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2377/AB XIV. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 1 von 7 u- 5031 drr Brila?;en 'lu den S1/n0grilphischrn Protokoll!'n dei: Nationalrates DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ 571.03/12-III 1/79 An den X,~---- _.._-~-_.._------. i v. ~)e:;el:li;i:l)ur:.z;::;pcri()je Herrn Präsidenten des Nationalrates 2377iAB 1979 -D1f- 2 3 zu 23"131J 1017 Wie n zu Zl. 2373/J-NR/1979 Die mir am 23.2,'1979 übermittelte s6hriftliehe Anfrage de~ Abgeordneten zum Nationalrat Dr. HAUSER und Genossen, 2373/J-NR/79 vom 23:2.1979, betreffend gesetzliche Regelung der Tätigkeit der Rechtspraktikanten, beantworte ich wie folgt: Zu Punkt 1) der Anfrage: Im Jahre 1.969 wurde der Versuch unternommen, ein Bundesgesetz über die Gewährung und die Höhe des Unterstützungsbeitrages für Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantenunterstützungsbeitragsgesetz) zu schaffen. Das Begutachtungsverfahren hat ein außerordentlich kontroversielles Ergebnis gebracht. Insbesondere begegnete der Entwurf vehement erhobenen Einwänden, weil er '- in übereinstimmung mit der bestehenden Rechtslage (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.1954, Zl. 2530/52) - daran festhielt, daß der Rechtspraktikant in keinem Dienstverhältnis zur Republik österreich steht, Da außerdem Aussicht bestand, daß durch die Neuordnung der juristischen Studien die Gerichtspraxis in ihrer derzeitigen Form nicht weiter

2 von 7 2377/AB XIV. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) - 2 - ' bestehen würde, wurde das erwähnte Legislativvorhaben nicht weiter verfolgt., Nachdem sich jedoch herausgestellt hatte, daß sich die Verhandlungen zur Neuordnung der juristischen Studienordnung äußerst langwierig gestalteten, wurde im Jahre 1972 der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gerichtspraxis und das Rechtsverhältnis der Rechtspraktikanten geregelt wird (Rechtspraktikantengesetz - RPG" ausgearbeitet und zur Begutachtung versendet. Dieser in der Folgezeit mehrmals u~gearbeitete Entwurf eines Rechtspraktikantengesetzes wurde im Jahre 1975 abermals zur allgemeinen Begutachtung versendet. Diese Begutachtung hat die bisher schon bestandene Divergenz in der Auffassung über das Rechtsverhältnis der Rechtspraktikanten noch krasser und unüberbrückbarer erstheinen lassen. Insbesondere hat sich die Haltung des österreichischen Arbeiterkammertages, der seine Stellungnahme gemeinsam mit der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten erstellt hatte, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertageß, des Obersten Gerichtshofes und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, die alle die Begründung eines Dienstverhältnisses verlangt hatten, noch verhärtet~ Die Begründung eines Dienstverhältnisses mit den Rechtspraktikanten würde aber für die Republik österreich erstmals einen Kontrahierungszwang im ArbeitsCdienst) recht bedeuten, was eine Durchbrechung des Arbeitsverfassungsrechts darstellen würd~ mit all den noch nicht absehbaren Beispielsfolgerungen. Das Bundeskanzleramt Cin dessen Zuständigkeit die Vorbereitung eines allfälligen Dienstrechtsgesetzes für Rechtspraktikanten fällt) und, das Bundesministerium für

2377/AB XIV. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 3 von 7-3 - Finanzen stehen daher der Begründung eines Dienstverhältnisses für Rechtspraktikanten absolut ablehnend gegenüber und ziehen es eher vor, den Entwurf eines Rechtspraktikantengesetzes nicht weiter zu verfolgen als ein Dienstverhältnis in Kauf zu nehmen. Die Begrün ~ung eines Dienstverhältnisses mit Rechtspraktikanten hätte überdies im Justizbereich selbst Konsequenzen, die diese ablehnende Haltung unterstützen: a) Die Begründung von Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit (Vertragsbedienstete Ia), wobei für bestimmte Fälle, etwa Übernahmswerber, eine Verlängerung des Dienstverhältnisses vorgesehen werden müßte; b) die Schaffung von derzeit rund 310 zusätzlichen Planstellen für Vertragsbedienstete Ia, wobei sich diese Zahl je nach Maßgabe der Absolventen der rechtswissenschaftlichen Studien erhöhen oder ve~ringern kann, ohne daß der Dienstgeber eine Möglichkeit hätte; eine Auswahl auf Grund der Eignung der Bewerber zu treffen; c) die Gefahr, daß absolvierte Juristen, die sonst keine Anstellung erhalten, nur deshalb ein Dienst-. verhältnis als Rechtspraktikanten eingehen, um versorgt zu sein. Dies müßte ein Ansteigen der Planstellen für Rechtspraktikanten (Vertragsbediensteten Ia) zur Folge haben; d) die Unmöglichkeit der Gevlährleistung entsprechender Ausbildung der Rechtspraktikanten durch die gegebene Anzahl.von geeigneten Richtern; e) die RegelungSbedürftigkeit der Frage der gesetzlichen Verpflichtung der Richter zu einer entsprechenden Ausbildung der Rechtspraktikanten. (Da die Ausbildung d~r Rechtspraktikanten insbesondere dann, wenn sie überwiegend nicht der Bildung richterlichen

