1. Sicherung und Unterhalt der Meliorationswerke

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Transkript:

Gemeinde Tegerfelden REGLEMENT über die Sicherung und den Unterhalt der subventionierten gemeinschaftlichen Meliorationswerke im Gemeindegebiet (Unterhaltsreglement) Einleitung 1923 Güterregulierung Ruckfeld 1941 Entwässerung Moosacker 1946 Entwässerung Striti 1962 Beschluss Durchführung Güterregulierung 1970 Antritt offene Flur und Reben 1978 Antritt Wald 1978 Reglementserrichtung über den Unterhalt der gemeinsamen Bodenverbesserungslanlagen 2001 GV Beschluss Erhöhung der Flächenbeiträge an die Unterhaltskosten 2016 Errichtung Reglement über die Sicherung und den Unterhalten der subventionierten gemeinschaftlichen Meliorationswerke im Gemeindegebiet (Unterhaltsreglement) Die im Reglement verwendete männliche Form gilt auch für die weibliche Person. Gestützt auf 28 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (LwG AG) vom 13. Dezember 2011, sowie die 2 und 20 Abs. 2 lit. i des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 beschliesst die Einwohnergemeinde das folgende Unterhaltsreglement über sämtliche in ihrem Eigentum stehenden subventionierten gemeinschaftlichen Meliorationswerke. 1. Sicherung und Unterhalt der Meliorationswerke 1.1 Allgemeine Weisungen 1.1.1 Die Unterhaltsregelung richtet sich nach 28 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (LwG AG) vom 13. Dezember 2011: 28 Übernahme zu Eigentum und Unterhalt 1 Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. 2 Für den Unterhalt von Bodenverbesserungswerken können sie die Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten. 3 Für den Unterhalt von Bewässerungsanlagen können sie die Nutzungsberechtigten gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten. Seite 1

1.1.2 Für den Bau von Neuanlagen (Investitionsmassnahmen) dürfen keine Unter halts- bzw. Grundeigentümerbeiträge (Arenbeiträge) verwendet werden, die gestützt auf 28 LwG AG erhoben wurden. Die gemäss 28 LwG AG eingezogenen Unterhalts- bzw. Grundeigentümer beiträge (Arenbeiträge) dürfen nur zur Finanzierung von Unterhalts-/ Erneuerungsmassnahmen von bestehenden, subventionierten Bodenverbesserungsanlagen verwendet werden. 1.1.3 Anlagen wie Strassen, Entwässerungsleitungen und Ökoelemente, die im Rahmen der sogenannten periodischen Wiederinstandstellungs- bzw. Erneuerungsprojekte durch Bund und Kanton subventioniert werden, werden in der Folge dem Reglement über den Unterhalt der subventionierten gemeinschaftlichen Meliorationswerke (Unterhaltsreglement) unterstellt. Ohne Beiträge von Bund und Kanton erstellte Anlagen wie Strassen, Entwässerungssysteme und Ökoelemente sind in Anlehnung zum Reglement über den Unterhalt der subventionierten gemeinschaftlichen Meliorations- Werke (Unterhaltsreglement) unterstellt. 1.1.4 Die subventionierten gemeinschaftlichen Meliorationswerke / Bodenverbesserungsanlagen wie: - das Wegnetz - die zu den Wegen gehörende Vermarkung (zur Hälfte) - die Wegentwässerungen - die Ableitungen sowie die Haupt- und Sammelleitungen von landwirtschaftlichen Flächenentwässerungen sind im Eigentum der Gemeinde. Die Saugerleitungen (in der Regel nicht zugängliche Leitungen mit einem Durchmesser von weniger als 10 cm) sind im Eigentum der betreffenden Grundeigentümer. 1.1.5 Der Gemeinderat ist für die Organisation des Unterhalts verantwortlich. Er bestellt die dafür notwendigen Organe, regelt deren Entschädigung und stellt die Finanzierung des Unterhalts sicher. 1.1.6 Bei der Bemessung der Finanzierung des Unterhalts werden alle Parzellen gleich behandelt, unabhängig vom Erschliessungsgrad und unabhängig davon, ob Entwässerungsleitungen in der Parzelle verlaufen oder nicht. 1.1.7 Spezielle Hinweise zu den Entwässerungen: - Der Unterhalt der Saugerleitungen ist Sache der betroffenen Grundeigentümer. - Die Arbeiten und Kosten für die Neuanlage von Saugerleitungen gehen voll zu Lasten der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen. - Grössere Erneuerungen (Ersatz von bestehenden Ableitungen, Haupt- und Sammelleitungen) und die Neuanlage von Entwässerungshauptleitungen werden durch die Gemeinde finanziert. - Bei Veränderungen von sämtlichen Leitungen gilt eine Meldepflicht an die Bauverwaltung so, dass die Leitung bei offenem Graben eingemessen und abgenommen werden kann. Seite 2

