IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 74/13k

Ähnliche Dokumente
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w

USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.

2 Ob 190/09v. B e s c h l u s s. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 147/13b

4 Ob 124/17i. gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02)

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

3 Ob 110/11i. gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR an 20 % USt)

8 Ob 128/12z. gefasst:

7 Ob 38/12g. gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (darin enthalten 198,24 EUR USt)

1 Ob 98/13p. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Der Rekurs der klagenden Partei wird

4 Ob 235/17p. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

3 Ob 75/17a. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 63/12s

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des

Die Revision wird zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

5 Ob 206/15b. B e s c h l u s s. gefasst:

4 Ob 55/16s. gefasst:

2 Ob 600/84. gefasst:

3 Ob 211/17a. gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 768,24 EUR (darin

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

7 Ob 154/16x. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

5 Ob 59/14h. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 Ob 87/16h

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 292/04y

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 105/16y

9 Ob 31/12t. gefasst:

8 ObA 37/16y. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 16/16t

7 Ob 207/12k. gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 1.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

8 ObS 1/15b. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 501/83

2 Ob 163/13d. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der

B e g r ü n d u n g :

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

Die Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

gefasst: Der Revision wird Folge gegeben.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

9 Ob 64/16a. gefasst:

Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.438,56 EUR bestimmten Kosten des

IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 206/12h

60 R lol/loy - 2. Der Berufung wird t eil. Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b

Die Revision wird zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 25/12w

B e g r ü n d u n g :

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 81/13i

Die Revision wird zurückgewiesen.

8 ObA 81/11m. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

1 Ob 230/16d. gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.961,64 EUR (darin enthalten 326,94 EUR

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 86/11x

7 Ob 144/18d. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 40/12a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 22/11k

B e g r ü n d u n g : Klägerin

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

8 ObA 78/14z. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 81/14i

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt)

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Transkript:

IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 74/13k

2 8 Ob 74/13k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.876 EUR sa, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2013, GZ 1 R 33/13z-102, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Dezember 2012, GZ 35 Cg 34/07z-96, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 978,84 EUR (darin 163,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Kläger bestellte am 18. 2. 2005 bei der Beklagten ein Fahrzeug (Pickup) mit Zusatzausstattung zum Gesamtpreis von 27.740 EUR. Das Fahrzeug wurde ihm am 21. 3. 2005 übergeben. Mit der am 20. 3. 2007 eingebrachten Klage begehrte er unter Berufung auf eine Reihe von Mängeln die Wandlung des Kaufvertrags. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 43.000 auf. Der Kläger

3 8 Ob 74/13k benützte das Fahrzeug auch während des Verfahrens weiter. Bei Schluss der Verhandlung erster Instanz am 25. 9. 2012 betrug der Kilometerstand bereits 141.500. Die Beklagte stellte Fahrzeugmängel in Abrede. Angesichts der hohen Laufleistung des Fahrzeugs wandte sie einen Anspruch auf Benützungsentgelt (zuletzt beziffert mit 19.926,05 EUR) aufrechnungsweise ein. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im dritten Rechtsgang teilweise statt. Es stellte die Klagsforderung mit 19.776 EUR samt Zinsen, die Gegenforderung der Beklagten mit 13.662,05 EUR als zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagte unter Abweisung des Mehrbegehrens Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zur Zahlung von 6.113,95 EUR samt Zinsen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es stellte fest, dass die Klagsforderung mit 18.876 EUR, die Gegenforderung mit 12.662,05 EUR zu Recht bestehe und sprach dem Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs 6.213,95 EUR samt Anhang zu. Das Wandlungsbegehren sei wegen der festgestellten Mängel, deren Behebung die Beklagte verweigert habe, berechtigt. Der Kläger müsse sich aber im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein angemessenes Benützungsentgelt für die Dauer der tatsächlichen Fahrzeugnutzung anrechnen lassen, weil er sich dadurch den Aufwand für ein Ersatzfahrzeug erspart habe. Der gewöhnliche Gebrauch der Sache stelle einen dem Käufer tatsächlich zugekommenen Vorteil dar, dessen Ausgleich für die gesamte tatsächliche Nutzungsdauer angemessen berücksichtigt werden müsse. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Frage, ob der Verkäufer im