4 von 7 2377/AB XIV. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original)., - 4 -.. Nachwuchses dient, sicher nicht zum richterlichen Amt gehört, könnten die Richter aus dieser Nebentäti~keit Forderungen auf Entschädigung ableiten und außerdem eine Vermehrung der Planstellen begehren, weil eben ein wachsender Teil ihrer Tätigkeit in der Ausbildung von Rechtspraktikanten besteht), Angesichts der aufgezeigten Problematik konnte der Entwurf eines Rechtspraktilcantengesetzes dem Nationalrat'nicht zugeleitet werden. Für die Beibehaltung der Gerichtspraxis in der derzeiti~en Form spricht die Tatsache, daß sie ein Anstellungs- bzw. Berufserfordernis ist, eine postuniversitäre Phase mit einer gewissen Freizügigkeit darstellt und überdies eine überbrückungsmöglichkeit nach Abschluß der - weitgehend theoretisch ausgerichteten - rechtswissenschaftlichen Studien sein kann, die bei dem Überangebot an Absolventen juristischer Studien oft als einzige Möglichkeit für eine sinnvolle vorberufliche Tätigkeit in Betracht kommt und Absolventen juristischer Studien Entscheidungshilfen für die endgültige Berufswahl bietet. Zu Punkt 2) der Anfrage: Aus den unter Punkt 1) dargelegten Gründen erscheint es dem Bundesministerium für Justiz ratsam, von der Ausarbeitung eines neuen Entwurfes eines Rechtspraktikantengesetzes abzusehen. Die derzeitige Regelung der Gerichtspraxis kann als durchaus ausreichend angesehen werden.

2377/AB XIV. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 5 von 7-5 - Zu Punkt 3) der Anfrage: Gemäß 1 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17.11.1975, BGBI. Nr. 597.. werden für Richter, Richteramtsanwärter und Staatsanwälte nach den jeweiligen Erfahr~~gen der Praxis neben dem Werbungs~ kostenpauschbetrag ~ach 62 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1972 folgende Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: 10 v.h. der laufenden Bezüge, höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich). Die erhöhten Werbungskosten entstehen für Richter und Staatsanwälte durch Ausgaben für die Anschaffung von Gesetzeswerken, Kommentaren u sw. und durch Auslagen für die Anschaffung... von Kleidungsstücken und Schuhen zum Amtskleid (Verordnung BGBI. Nr. 133/1962 und BGBI. Nr. 51 7 /1973). Diese Voraussetzungen treffen bei den Rechtspraktikanten nicht zu, weil ihnen Gesetzesausgaben und sonstige Fachliteratur von Amts wegen zur Verfügung gestellt werden oder in der Amts~ibliothek und weil sie kein Amtskleid zu tragen haben. zur Verfügung stehen Zu Punkt 4) der Anfrage: Die Einkommenssteuergesetz-Novelle 1978, BGBI.. Nr. 571, hat zur Folge, daß Eltern von Rechtspraktikanten seit 1.1.1979 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Nach 5 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBI. Nr. 376, besteht nämlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß 2 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes 1972 in einem 1500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben nach 5 Abs. 1 lit. a leg.cit.die durch Gesetz als einkommenssteuerfrei erklärten Bezüge außer Betracht.

6 von 7 2377/AB XIV. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) - 6 - Gemäß Art. I Z. 1 der Einkommenssteuergesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 571, sind jedoch seit 1.1.1979 nur mehr BezUge aus öffentlichen Mitteln, die wegen HilfsbedUrf-. tigkeit oder als Beihilfe fur Zwecke der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, von der Einkommenssteuer ausgenommen. Dies bedec.itet, daß die UnterstUtzung;sbeiträge der Rechtspraktikanten ab 1.1.1979 voll lohnsteuerpflichtig sind, wie das Bundesministerium fur Finanzen auf Anfrage des Bundesministeriums fur Justiz ausdrucl{}ich bestätigt hat. Im Ausschußbericht zur Einkommenssteuergesetz-Novelle 1978 (1061 der Beilagen XIV. GP) heißt es wörtlich: "Ausbildungsbeihilfen, bei d.enen der Entlohnungszweck im Vordergrund steht (z.b. bei Rechtspraktikanten), sollen von der Steuerbefreiung des 3 Z. 5 EStG ausgeschlossenwerden;" Im Initiativantrag (4300 der Beilagen XIV~GP, Nr. 112/A) wird zu Art. I Z. 1 der Einkommenssteuergesetz-Novelle 1978 ausgeführt: "Durch die Neufassung dieser Bestimmung soll verhindert werden, daß als Ausbildungsbeihilfen gestaltete VergUtungen, bei denen der Entlohnungszweck im Vordergrund steht, die Steuerfreiheit genießen (z.b. bei Rechtspraktikanten, Probelehrern, in Ausbildung stehenden Ärzten)." Die geltende Rechtslage schließt sohin die Leistung von Familienbeihilfen aus. Ich sehe aber zum gegebenen Zeitpunkt auch keine Möglichkeit fur eine weitere Anhebung der UnterstUtzungsbeiträge selbst: Die Höhe dieser Beiträge wurde im Laufe der Zeit beträchtlich angehoben. Sie beträgt nach der letzten Anhebung zu Beginn dieses Jahres derzeit bereits 70 % des jeweiligen Gehaltes des Richteramtsanwärters vor Ablegung der

2377/AB XIV. GP - Anfragebeantwortung (gescanntes Original) 7 von 7-7 - Richteramtsprüfung gemäß 41 Gehaltsgesetz 1956 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen urid Ergänzungszulagen sowie einen monatlichen Betrag in der Höhe der Haushaltszulage für Rechtspraktikanten, die Familienlasten zu tragen haben. Derzeit beträgt daher der Unterstützungsbeitrag monatlich S 7.656 brutto, womit auch die ab 1. Jänner 1979 bestehende Lohnsteuerpflicht voll aufgefangen worden ist. 20. April 1979