1.1.8 Als Grundlage für den Unterhalt (und die Bemessung der Grundeigentümerbeiträge dienen die Ausführungspläne der Bodenverbesserungsanlagen Geoview (Datengrundlage = Grundbuch) und ein zugehöriges Eigentümerund Flächenverzeichnis. Diese sind periodisch nachzuführen. 1.1.9 Der Gemeinderat erstattet der Sektion Strukturverbesserungen und Raumnutzung des Departements Finanzen und Ressourcen nach deren Weisungen Bericht über Organisation, Regelung und Finanzierung des Unterhalts und deren Aufsicht in der Gemeinde. 1.1.10 Vernachlässigter Unterhalt kann zu Zweckentfremdung und damit zu Subventionsrückerstattung führen. Zudem können Gesuche für Kantons- und Bundesbeiträge für periodische Wiederinstandstellungen (PWI)/ Erneuerungen bzw. Neuanlagen von Kanton und Bund zurückgestellt werden. 1.1.11 Jedes eigenmächtige Verändern der subventionierten gemeinschaftlichen Anlagen ist untersagt. Für Rekonstruktionen, Abänderungen und Ergänzungen bestehender Anlagen ist der Gemeinderat zuständig. Veränderungen sind einzumessen und durch die Bauverwaltung in der entsprechenden Datenbank nachzuführen. 1.1.12 Für fahrlässiges und mutwilliges Beschädigen der Anlagen wird der Verursacher kostenpflichtig. Gegen sich pflichtwidrig verhaltende Grundeigentümer oder Dritte kann der Gemeinderat überdies Busse oder Haft nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches androhen und Verwaltungs zwang anwenden. 1.1.13 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie die am Grundstück Berechtigten haben die für den vorschriftsgemässen Unterhalt der Anlagen erforderlichen Arbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden. 1.1.14 Die unverhältnismässige Beanspruchung von Strassen auf Grund der Art oder des Gewichts der Fahrzeuge, der Intensität, der Regelmässigkeit oder der Dauer des Verkehrs ist bewilligungspflichtig. 1.2 Technische Weisungen über den Unterhalt Strassen und Wege ausserhalb der Bauzonen 1.2.1 Öffentliche Strassen und Wege sind mit beidseitigem Bankett von je mindestens 0.5 m gesichert, welche dem Schutz des Wegkoffers dienen. Dieses Bankett sowie ein zusätzlicher Wiesenstreifen von je 0.5 m ab Grenze als Schutzfunktion für das Wegbankett müssen bewachsen sein und sollen gemäht, nicht aber mit Herbizid behandelt werden. Diese Zone darf auf keinen Fall umgepflügt werden. Seite 3

1.2.2 Die Wege sollen wenn möglich bei der Bewirtschaftung nicht als Wendeplatz benützt werden. Für das sofortige Reinigen der Fahrbahn nach bewirtschaftungsbedingter Verschmutzung ist der Verursacher verantwortlich. Idealerweise wird ein mindestens 2 Meter breiter Streifen (Anhaupt) entlang des Weges zum Wenden genutzt. 1.2.3 Die Wege und die Wegentwässerungen sind regelmässig durch den Werkeigentümer auf Zustand und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Verschleissschichten sind rechtzeitig und mit geeignetem Material zu erneuern. 1.2.4 Flurwege sind nicht auf Frosttiefe unterbaut. Um den Strassenkoffer vor Frost zu schützen, ist auf Schwarzräumung und Salzen zu verzichten. 1.2.5 Der ungehinderte seitliche Wasserabfluss von der Wegoberfläche ist sehr wichtig und muss gewährleistet sein. Bankette sind entsprechend anzulegen und zu pflegen, Strassengräben und Schächte offenzuhalten und periodisch zu reinigen. Wasserabschläge und Durchlässe sind vom Anstösser zu dulden. 1.2.6 Sträucher und Kulturen dürfen nicht in das Strassenprofil hineinragen und die Strassenübersicht beeinträchtigen. Bäume dürfen nicht näher als 3.0 m an den Fahrbahnrand gepflanzt werden. Das Weggebiet ist auf eine Höhe von 4 m von einhängenden Ästen freizuhalten. 1.2.7 Sträucher und Einzel-Bäume entlang von Weg- und Strassenräder sind vom Eigentümer mindestens einmal jährlich auf die Grenze und auf eine Höhe von 4.00 m zurückzuschneiden. 1.2.8 Die Waldränder werden periodisch aufgeastet. Die Kosten werden durch die Gemeinde getragen. Entwässerungen / Drainagen 1.2.9 Die Entwässerungsanlagen sind durch den Werkeigentümer periodisch zu kontrollieren, die Einlaufschächte regelmässig zu reinigen und sich ansammelnde Ablagerungen und Verwachsungen in Schächten und Leitungen rechtzeitig periodisch zu spülen. 1.2.10 Einlauf- und Kontrollschächte (Gitterrostschächte) sind von den Bewirtschaftern/Grundeigentümern/Gemeinde sichtbar und sauber zu halten. Es ist sicherzustellen, dass keine Gülle in die Schächte gelangt. 1.2.11 Sickergräben entlang von Wegen dürfen weder angepflügt noch eingezäunt werden, damit die Sickerpackung sauber und wasserdurchlässig bleibt. 1.2.12 Im Gebiet von undicht verlegten Leitungen dürfen keine Bäume gepflanzt werden. Sammel- und Transportleitungen sind im Bereich von Obstanlagen, Hecken und Ufergehölzen wurzelsicher zu verlegen. Seite 4

