Stadtentwicklung und Bau 6.19
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- Frida Walter
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1 Stadtentwicklung und Bau 6.19 Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in der Stadt Leipzig (Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung) 1 Vorbemerkung Am ist die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung) in Kraft getreten. Gefördert wird danach die Anpassung von Wohnraum zur Miete und selbstgenutztem Wohnraum des Wohneigentümers an den Bedarf des gegenwärtigen Bewohners mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums oder seines mit ihm lebenden Angehörigen mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb des Wohnraums. Diesen soll hierdurch die Nutzung des von ihnen bewohnten Wohnraums ermöglicht werden, insbesondere wenn dies ohne einen entsprechenden Umbau nicht mehr möglich wäre. Entsprechendes gilt für zukünftige Mieter, wenn ein entsprechender Mietvertrag bereits vorliegt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der unmittelbar für die förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten, maximal Euro; für das Herstellen von barrierefreien Wohnraum für Rollstuhlfahrer gemäß DIN mit dem Kennzeichen R maximal Euro. Die Stadt Leipzig gewährt in entsprechender Anwendung der RL Wohnraumanpassung auf Grundlage dieser Fachförderrichtlinie Zuwendungen als nicht rückzahlbare Leistungen zur Ergänzungsförderung über den verbleibenden Eigenanteil, sofern der Zuwendungsempfänger nicht selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder als Mitglied eines Wohngeldhaushaltes Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ist. Zuwendungen können nur im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel gewährt werden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2 Rechtsgrundlagen Richtlinie des Sächsische Staatsministerium des Innern zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung) vom Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom (in der jeweils geltenden Fassung) Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) vom (VI-DS NF-05) Hauptsatzung der Stadt Leipzig (in der jeweils geltenden Fassung) Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung SäHO) vom (in der jeweils geltenden Fassung) Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom (in der jeweils geltenden Fassung) Stadtrecht Leipzig Seite 1 Stand: November 2017
2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom (in der jeweils geltenden Fassung) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (SächsKomHVO-Doppik) vom (in der jeweils geltenden Fassung) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassen- und Buchführung (SächsKomKBVO) vom (in der jeweils geltenden Fassung) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und Kontenrahmen sowie Muster für das neue Haushalts- und Rechnungswesen der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV KomHSys) vom (in der jeweils geltenden Fassung) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom (in der jeweils geltenden Fassung) Abgabenordnung (AO) vom (in der jeweils geltenden Fassung) Umsatzsteuergesetz (UStG) vom (in der jeweils geltenden Fassung) 3 Zuwendungszweck Die Stadt Leipzig gewährt Zuwendungsempfängern gemäß RL Wohnraumanpassung einen Zuschuss in Höhe des verbleibenden Eigenanteils. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Zuwendungsempfänger, deren Eigenanteil bereits über die Landesrichtlinie oder durch Leistungen Dritter wie Kranken-/ Pflege-/ Unfallkassen, Versicherungen, Rentenversicherungsträger etc. übernommen wird. 4 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder der gegenwärtige oder zukünftige, bereits vertraglich gebundene Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses in Leipzig, deren Einkommen die in 9 Wohnraumförderungsgesetz benannten Einkommensgrenzen nicht um mehr als 20 Prozent überschreitet. 5 Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen müssen zweckgebunden sein und dürfen nur gewährt werden, wenn ein Bewilligungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank über eine Zuwendung gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Anpassung von Wohnraum an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (RL Wohnraumanpassung) vorliegt. Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kassenmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr gewährt. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung auch für Rechnungen verwendet werden, deren zugrundeliegende Leistung im Haushaltsjahr erbracht wurde und die bis zum 15. Januar des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres eingegangen sind (Poststempel). 6 Zuwendungs- und Finanzierungsart Das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung vergibt Zuwendungen ausschließlich im Rahmen der Projektförderung zur Deckung des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben nach RL Wohnraumanpassung. Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Zuschuss entspricht dabei dem Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der unmittelbar für die 2
3 förderfähigen Maßnahmen entstandenen Ausgaben einschließlich der Baunebenkosten, maximal Euro; für das Herstellen von barrierefreiem Wohnraum für Rollstuhlfahrer gemäß DIN mit dem Kennzeichen R maximal Euro. Über die Erhöhung der Zuwendung entscheidet das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen. 7 Antragsverfahren 7.1 Antragstellung Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung mittels des zur Verfügung gestellten Formulars (Anlage 1): Stadt Leipzig Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung Abteilung Stadtumbau/SEKO Technisches Rathaus Prager Straße Leipzig Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Bewilligungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank über die Zuwendung gemäß RL Wohnraumanpassung Bescheinigung des Sozialamtes, dass das Einkommen des Antragstellers die Einkommensgrenzen gemäß 9 Wohnraumförderungsgesetz nicht um mehr als 20 Prozent überschreitet Die Bescheinigung zum Einkommen ist zu beantragen bei: Stadt Leipzig Sozialamt, Abteilung Soziale Wohnhilfen Technisches Rathaus Prager Straße Leipzig 7.2 Antragsfristen Anträge nach dieser Fachförderrichtlinie können jederzeit im laufenden Haushaltsjahr gestellt werden. Sie sollen zeitnah nach Erhalt des Bewilligungsbescheids der Sächsischen Aufbaubank (SAB) bei der Stadt eingereicht werden. 7.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist zugelassen, sobald der Bewilligungsbescheid der SAB über die Landesförderung rechtskräftig geworden ist. Der Antragsteller muss mit dem Beginn des Vorhabens nicht warten, bis die Zuwendungsentscheidung mittels Zuwendungsbescheid durch das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung getroffen wurde. Die generelle Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung durch das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung. 3
