GESCHÄFTSORDNUNG DER ORTSBEIRÄTE DER STADT RODGAU

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Transkript:

0 0 2, Seite 1 von 10, Ausdruck: 17.12.10 GESCHÄFTSORDNUNG DER ORTSBEIRÄTE DER STADT RODGAU Aufgrund des 82 Abs. 6 in Verbindung mit 62 Abs. 5 Satz 2 und 60 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993, bekannt gemacht am 19.10.1992 (GVBl. I S. 534) sowie gemäß 39 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau hat die Stadtverordnetenversammlung am 11.03.1994 für die Ortsbeiräte der Stadt Rodgau folgende Geschäftsordnung erlassen: 1 Konstituierung des Ortsbeirates, Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung (1) Die bisherige Ortsvorsteherin oder der bisherige Ortsvorsteher beruft den Ortsbeirat binnen sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit zu seiner ersten Sitzung und führt den Vorsitz bis zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers (vorsitzendes Mitglied). Bewirbt sich das bisherige vorsitzende Mitglied erneut um diese Funktion, so leitet das an Jahren älteste Mitglied des Ortsbeirates die Wahl. (2) Der Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und einen oder mehrere Stellvertreter zu dessen Stellvertretung im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung. Ferner wählt er die Schriftführerin oder den Schriftführer und eine Person zur Stellvertretung. 5) 2 Übertragung von Aufgaben Der Ortsbeirat entscheidet im Rahmen des 82 Abs. 4 HGO auf Vorschlag des Magistrates innerhalb des Ortsbezirkes über: - Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Siedlungen und anderen kommunalen Einrichtungen, - Standorte von Mütter- und Jugendberatungsstellen, Impflokalen, Alten- und Jugendclubs, Zweigstellen der Gemeindebücherei, - Standort und Gestaltung öffentlicher Grün-, Erholungs- und Spielanlagen, die überwiegend für die Bürger des Ortsbezirks bestimmt sind, - Betreuung der älteren Bürger, - Pflege von Partnerschaften im Rahmen der von der Stadtverordnetenversammlung bereitgestellten Mittel.

0 0 2, Seite 2 von 10, Ausdruck: 17.12.10 3a Antragsrecht des Ortsbeirates (1) Die Anträge an die Stadtverordnetenversammlung gemäß 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sind durch das vorsitzende Mitglied des Ortsbeirates oder seine Stellvertretung schriftlich und unterzeichnet an das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Anträge mit finanziellen Auswirkungen sind von diesem zunächst dem Magistrat zuzuleiten. 5) (2) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Anträge des Ortsbeirates, wenn diese in ihre Zuständigkeit fallen. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat schriftlich mit. 3b Vorschlagsrecht des Ortsbeirates (1) Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Der Ortsbeirat hat u.a. das Vorschlagsrecht bei der Bestellung des Schiedsmanns und der Ortsgerichtsmitglieder. Vorschläge reicht das vorsitzende Mitglied des Ortsbeirates oder seine Stellvertretung schriftlich und unterzeichnet bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. (2) Magistrat und Stadtverordnetenversammlung entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Form der Behandlung der Vorschläge (Kenntnisnahme, Beratung, Entscheidung). Der Ortsbeirat ist innerhalb von 2 Monaten darüber zu unterrichten, in welcher Weise seine Vorschläge vom Magistrat oder der Stadtverordnetenversammlung behandelt wurden. 3c Anhörung und Stellungnahmen des Ortsbeirates (1) Stadtverordnetenversammlung und Magistrat hören den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, welche den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes und zum Investitionsprogramm. Weitere wichtige Angelegenheiten sind zum Beispiel: - Änderungen der Ortsbezirksgrenzen - stadtteilbezogene Bürgerversammlungen - Standortfragen für kommunale Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Wahllokale - Standort- und Gestaltungsfragen öffentlicher Sportanlagen - Standort öffentlicher Grün-, Erholungs- und Spielanlagen - Naturdenkmale, geschützte Landschaftsteile, Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Verkehrsplanungen, Verkehrsbauten und Änderungen in der Verkehrsführung - Entwürfe von Bauleitplänen - Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Veränderungssperren - Ortsbereichserneuerungen - Schutz erhaltenswerter Bausubstanz - Investitionsplanungen zu Objekten des Ortsbezirks - Bauvorhaben im Außenbereich