1.2.13 Die Einmündungen in öffentliche Gewässer sind nach den Vorschriften der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu unterhalten. Reinigungsarbeiten sollen ausserhalb der Laichzeiten und bei genügender Vorflut (Verdünnung) durchgeführt werden. 1.2.14 In Drainagen dürfen keine Abwässer eingeleitet werden. Bestehende und geduldete Anschlüsse fallen unter die Gewässerschutzvorschriften der Abteilung für Umwelt des Departements Bau Verkehr und Umwelt. 1.2.15 Einleitungen von unverschmutztem Abwasser wie aus Überläufen von Brunnstuben, Dachwasser etc. bedürfen einer Bewilligung durch den Gemeinderat, wo auch entsprechende Projekt- und Ausführungspläne zu deponieren sind. 1.2.16 Verstopfte Schächte sind der Bauverwaltung zu melden. 2. Finanzielles Die Kosten des Unterhalts der subventionierten gemeinschaftlichen Meliorationswerke werden durch die Grundeigentümerbeiträge (Arenbeiträge) und einen angemessenen Betrag der Einwohnergemeinde bestritten. Die Eigentümer, inkl. Einwohner- und Ortsbürgergemeinde, der einbezogenen Grundstücke ausserhalb der Bauzonen werden mit einem jährlichen Grundeigentümerbeitrag von: CHF 0.50 pro Are in der Flur CHF 0.50 pro Are im Wald Mindestbetrag: CHF 30.00 gemäss Flächenverzeichnis an den Unterhaltskosten beteiligt. Die Gemeinde beteiligt sich zusätzlich wie folgt an den Unterhaltskosten: Einwohnergemeinde CHF 27 000 Ortsbürgergemeinde CHF 10 000 Der Gemeinderat kann die Gemeindebeiträge mittels Budgetantrag nach oben anpassen. Die verbleibenden Anteile (Ertragsüberschüsse) werden zweckgebunden in einen Eigenkapital-Fonds eingelegt. Für öffentlich-rechtliche Gewässerparzellen werden keine Grundeigentümerbeiträge erhoben. Seite 5

Die Finanzverwaltung erstellt, zusammen mit dem ordentlichen Rechnungsabschluss, je eine Abrechnung des Unterhaltes der offenen Flur und des Waldgebietes (Aufwendungen, Gebühreneinnahmen, Beitrag der Gemeinde, Übertrag aus Vorjahr). Diese Abrechnung ist dem Gemeinderat zusammen mit der Gemeinderechnung vorzulegen. Das Unterhaltsreglement wird allen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen zugestellt. Änderungen dieses Reglements benötigen das Einverständnis der Einwohnergemeindeversammlung. Durch dieses Reglement ist das "Reglement über den Unterhalt der von ihr übernommenen gemeinsamen Bodenverbesserungsanlagen vom 22. Dezember 1978 sowie der Einwohnergemeindeversammlungs-Beschluss vom 30. November 2001 über die Erhöhung der Flächenbeitrage an die Unterhaltskosten aufgehoben. Inkrafttreten des Reglements: 1. Juli 2017 Tegerfelden, 24. Januar 2017 GEMEINDERAT TEGERFELDEN Gemeindeversammlungsbeschluss Gemeindeammann Gemeindeschreiberin vom 9. Juni 2017 Peter Hauenstein Andrea Huser 5001 Aarau, Zu Kenntnis genommen am: Departement Finanzen und Ressourcen Landwirtschaft Aargau Strukturverbesserungen und Raumnutzung Seite 6