SATZUNG über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von privat rechtlichen und öffentlich rechtlichen Ansprüchen der Stadt Malchin Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M- V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) und des 22 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO) vom 25. Februar 2008 (GVOBI. M-V S. 34) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Malchin vom 18.12.2013 folgende Satzung erlassen: 1 Anwendungsbereich Diese Satzung gilt nach 22 GemHVO Doppik für alle privat rechtlichen Ansprüche und für solche öffentlich rechtliche, auf Gesetz, Verordnung oder Satzung beruhende Ansprüche, die keine Abgabenansprüche sind. Für Abgabenansprüche ist sie im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) anzuwenden. (1) Begriff 2 Stundung von Ansprüchen Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder Leistungsaufschubes durch nachträgliches Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs. Gestundet wird durch das Verschieben der Fälligkeit insgesamt oder durch Einräumung von Ratenzahlungen. (2) Voraussetzungen Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird ( 22 Abs.1 GemHVO). Eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Erfüllung der Verbindlichkeit darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. (3) Verfahren Stundung ist nur auf Antrag zu gewähren. Öffentlich- rechtliche Forderungen werden durch Verwaltungsakt (Stundungsbescheid), privat- rechtliche Forderungen durch vertragliche Vereinbarungen gestundet. Gestundete Ansprüche sind der Stadtkasse mitzuteilen. Die Stundung wird von der Stadtkasse im Programm-Modul Forderungsmanagement" der Software mpsnf erfasst und weiter bearbeitet. Sie erstellt den Stundungsbescheid und teilt dem Antragsteller die
2 Entscheidung schriftlich mit einer Stundungsfrist sowie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs mit. Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen (Raten) gewährt, so ist eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn der Zahlungspflichtige mit mehr als einer Rate im Rückstand ist. Das Fachamt erhält eine Kopie des Stundungsbescheides. Eine ablehnende Stundungsentscheidung wird dem Antragsteller durch das jeweilige Fachamt mitgeteilt. (4) Verzinsung Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen sind Zinsen zu erheben. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß 238 der Abgabenordnung. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Stundungszinsen unter 10,00 Euro werden nicht erhoben. f2 Sicherheitsleistung Soweit es die Umstände des Einzelfalls erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden Bei einer Stundung von Ansprüchen ab 10.000 Euro und mit einer Laufzeit von über zwei Jahren ist eine Sicherheitsleistung gemäß 241 248 AO zu fordern. (6) Zuständigkeiten Zur Stundung von Forderungen werden ermächtigt: bei Beträgen bis zur Höhe von 5.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren der jeweils zuständige Amtsleiter / die jeweils zuständige Amtsleiterin bei Beträgen bis zur Höhe von 7.500 Euro mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren der Bürgermeister bei Beträgen bis zur Höhe von 10.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren der Hauptausschuss. Über Stundungen von Ansprüchen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro bzw. mit einer Laufzeit über zwei Jahren im Einzelfall entscheidet die Stadtvertretung. (1) Begriff 3 Niederschlagung von Ansprüchen Niederschlagung ist die verwaltungsinterne befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung (Vollstreckung) eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.
3 (2) Voraussetzungen Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen ( 22 Abs.1 GemHVO). Ansprüche dürfen befristetet niedergeschlagen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vorliegen. Die Nichteinziehbarkeit muss durch Tatsachen begründet werden. Ansprüche dürfen unbefristet niedergeschlagen werden oder sind auszubuchen, wenn feststeht, dass mit einer künftigen Realisierung der Ansprüche mit größter Wahrscheinlichkeit oder mit Sicherheit nicht mehr zu rechnen ist (Vollstreckungsmaßnahmen werden auch in Zukunft keinen Erfolg haben), der Zahlungspflichtige unbekannt verzogen ist, Aufenthaltsmitteilungen erfolglos geblieben sind und im übrigen auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen, der Zahlungspflichtige verstorben ist und keine Erbmasse hinterlässt, die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, wenn die Summe der rückständigen Beträge weniger als 25 Euro beträgt, es sei denn, der Vollstreckungsauftrag kann zusammen mit Vollstreckungsaufträgen gegen andere Vollstreckungsschuldner ohne unangemessenen Zeitaufwand ausgeführt werden, die Summe der rückständigen Beträge weniger als 250 Euro beträgt, die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos verlaufen ist und andere Vollstreckungsmöglichkeiten, z.b. Lohn- oder Kontenpfändungen nicht ersichtlich sind. Eine unbefristete Niederschlagung kommt nur in Betracht, wenn die rückständigen Beträge weder vom Schuldner noch von einem Dritten (z.b. im Wege der Haftung) eingezogen werden können. (3) Verfahren Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Zahlungspflichtigen. Die Nichteinziehbarkeit der Forderung ist durch die Niederschrift der Stadtkasse Malchin über die fruchtlose Beitreibung und darüber hinaus gegebenenfalls durch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nachzuweisen. Niedergeschlagene Ansprüche sind der Stadtkasse mitzuteilen. Die Niederschlagung wird von der Stadtkasse im Programm-Modul Forderungsmanagement" der Software mpsnf erfasst und weiter bearbeitet. Die befristet und unbefristet niedergeschlagenen Beträge sind im Rechnungswesen (Niederschlagungsliste) nachzuweisen. Eine Mitteilung an den Zahlungspflichtigen erfolgt nicht. Sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Niederschlagungen muss vor Eintreten der Verjährungsfrist der Erfolg einer Beitreibung der Forderung von der Stadtkasse in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Fachamt erneut geprüft werden.