0 0 2, Seite 3 von 10, Ausdruck: 17.12.10 (2) Der Ortsbeirat reicht seine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung schriftlich in einer Ausschlussfrist von einem Monat, ab Zustellung an das vorsitzende Mitglied des Ortsbeirates, bei dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ein. In Eilfällen darf dieses die Frist angemessen verkürzen; dies gilt nicht für die abschließende Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf. Auf die Abkürzung ist besonders hinzuweisen. Hört der Magistrat den Ortsbeirat an, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; die Stellungnahme ist bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. 2) (3) Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung. (4) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Stadt insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören. (5) Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat können an den Ortsbeirat in Angelegenheiten des Ortsbezirkes Fragen richten und ihn zu einer Stellungnahme auffordern, wenn die Entscheidung in ihre Zuständigkeit fällt. 4 Aufgaben der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, Einberufen der Sitzungen (1) Das vorsitzende Mitglied beruft die Mitglieder zu den Sitzungen des Ortsbeirates. Es setzt in eigener Zuständigkeit Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) und Zeitpunkt der Sitzungen fest, nachdem es sich hierüber mit dem Magistrat in das Benehmen gesetzt hat, und bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. (2) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Ortsbeirates sowie an den Magistrat. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Außerdem sind die Mitglieder des Präsidiums, die im Ortsbezirk wohnenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Ausländerbeirat ebenfalls einzuladen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur ( 3a HVwVfG) zu versehen. 5) (3) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. Der Tag des Zugangs der Ladung und der Sitzungstag zählen dabei nicht mit. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Es muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen. (4) Der Ortsbeirat setzt außerhalb der Tagesordnung eine allgemeine Bürgerfragestunde an. 1) 5 Zusammenarbeit mit den städtischen Organen; Zuwendungen (1) Das Büro der Stadtverordnetenversammlung nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle der Ortsbeiräte wahr. (2) Das vorsitzende Mitglied oder beauftragte Mitglieder des Ortsbeirates sind zu Ausschusssitzungen der Stadtverordnetenversammlung einzuladen und auf ihren Wunsch anzuhören, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die den Ortsbezirk betreffen.

0 0 2, Seite 4 von 10, Ausdruck: 17.12.10 (3) Zu den Aufgaben des Ortsbeirates gehört es, die Beziehungen der Bürgerschaft zu den Organen der Stadt zu fördern und Kontakte zu allen im Ortsbezirk ansässigen Vereinigungen zu pflegen. 4) 6 Pflicht zum Einberufen des Ortsbeirates (1) Der Ortsbeirat tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. (2) Das vorsitzende Mitglied muss den Ortsbeirat spätestens 10 Tage nach Eingang des Antrages einberufen, wenn es ein Viertel der satzungsgemäßen Mitglieder, die Stadtverordnetenversammlung, der Magistrat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände schriftlich verlangt, und diese in die Zuständigkeit des Ortsbeirates fallen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben eigenhändig zu unterzeichnen.. 3) 7 Ändern und Erweitern der Tagesordnung (1) Der Ortsbeirat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, b) Tagesordnungspunkte abzusetzen oder c) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden. (2) Der Ortsbeirat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, diese um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn zwei Drittel der satzungsmäßigen Zahl seiner Mitglieder zustimmt. Die Erweiterung um Wahlen ist ausgeschlossen. 8 Anträge / Vorlagen (1) Jedes Mitglied, der Magistrat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Ausländerbeirat können Anträge in den Ortsbeirat einbringen. 3) (2) Anträge sind nur zu Angelegenheiten zulässig, die die Belange des Ortsbezirkes betreffen. (3) Anträge müssen eine klare und für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen. Der Beschlussvorschlag muss einen konkreten Adressaten enthalten, der die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bürgermeister, Magistrat und Stadtverordnetenversammlung berücksichtigt. (4) Anträge / Vorlagen sind grundsätzlich schriftlich bis 12.00 Uhr am 14. Tag vor der regelmäßigen Sitzung des Ortsbeirates bei dem vorsitzenden Mitglied in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu unterzeichnen. Diese Anträge werden als Anlage zur Tagesordnung mit der Einladung zugestellt. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. Anträge sind unter Angabe des Gegenstandes zu bezeichnen.

0 0 2, Seite 5 von 10, Ausdruck: 17.12.10 (5) Das vorsitzende Mitglied nimmt rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ortsbeirates. (6) Verspätete Anträge nimmt das vorsitzende Mitglied auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung. (7) Während der Sitzung sind Anträge zu jedem Gegenstand der Tagesordnung zulässig. Sie sind dem vorsitzenden Mitglied schriftlich vorzulegen. 9 Änderungsanträge, Antragskonkurrenz (1) Hauptantrag ist ein Antrag i.s.d. 8, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht. 3) (2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert. 3) (3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert. 3) (4) Anträge, die nicht unter die Abs. 1-3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates. 3) (5) Änderungsanträge sind bis zur Abstimmung über den Hauptantrag zulässig. Bereits vorliegende Änderungsanträge gibt das vorsitzende Mitglied nach Aufruf des Tagesordnungspunktes bekannt. (6) Änderungsanträge werden beraten und einzeln abgestimmt, bevor über den Hauptantrag entschieden wird. Liegen mehrere Haupt- und Änderungsanträge vor, so wird in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt. 10 Rücknahme von Anträgen Anträge können bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Mitglieder müssen alle die Rücknahme erklären. 11 Sperrfrist für abgelehnte Anträge (1) Hat der Ortsbeirat einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach 6 Monaten erneut einbringen. (2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Das vorsitzende Mitglied (Leitung) entscheidet über die Zulassung des Antrages. Lehnt es ab, kann die Entscheidung des Ortsbeirates angerufen werden.

0 0 2, Seite 6 von 10, Ausdruck: 17.12.10 12 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren des Ortsbeirates. Hierzu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit b) auf Unterbrechung oder Schließung der Sitzung c) auf Schluss der Redeliste oder der Debatte d) auf namentliche Abstimmung (2) Jedes Mitglied kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden. Eine Rede wird deswegen nicht unterbrochen. Das Mitglied kann unmittelbar nach deren Schluss seinen Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt das vorsitzende Mitglied nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat. (3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten. 13 Beratung (1) Die Leitung ruft die Verhandlungsgegenstände in der beschlossenen Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf. (2) Zur Begründung des Antrages erhält erst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort und danach schließt sich die Debatte an. (3) Die Leitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die Leitung die Redefolge. Jedes Mitglied kann seinen Platz in der Redeliste einem anderen abtreten. (4) Das vorsitzende Mitglied kann jederzeit das Wort ergreifen. Beteiligt es sich an der Beratung, so überträgt es die Sitzungsleitung seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter. 14 Schluss der Redeliste, Schluss der Debatte (1) Anträge auf Schluss der Redeliste oder auf Schluss der Debatte sind jederzeit während der Beratung zulässig. Hat ein Mitglied zum Beratungsgegenstand gesprochen, so kann es keinen Antrag nach Satz 1 stellen. (2) Auf einen Antrag nach Abs. 1 gibt die Leitung die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Im übrigen gilt 12 Abs. 2 und 3. 15 Abstimmung (1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine qualifizierte Mehrheit ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

0 0 2, Seite 7 von 10, Ausdruck: 17.12.10 (2) Die Mitglieder stimmen in der Regel durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist mit Ausnahme der Fälle nach 55 Abs. 3 HGO unzulässig. (3) Nach Schluss der Beratung stellt die Leitung die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie fragen, wer den Antrag ablehnt. (4) Auf Verlangen eines Viertels der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder wird namentlich abgestimmt. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe jedes Mitgliedes in der Niederschrift. (5) Die Leitung stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort nach der Abstimmung begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt die Leitung die Abstimmung unverzüglich wiederholen. 16 Wahlen (1) Für Wahlen durch den Ortsbeirat gelten die Bestimmungen des 55 HGO sowie die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG). (2) Die Wahlleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied. Es kann sich zur Unterstützung Mitglieder als Wahlhilfe benennen lassen. Die Wahlleitung bereitet die Wahlhandlung vor, führt sie durch, überwacht ihre Ordnungsmäßigkeit, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt. 17 Anfragen (1) Anfragen an das vorsitzende Mitglied, den Magistrat sowie an Personen, die einen Antrag gestellt haben, sind im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand jederzeit formlos möglich. Sie werden ohne Erörterung beantwortet. (2) Andere Anfragen sind schriftlich einzureichen und brauchen erst in der folgenden Sitzung beantwortet zu werden. Dabei ist für Anfragen an den Magistrat eine klare, für die Verwaltung nachvollziehbare Fragestellung vorzunehmen und die Frist von 2 Monaten gemäß 3b Abs. 2 zu beachten. 18 Teilnahme an den Sitzungen (1) Die Mitglieder des Ortsbeirates sind verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied an und legen diesem die Gründe dar. (2) Ein Mitglied, welches die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies dem vorsitzenden Mitglied vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt ihm die Gründe dar. (3) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die in dem Ortsbezirk wohnen, jedoch dem Ortsbeirat nicht als Mitglied angehören, die vorsitzenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Fraktionen sowie die Vertretung des Ausländerbeirates können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

0 0 2, Seite 8 von 10, Ausdruck: 17.12.10 19 Beschlussfähigkeit (1) Der Ortsbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. Das vorsitzende Mitglied stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Sie gilt so lange als vorhanden, bis das vorsitzende Mitglied auf Antrag die Beschlussunfähigkeit feststellt. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Ortsbeirat zur Verhandlung über den selben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Ortsbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 3) 20 Sitzungsleitung, Öffentlichkeit (1) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Ortsbeirates. Ist es verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge zu seiner Vertretung berufen, welche der Ortsbeirat beschließt. 5) (2) Das vorsitzende Mitglied hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen und im Übrigen die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus. 5) (3) Der Ortsbeirat berät und beschließt in öffentlichen Sitzungen. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist. Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, soweit dies angängig ist. 21 Sachruf und Wortentzug (1) Das vorsitzende Mitglied soll Mitglieder, Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates zur Sache rufen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Es kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gibt. 5) (2) Das vorsitzende Mitglied soll dem Mitglied des Ortsbeirates, der Stadtverordneten oder dem Stadtverordneten oder dem Mitglied des Magistrates das Wort entziehen, wenn sie es eigenmächtig ergriffen hatten oder die Redezeit überschreiten. 5) (3) Ist einem Mitglied das Wort entzogen, so wird es ihm zu dem selben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.

0 0 2, Seite 9 von 10, Ausdruck: 17.12.10 22 Ordnungsruf, Sitzungsausschluss (1) Das vorsitzende Mitglied kann ein Mitglied des Ortsbeirates, Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 5) (2) Das vorsitzende Mitglied kann ein Mitglied des Ortsbeirates bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens drei Sitzungstage ausschließen. (3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sowie ihr Anlass werden in der laufenden Sitzung nicht erörtert. Das betroffene Mitglied kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung des Ortsbeirates anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen. 23 Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortsbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse mit vollständigem Wortlaut und Adressaten sowie der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind zu vermerken. Jedes Mitglied kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. (2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift liegt ab dem vierzehnten Tage nach der Sitzung für die Dauer einer Woche im Rathaus, Büro der Stadtverordnetenversammlung, für die Mitglieder des Ortsbeirates und des Magistrates zur Einsicht offen; gleichzeitig sind diesen Abschriften zuzuleiten. Dies kann auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen, wenn es zwischen dem vorsitzenden Mitglied und dem Mitglied des Ortsbeirates, der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrates zuvor vereinbart wurde. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Präsidiums, die im Ortsbezirk wohnenden Stadtverordneten und die Mitglieder des Ausländerbeirates eine Niederschrift zur Kenntnisnahme. 3) (4) Mitglieder des Ortsbeirates sowie der Magistrat können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von 8 Tagen nach der Offenlegung bei dem vorsitzenden Mitglied schriftlich erheben. Eine Einreichung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist ausreichend. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Ortsbeirat in der nächsten Sitzung. 3), 5) 24 Sinngemäß anzuwendende Vorschriften (1) Für den Geschäftsgang des Ortsbeirates finden die Vorschriften der 8b, 52 bis 55, 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 bis 6, des 61, des 62 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6, und des 63 Abs. 3 HGO sinngemäß Anwendung. (2) Im übrigen finden auf das Verfahren des Ortsbeirates die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung ergänzend Anwendung, soweit nicht diese Geschäftsordnung Abweichendes bestimmt.

0 0 2, Seite 10 von 10, Ausdruck: 17.12.10 25 Arbeitsunterlagen Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten als Arbeitsunterlagen - diese Geschäftsordnung - die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung - eine Textausgabe der Hessischen Gemeindeordnung - ein Verzeichnis der Mitglieder der städtischen Organe mit Angabe des vertretenen Stadtteiles, der vertretenen Partei und der Tätigkeit in den Ausschüssen - eine Sammlung des Ortsrechts. Werden diese während der Wahlzeit geändert, so erhalten sie unverzüglich die neue Fassung. 26 In-Kraft-Treten (1) Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung fertigt diese Geschäftsordnung unverzüglich aus, nachdem die Stadtverordnetenversammlung sie beschlossen hat. Es leitet den Mitgliedern der Ortsbeiräte, der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat je einen vollständigen Abdruck der ausgefertigten Fassung zu. (2) Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt eine Woche nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Zugleich treten die ersetzten und geänderten Regelungen der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte vom 15.03.1994 außer Kraft. 5) Rodgau, den 15.03.1994 GOORTSB.003/10/Kp Karl-H. Erb (Stadtverordnetenvorsteher) 1) geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.05.1994 2) geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.09.1997 3) geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.02.2004 4) geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.05.2004 5) geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.02.2007