Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz der Stadt Leipzig

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Transkript:

Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz der Stadt Leipzig 1 Vorbemerkung Die Stadt Leipzig gewährt in entsprechender Anwendung der 23 und 44 i.v.m. 105 Abs. 1 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) auf Grundlage dieser Fachförderrichtlinie Zuwendungen als nicht rückzahlbare Leistungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes. Zuwendungen können nur im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel und nur für Zwecke gewährt werden, die im Interesse der Stadt Leipzig liegen. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2 Zuwendungszweck Zuwendungen werden für ökologische Projekte zur Sicherung und Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Umweltmedien Boden, Luft und Wasser sowie zum Schutz des Klimas und der natürlichen Lebensgrundlagen vor schädlichen Veränderungen gewährt. Förderfähig sind insbesondere Projekte zur Reduzierung der lokalen Emissionsbelastung, zur Verbesserung des Lokalklimas, zum Schutz von Pflanzen und Tieren im Stadtgebiet, zum Landschaftsschutz, zum Bodenschutz, zum Grundwasserschutz, zur Verbesserung der Gewässerqualität und Gewässergüte, zur Erhaltung der Selbstreinigungskraft der Gewässer, zur Revitalisierung und Rückführung in einen naturnahen Gewässerzustand, zum Erhalt und zur Entwicklung von gewässerökologisch wichtigen Strukturen und natürlichen Lebensformen, zur Verbesserung der Luftreinhaltung und Luftqualität, insbesondere durch Reduzierung klimarelevanter Abgase und Förderung der umweltverträglichen Mobilität, zur Öffentlichkeitsarbeit, die zur Lösungsfindung bzw. Steigerung des Schutzes der Umwelt und Natur beiträgt. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind anerkannte Naturschutzvereinigungen, sowie Vereine und Verbände, die auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes im Stadtgebiet Leipzig aktiv tätig sind. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen müssen zweckgebunden sein und dürfen nur gewährt werden, wenn: an der Erfüllung der Maßnahme ein Interesse der Stadt Leipzig besteht oder gemeinnützige Ziele verfolgt werden und das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann, die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt werden, die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist, die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint, eine angemessene Eigenbeteiligung erfolgt.

Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des Zuwendungsempfängers durch unbare Eigenleistungen ist nur nach vorheriger sachgerechter Bewertung und Anerkennung durch das Amt für Umweltschutz zulässig. Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kassenmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr gewährt. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung auch für Rechnungen verwendet werden, deren zugrundeliegende Leistung im Haushaltsjahr erbracht wurde und die bis zum 15. Januar des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres eingegangen sind (Poststempel). 5 Zuwendungs- und Finanzierungsart Das Amt für Umweltschutz vergibt Zuwendungen ausschließlich im Rahmen der Projektförderung zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben. Die Zuwendung erfolgt vorrangig als Festbetragsfinanzierung und nachrangig als Anteilsfinanzierung. Die Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen. 6 Antragsverfahren 6.1 Antragstellung Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und, mit den notwendigen Unterlagen versehenen, schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Umweltschutz mittels des zur Verfügung gestellten Formulars (Anlage 1). Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben über Ziele und Dringlichkeit des Vorhabens, alternative Lösungsmöglichkeiten, die Höhe der erforderlichen Auszahlungen einschließlich etwaiger Folgekosten, den erzielbaren Nutzen, sowie ein Zeitplan für die Durchführung. Der Antrag umfasst insbesondere: Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en), Kurzprofil, Rechtsform und ggf. Satzung), Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des Vorhabens unter Erläuterung der angestrebten Ziele und Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach denen die Wirkung des Vorhabens bewertet werden soll, Angaben zu den Aufwendungen des Vorhabens (aufgegliedert nach einzelnen Positionen und einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Aufwendungen) sowie deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel) in Form eines Kosten- und Finanzierungsplans. Hat der Antragsteller für sein Vorhaben Zuwendungen von dritter Seite beantragt, so ist dieser Zuwendungsantrag sowie ggf. ein bereits ergangener Zuwendungsbescheid ebenfalls beizufügen. Werden für dasselbe Vorhaben Zuwendungsanträge bei mehreren Fachämtern der Stadt Leipzig gestellt, ist der Antragsteller verpflichtet, das Amt für Umweltschutz zur Vermeidung einer Doppelförderung darüber in Kenntnis zu setzen. Im Antrag ist zu erklären, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach 15 UStG berechtigt ist. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller die sich 2

ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Aufwendungen abzusetzen. 6.2 Antragsfristen Zuwendungsanträge sind grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr bis zum 30.09. für das folgende Haushaltsjahr beim Amt für Umweltschutz zu stellen. Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn nach Bearbeitung der fristgemäß eingereichten Anträge noch Haushaltsmittel vorhanden sind. Bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes kann ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre des Doppelhaushaltes gestellt werden. 6.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Antragsteller muss mit dem Beginn des Vorhabens warten, bis die Zuwendungsentscheidung mittels Zuwendungsbescheid durch das Amt für Umweltschutz getroffen wurde und hat mit Antragsstellung zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein vorzeitiger Maßnahmebeginn aus begründetem Anlass durch Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - zugelassen wurde. Mit Einreichen des Antrags auf Gewährung einer städtischen Zuwendung ist die Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen. Erst nach dieser Genehmigung, die schriftlich zu erteilen ist, kann mit dem Projekt begonnen werden. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung. 7 Bewilligungsverfahren Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Amt für Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Fachausschuss Umwelt und Ordnung im pflichtgemäßen Ermessen. Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Bestandteil dessen sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest), die Auflagen und Bedingungen im Sinne des 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthalten. Die Beachtung ist für den Zuwendungsempfänger verpflichtend und im Rahmen des Verwendungsnachweises zu bestätigen. Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. 8 Zuwendungsfähige Aufwendungen Die zuwendungsfähigen Aufwendungen müssen während des Bewilligungszeitraums zur Erreichung des Zuwendungszwecks unmittelbar erforderlich, geschäftsüblich und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit angemessen sein. Sie werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Zuwendungsfähig sind: Personal- und Sachkosten, die während des Bewilligungszeitraumes zur Erreichung des Zuwendungszwecks unmittelbar erforderlich, geschäftsüblich und angemessen sind, gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen Nicht zuwendungsfähig sind: freiwillige Versicherungen, 3

Ausgaben für die Herstellung und Vervielfältigung von kommerziell zu vertreibenden Produkten, Maßnahmen, die sich ausschließlich an die einzelnen Mitglieder richten, die Ausgabe von Speisen, Getränken und Repräsentation, Finanzierungsaufwendungen wie Kontoführungsgebühren, Zinsen und Mahngebühren zahlungsunwirksame Aufwendungen (insbesondere Abschreibungsaufwand, Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen, sonstiger kalkulatorischer Aufwand), Leasingkosten für Fahrzeuge, der Aufwendungsersatz von ehrenamtlich Tätigen, Mitgliedsbeiträge, Pflichtumlagen, Geldpreise, Spenden oder ähnliches. 9 Auszahlungsverfahren 9.1 Bestandkraft Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Anlage 2), führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. 9.2 Auszahlungsmodalitäten Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittel-bedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen dem Amt für Umweltschutz vorher zugegangen sind. 10 Nachweisverfahren 10.1 Verwendungsnachweis Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem Amt für Umweltschutz einen Verwendungsnachweis (Anlage 3) vor. Dieser beinhaltet einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Finanzierungsplans summarisch darzustellen. Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. Ausgaben, die unzureichend nachgewiesen sind, können nicht anerkannt werden. 4

Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Das Amt für Umweltschutz und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig sind berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 10.2 Einfaches Verfahren Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich, bei Mischförderung bis zu einer Gesamtfördersumme von einschließlich 15.000 Euro. Die einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Punkt 10.1. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird dagegen verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung ist davon nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. Die Entscheidung über die Zulassung des einfachen Verwendungsnachweises ergeht im Zuwendungsbescheid. 10.3 Vorlagefrist Der vollständige Verwendungsnachweis ist dem Amt für Umweltschutz drei Monate nach Fertigstellung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 31.03. des Folgejahres unaufgefordert vorzulegen. 11 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Fachamt unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn: er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt, der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr benötigt werden, es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt, er seine Organisationsstruktur ändert oder ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 5

12 Rückforderung Das Amt für Umweltschutz kann einen Zuwendungsbescheid, mit Wirkung auch für die Vergangenheit, ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen, und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 13 Veröffentlichung im Zuwendungsbericht Entsprechend dem Ratsbeschluss RBV-1286/12 werden alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Der Zuwendungsempfänger wird mit Antragstellung über die beabsichtigte Veröffentlichung informiert und erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis zur Veröffentlichung. 14 In-Kraft-Treten Die Fachförderrichtlinie des Amtes für Umweltschutz der Stadt Leipzig tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft und wird auf der Homepage der Stadt Leipzig veröffentlicht. Anlagen: Anlage 1: Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung mit Kosten- und Finanzierungsplan Anlage 2: Rechtsbehelfsverzicht Anlage 3: Verwendungsnachweis mit zahlenmäßigem Nachweis 6