4 8 Ob 74/13k Fall der Wandlung des Kaufvertrags gegen den Käufer einen Anspruch auf angemessenes Benützungsentgelt nur bis zur Wandlungserklärung oder bis zur späteren Rückstellung habe, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht eindeutig entschieden sei. Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist zulässig, weil die dargestellte Rechtsfrage einer Klarstellung bedarf. Die Revision ist aber nicht berechtigt. 1. Allgemein kann zur Frage, für welchen Zeitraum das Benützungsentgelt gebührt, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden ( 510 Abs 3 ZPO). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Interessenabwägung bei berechtigtem Wandlungsbegehren nach 932 Abs 4 ABGB nur jenen Wertverlust zu berücksichtigen hat, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Kläger wegen Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe Wandlung begehrt hat (RIS-Justiz RS0120321; 8 Ob 63/05f; 2 Ob 95/06v ua). Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jemand aus eigenem Unrecht keine Rechtsvorteile ableiten kann (Bollenberger, Erste Judikatur zur Neuen Gewährleistung - Geringfügige Mängel beim Autokauf, Zak 2005, 23 [25]). Dem Berufungsgericht ist jedoch auch beizupflichten, dass zwischen dem für die Beurteilung der Berechtigung des Wandlungsbegehrens maßgeblichen Wertverlust der Sache und dem Nutzen, den er sich durch trotz Wandlungsbegehren fortgesetzte Verwendung der mangelhaften Sache verschafft hat, zu unterscheiden ist. Zwar kann sich der Verkäufer bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebensowenig berufen

5 8 Ob 74/13k (4 Ob 286/04v) wie auf den infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust, aus dem der Übernehmer naturgemäß keinen Vorteil ziehen kann, daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass auch ein tatsächlich vom Übernehmer lukrierter Gebrauchsnutzen nicht anzurechnen wäre (2 Ob 95/06v). Das Verlangen, einen Kaufvertrag wegen Mangels der gekauften Sache rückabzuwickeln, steht an sich schon in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Weiterverwendung des Kaufgegenstands. Der Kläger hätte das nicht mehr gewollte Fahrzeug abmelden, ein Ersatzfahrzeug anschaffen und den allfälligen Mehraufwand als Mangelfolgeschaden geltend machen können (vgl auch 2 Ob 95/06v). Durch seinen Entschluss, das bemängelte Fahrzeug weiterhin zu nutzen, hat er sich anderweitige Aufwendungen erspart; dieser Nutzen ist - im Gegensatz zum Wertverlust oder einer bloß theoretischen Gebrauchsmöglichkeit - gerade keine zwangsläufige Folge einer verzögerten Erfüllung des Wandlungsbegehrens, sondern einer Entscheidung des Käufers. Dem Kläger gelingt es nicht, sein Interesse, das Fahrzeug nahe am Ende der üblichen Verwendungsdauer nach intensiver Nutzung zurückzugeben und dennoch den weit überwiegenden Teil des Kaufpreises zurückzuerhalten, überzeugend zu begründen (vgl auch 4 Ob 286/04v; 2 Ob 95/06v). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 142/06f eine undifferenzierte Klausel über angemessene Abgeltung für die Benützung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als gröblich benachteiligend beurteilt. Diese Entscheidung steht aber nicht im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, weil allein aus der Unwirksamkeit einer allgemeinen Vertragsklausel noch nicht abgeleitet werden kann, dass die darin geregelten

6 8 Ob 74/13k Ansprüche unter keinen Umständen bestehen können. Grundsätzlich hat das infolge Wandlung des Kaufvertrags vom Benützer der Sache zu entrichtende Entgelt dem ihm tatsächlich verschafften Nutzen angemessen zu sein (4 Ob 286/04v). Bei seiner Festsetzung kommt es in erster Linie auf die durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an (RIS-Justiz RS0019850; RS0018534). Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden, worauf bei der Bemessung des Benützungsentgelts zu achten ist (RIS -Justiz RS0018534). 2. Die konkrete Bemessung des Benützungsentgelts durch die Vorinstanzen wird in der Revision gar nicht mehr releviert. 3. Soweit sich der Kläger darauf stützt, die Beklagte habe die Rückabwicklung schuldhaft verzögert und dadurch die Weiterbenützung des Fahrzeugs zu vertreten, spricht er die Voraussetzungen für einen - neben dem Wandlungsbegehren nach 933a möglichen - Schadenersatzanspruch an. Allfällige Mangelfolge - oder Verspätungsschäden hat der Kläger allerdings nicht geltend gemacht. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf 41, 50 ZPO. Oberster Gerichtshof, Wien, am 27. Februar 2014 Dr. K u r a s Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung: