 4 Straftaten Nach 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt. 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

- 7 - Drucksache 303/10 (Beschluss) Anlage (zu 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen Land Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Benannte Kontrollstellen für Lebensmittel Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart, Landratsamt Konstanz Flughafen München (Landratsamt Erding, Bajuwarenstraße 3, 85435 Erding) GKS Berlin-Tegel GKS Flughafen Schönefeld GKS Bremen, GKS Bremerhaven GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen GKS Frankfurt/Main GKS Rostock GKS Brake, GKS Cuxhaven GKS Hannover-Langenhagen GKS Düsseldorf, GKS Köln GKS Hahn Airport" Folgeänderungen: Artikel 4 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 2 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.

Drucksache 303/10 (Beschluss) - 8 - b) Folgende Nummern 3 und 4 sind anzufügen: "3. die Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse vom 8. Mai 2008 (ebanz AT58 2008 V1), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, 4. die Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 19. April 2010 (ebanz AT43 2010 V1)." Begründung: Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen werden futtermittelrechtliche Regelungen, die derzeit auf eine Reihe von Vorschriften verteilt sind, gebündelt. So werden beispielsweise die Bestimmungen der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung, die Futtermittel betreffen, in die Futtermittelverordnung überführt. Auch die Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 19. April 2010 (ebanz AT43 2010 V1) gilt sowohl für Lebensmittel als auch für Futtermittel. Um dem Rechtsunterworfenen und der Verwaltung die Ermittlung der für Futtermittel geltenden Bestimmungen zu erleichtern, sollten auch die Bestimmungen der Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung, soweit sie für Futtermittel gelten, in die Futtermittelverordnung integriert werden. 2. Zu Artikel 1 Nummer 10 ( 35a Absatz 3 Satz 1 FutterMV) In Artikel 1 Nummer 10 sind in 35a Absatz 3 Satz 1 die Wörter "eingeführt werden, wenn sie über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden" durch die Wörter "über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist" zu ersetzen.

- 9 - Drucksache 303/10 (Beschluss) Begründung: Im Rahmen des 35a Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Einfuhr abzustellen, sondern auf das erstmalige Hineinbringen von Futtermitteln aus einem Drittland in das Inland. Damit wird entsprechend der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sichergestellt, dass Futtermittel, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufgeführt sind, soweit sie nicht über einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union verbracht worden sind, nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden dürfen. 3. Zu Artikel 2 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa 1 - neu -, Doppelbuchstabe cc - neu - (Anlage 4 (zu den 13 und 14) zur FutterMV) In Artikel 2 ist Nummer 38 wie folgt zu ändern: a) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen: 'a1) Bei den verwendeten Abkürzungen wird folgende Position angefügt: "T = Trockenmasse" ' b) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Doppelbuchstabe aa ist folgender Doppelbuchstabe aa 1 einzufügen: 'aa 1 ) Die Position "Milchvieh" und die Position "Rinder, Schafe, Ziegen, ausgenommen Milchvieh" werden durch folgende Position ersetzt:

Drucksache 303/10 (Beschluss) - 10 - "Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung 1 2 3 Rinder, Schafe, Ziegen alle ME in MJ/kg T 6) = 7,17 - (g/kg T) Rohasche 0,01171 + (g/kg T) Rohprotein 0,00712 + (g/kg T) Rohfett 2) 0,01657 + (g/kg T) Stärke 4) 0,00200 - (g/kg T) Säure- Detergenzien- Faser, aschefrei + ml Gasbildung 1) in 200 mg Trockenmasse" ' 0,00202 0,06463 bb) Folgender Doppelbuchstabe cc ist anzufügen: 'cc) Folgende Fußnote 6 wird angefügt: " 6) Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen: NEL = ME [0,46 + 12,38 ME / (1000 Rohasche in g/kg T)]." ' Folgeänderung: In Artikel 2 Nummer 11 ist in 13 Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "bezogen auf die Originalsubstanz," einzufügen.

- 11 - Drucksache 303/10 (Beschluss) Begründung: Die Gesellschaft für Ernährungsphysiologie hat im März 2009 neue Gleichungen zur Schätzung der umsetzbaren Energie von Mischfutter für Rinder vorgelegt. Dabei zeigte sich, dass die Gleichung auf der Basis der Gasbildung die genauesten Ergebnisse liefert; sie sollte deshalb in Anlage 4 verankert werden. Die neue Schätzgleichung kann für alle Mischfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen angewendet werden. Sie gibt den Energiegehalt in der Einheit der Umsetzbaren Energie (ME) an. Die Umrechnung von ME auf Nettoenergie Laktation (NEL) für Mischfuttermittel bei Milchvieh wird von der Gesellschaft für Tierernährung mit der in Fußnote 6 neu aufzunehmenden Formel empfohlen. Die Festschreibung dieser sichert eine bundesweit einheitliche Umrechnung. In 13 Absatz 1 Satz 2 der Futtermittelverordnung soll klargestellt werden, dass die Angabe des auf der Basis der Trockenmasse berechneten Energiegehalts sich auf die Originalsubstanz bezieht.