4 8 Bewilligungsverfahren Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Sofern erforderlich, wird der Antragsteller entsprechend angehört. Bringt der Antragsteller als notwendig erachtete Unterlagen oder Informationen nicht innerhalb einer durch das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung bestimmten Frist bei, ist eine Gewährung der Zuwendung nicht möglich. Infolgedessen wird der Antrag mittels Bescheid abgelehnt. Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. 9 Auszahlungsverfahren 9.1 Bestandskraft Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Anlage 2), führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. 9.2 Auszahlungsmodalitäten Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt nur unter Vorlage des durch die SAB bestätigten Auszahlungsantrags. 10 Nachweisverfahren Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung unaufgefordert umgehend nach Erhalt eine Kopie des von der SAB ausgestellten Prüfungsvermerks zum Verwendungsnachweis vor. Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht zu erbringen. 11 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn er weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt, der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt. 12 Rückforderung Das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung kann einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 4
5 13 Veröffentlichung im Zuwendungsbericht Entsprechend Ratsbeschluss RBV-1286/12 werden alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Der Zuwendungsempfänger wird mit Antragstellung über die beabsichtigte Veröffentlichung informiert und erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis zur Veröffentlichung. 14 In-Kraft-Treten Die Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft und wird im Leipziger Amtsblatt sowie auf der Homepage der Stadt Leipzig veröffentlicht. Anlagen Anlage 1: Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung Anlage 2: Rechtsbehelfsverzicht 5
6 Bitte senden an: Stadt Leipzig Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung Leipzig Eingangsvermerk Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon oder per unter Projektförderung im Rahmen der Fachförderrichtlinie Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in der Stadt Leipzig (Fachförderrichtlinie Wohnraumanpassung vom ) 1 Antragsteller Name/ Bezeichnung inkl. Rechtsform Ansprechpartner/ in Telefon Anschrift (Straße, Haus Nr., PLZ, Ort) E Mail Adresse der Ansprechpartnerin/ des Ansprechpartners Bankverbindung IBAN BIC Kreditinstitut 2 Maßnahme Bezeichnung Größe der Wohnung (in qm) gemieteter Wohnraum selbstgenutztes Wohneigentum Kurzbeschreibung der Maßnahme zur Beseitigung der baulichen Hindernisse 6
7 3 Beantragte Zuwendung Höhe der Zuwendung in Euro Durchführungszeitraum, bitte von bis eintragen 4 Gesamtkosten lt. Betrag in Euro 5 Anlagen Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an: Zuwendungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank gemäß Sächsischen Förderrichtlinie RL Wohnraumanpassung - RL WRA vom 17.Mai 2017 Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Leipzig über die Einhaltung der Einkommensgrenzen nach Wohnraumförderungsgesetz 6 Vorsteuerabzug Der/ Die Antragsteller/-in ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies wurde bei den Ausgaben berücksichtigt (Beträge im Wirtschafts- oder Finanzierungsplan sind in diesem Fall als Netto- Beträge ohne Mehrwertsteuer auszuweisen). Der/ Die Antragsteller/-in ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 7 Erklärungen Der/ Die Antragsteller/-in versichert, dass 7.1 seine/ ihre Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden können, 7.2 die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind, 7.3 Der/ Die Antragsteller/-in stimmt im Fall einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des Förderprojektes, des Namens des oder der Geförderten und der Förderhöhe zu. Bei natürlichen Personen/ Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person erfolgt im Fall der Förderung nur die Veröffentlichung einer Zusammenfassung aller Förderprojekte ohne Angabe der Person/ Personengesellschaft. Eine Zuwendung wird nicht ausgereicht, wenn der/ die Antragsteller/-in der Veröffentlichung der genannten Angaben nicht zustimmt. Der/ Die Antragsteller/-in erklärt sein/ ihr Einverständnis, dass die bewilligende Stelle die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebung kontrollieren oder durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig prüfen lassen kann. 9 Datenschutzerklärung Handelt es sich bei dem/ der Antragsteller/-in um eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft mit 7
8 mindestens einer natürlichen Person werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Daten sind für die Antragsprüfung und bei einer Förderung für das gesamte Antragsverfahren, einschließlich der Abrechnung erforderlich und werden ausschließlich gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht. Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Auf sein Recht der Verweigerung der Einwilligung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen (keine Bearbeitung des Zuwendungsantrages) wurde der Antragsteller hingewiesen. Leipzig, Stempel Rechtsverbindliche Unterschriften 8
9 Bitte senden an: Stadt Leipzig Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung Leipzig Eingangsvermerk Rechtsbehelfsverzicht Zuwendungsempfänger/in Zuwendungszweck bewilligte Summe Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu beschleunigen. Leipzig, 9
10 Rechtsverbindliche Unterschriften 10
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