- 4 (4) Zuständigkeiten Zur Niederschlagung von Forderungen werden ermächtigt: bei Beträgen bis zur Höhe von 3.000 Euro der jeweils zuständige Amtsleiter / die jeweils zuständige Amtsleiterin bei Beträgen bis zur Höhe von 5.000 Euro der Bürgermeister bei Beträgen bis zur Höhe von 10.000 Euro der Hauptausschuss. Über Niederschlagungen von Forderungen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro im Einzelfall entscheidet die Stadtvertretung. Über Niederschlagungen von Forderungen, die ordnungsgemäß im Rahmen von laufenden Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet worden sind, entscheidet unabhängig vom Wert der jeweils zuständige Amtsleiter / die jeweils zuständige Amtsleiterin. (1) Begriff 4 Erlass von Anspüchen Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf einen Anspruch. Ein Erlass liegt nicht vor, wenn der Verzicht auf eine Forderung sich aus dem Gesetz oder einer rechtlich begründeten Anordnung der Aufsichtsbehörde ergibt oder nach einem rechtskräftigen Urteil kein Anspruch gegeben ist. Ein Erlass liegt auch dann nicht vor, wenn die Ungewissheit oder der Streit über das Bestehen oder die Höhe einer Forderung durch Abschluss eines Vergleiches beseitigt wird. (2) Voraussetzungen Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den Zahlungspflichtigen dauernd eine besondere Härte bedeuten würde und damit unbillig wäre. Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn sich der Zahlungspflichtige in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und anzunehmen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt. (3) Verfahren Erlass wird in der Regel nur auf Antrag gewährt. Öffentlich- rechtliche Forderungen werden durch Verwaltungsakt (Erlassbescheid); privatrechtliche Forderungen durch Vereinbarung oder Mitteilung erlassen. Erlassene Ansprüche sind der Stadtkasse mitzuteilen. Der Erlass wird von der Stadtkasse im Programm-Modul Forderungsmanagement" der Software mpsnf erfasst und weiter bearbeitet. Sie erstellt den Erlassbescheid und teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mit. Das Fachamt erhält eine Kopie des Erlassbescheides.
- 5 Eine ablehnende Erlassentscheidung wird dem Antragsteller durch das jeweilige Fachamt mitgeteilt. (4) Zuständigkeiten Zum Erlass von Forderungen werden ermächtigt: bei Beträgen bis zur Höhe von 3.000 Euro der jeweils zuständige Amtsleiter / die jeweils zuständige Amtsleiterin bei Beträgen bis zur Höhe von 5.000 Euro der Bürgermeister bei Beträgen bis zur Höhe von 10.000 Euro der Hauptausschuss. Über den Erlass von Forderungen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro im Einzelfall entscheidet die Stadtvertretung. (1) Bezugsgröße für Zuständigkeiten 5 Schlussbestimmungen Hat eine Entscheidung über Stundung, Niederschlagung oder Erlass einer Forderung Auswirkungen auf eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Fälle, ist für die Zuständigkeitsfrage die Summe der Forderungen maßgebend. (2) Antragsbegründung Soweit nach dieser Satzung der Bürgermeister für die Entscheidung über die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass einer Forderung zuständig sind, ist der Antrag mit allen dazugehörigen Unterlagen diesem mit ausführlicher Begründung zuzuleiten. (3) Uneinbringlichkeit der Forderung Ist die Einbringung einer Forderung im Sinne des 44 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M- V rechtlich und tatsächlich unmöglich und nicht ausführbar, so ist ohne Durchführung des förmlichen Verfahrens nach 22 GemHVO eine Ausbuchung der Forderung durch das zuständige Fachamt vorzunehmen. (4) Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (5) Informationspflicht Die Stadtvertretung ist in halbjährlichen Abständen über sämtliche Entscheidungen, die sich aus dieser Satzung ergeben, durch die Stadtkasse zu informieren. Malchin, den 19.12.2013 (41 Jörg Lang Bürgerme ter
6 Verfahrensvermerk: Die Satzung über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von privat rechtlichen und öffentlich rechtlichen Ansprüchen der Stadt Malchin ist im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Malchin am Kummerower See Malchiner Generalanzeiger", Jahrgang 23, Nummer 01/2014 vom 11.01.2014 bekannt gemacht worden.