Satzung des Vereins Innere Mission Diakonisches Werk Bochum e. V.

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Satzung Diakonisches Werk Bochum SaDWBo 3253 Satzung des Vereins Innere Mission Diakonisches Werk Bochum e. V. Vom 27. Oktober 2015 (KABl. 2015 S. 281) Inhaltsübersicht 1 Präambel 1 Name und Sitz 2 Zweck und Aufgaben 3 Zugehörigkeit zum Spitzenverband 4 Ein- und Austritt von Mitgliedern 5 Geschäftsjahr 6 Organe 7 Mitgliederversammlung 8 Verwaltungsrat 9 Vorstand 10 Gemeinnützigkeit 11 Satzungsänderungen, Auflösung 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Präambel 1Die Innere Mission will den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, durch Hilfe gegenüber Menschen in leiblicher und seelischer Not verwirklichen. 2Der Verein schließt Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Bochum zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammen. 1 Name und Sitz 1Der Verein führt den Namen Innere Mission Diakonisches Werk Bochum e. V.. 2Er hat seinen Sitz in Bochum. 1 Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 14.01.2016 EKvW 1

3253 SaDWBo Satzung Diakonisches Werk Bochum 2 Zweck und Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Hilfe für behinderte Menschen und des Wohlfahrtswesens, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des 53 der Abgabenordnung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung von Einrichtungen der offenen Altenhilfe im Bereich der Altenarbeit sowie von Beratungsstellen und Angeboten der Frühförderung im Bereich Soziale Dienste. (3) 1Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln nach 58 Nummer 1 der Abgabenordnung (z. B. durch Spendenaufrufe und Fundraising) zur Förderung der in Ziffer 1 genannten Zwecke für die mit dem Verein verbundenen steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung und Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. (4) 1Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz) in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr. 2In dieser Funktion sucht er regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort. 3In Bindung an den Auftrag der Kirche hat der Verein im Rahmen der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis, b) Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung, c) Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden, d) Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen, e) Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, f) Förderung der Selbsthilfe, g) Öffentlichkeitsarbeit. (5) 1Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. 2Zu diesem Zweck kann er auch andere Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen. 2 14.01.2016 EKvW

Satzung Diakonisches Werk Bochum SaDWBo 3253 3 Zugehörigkeit zum Spitzenverband 1Die Innere Mission Diakonisches Werk Bochum e. V. ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen Landesverband der Inneren Mission e. V. und ist dadurch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. angeschlossen. 2Dieses ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. 4 Ein- und Austritt von Mitgliedern (1) Mitglieder des Vereins können sämtliche Evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Bochum, der Evangelische Kirchenkreis Bochum, Anstalten und Einrichtungen sowie alle in der freien Wohlfahrtspflege tätigen evangelischen Organisationen im Evangelischen Kirchenkreis Bochum werden. (2) 1Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. 2Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. 3Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald der Verwaltungsrat die Aufnahme beschlossen hat. 4Eine vom Verwaltungsrat abgelehnte Anmeldung kann vor die nächste Mitgliederversammlung gebracht werden, die endgültig entscheidet. (3) Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus das Recht, einzelne sachkundige und verdiente Persönlichkeiten als Mitglieder des Vereins aufzunehmen. (4) Die Zahl der Einzelmitglieder darf ein Fünftel der Zahl der übrigen Mitglieder nicht überschreiten. (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittsanzeige an den Vorstand. (6) 1Widerspricht das Verhalten eines Mitgliedes dem Zweck des Vereins, so erfolgt sein Ausschluss durch begründeten Beschluss des Verwaltungsrates. 2Gegen diesen Beschluss steht binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. 3Diese entscheidet mit drei Viertel der anwesenden Stimmen endgültig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Geschäftsjahr 1Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Verwaltungsrat, 6 Organe 14.01.2016 EKvW 3

3253 SaDWBo Satzung Diakonisches Werk Bochum 3. der Vorstand. 2Mitglieder von Verwaltungsrat und Vorstand müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören. 3Abweichungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten im Einzelfall und für Personen möglich, die einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. 7 Mitgliederversammlung (1) 1Jedes korporative Mitglied entsendet eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Mitgliederversammlung. 2Sie oder er wird von dem zuständigen Organ des Mitgliedes für die Dauer von vier Jahren entsandt. 3Eine persönliche Vertreterin oder ein persönlicher Vertreter als Abwesenheitsvertretung soll benannt werden. 4Mitglieder nach 4 Ziffer 3 können sich nicht vertreten lassen. 5Jedes Mitglied hat eine Stimme. 6Die Mitglieder des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht als Abgeordnete eines Mitglieds oder persönliches Mitglied Sitz und Stimme haben. 7Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme teil. (2) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ihrer oder seiner Vertretung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen und geleitet. (3) 1Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Außerdem muss sie einberufen werden, wenn dies von mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks, der in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen muss, beantragt wird. (4) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. 2Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich nicht aus dieser Satzung anderes ergibt. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. (5) 1Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch das Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2Sie legt die Grundsätze und Schwerpunkte der Arbeit des Vereins fest und wacht über die Einhaltung der Satzungsbestimmungen. 3Sie hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben: a) sie beschließt die Aufnahme neuer und die Einstellung bestehender Arbeitsbereiche, b) sie beschließt über die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, c) sie beschließt über die Abnahme der Jahresrechnung, 4 14.01.2016 EKvW

Satzung Diakonisches Werk Bochum SaDWBo 3253 d) sie nimmt den Bericht des Vorstands über die Lage des Vereins entgegen und beschließt über die Entlastung von Verwaltungsrat und Vorstand, e) sie bestellt einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer, f) sie trifft Entscheidungen über Aufnahmeanträge, die vom Verwaltungsrat abgelehnt wurden, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller hiergegen Berufung eingelegt hat, g) sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, h) sie beschließt darüber, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied des Verwaltungsrates und zwei weiteren Abgeordneten der Mitgliederversammlung zu unterschreiben ist. 8 Verwaltungsrat (1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt sieben Personen. 2Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Bochum gehört ihm als geborenes Mitglied an. 3Sie oder er kann durch die Stellvertretung im Amt vertreten werden. 4Die weiteren sechs Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 5Insgesamt sollen dem Verwaltungsrat nicht mehr als drei Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören. 6Die Mitgliedschaft im Arbeitsausschuss endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres. (2) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durchgeführt. (3) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung. (4) 1Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. 2Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von drei seiner Mitglieder oder einem Vorstandsmitglied verlangt wird. (5) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung geleitet. (7) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. 14.01.2016 EKvW 5

3253 SaDWBo Satzung Diakonisches Werk Bochum (8) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für: a) Berufung und Abberufung des Vorstandes, b) Überwachung der Arbeit des Vorstandes, c) Genehmigung einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplanes für den Vorstand, d) Beratung und Genehmigung der der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresrechnung, e) Beschluss über Wirtschaftsplan, Stellenplan und Investitionsplan nach Vorlage durch den Vorstand, f) Entscheidungen über Erwerb, Veräußerung sowie Belastung von Grundstücken, g) Entscheidungen über die Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit sie grundbuchrechtlich zu sichern sind, h) Entscheidungen über Neu- und Umbauten sowie größere Investitionen, die nicht Gegenstand des Wirtschaftsplanes sind, i) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins. (9) 1Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu führen. 2Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied des Verwaltungsrates zu unterschreiben. 9 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen, die durch den Verwaltungsrat berufen werden. (2) 1Ein Vorstandsmitglied muss Pfarrerin oder Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen sein. 2Ihre oder seine Wahl erfolgt durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Bochum. 3In der Regel ist es die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer. 4Die Berufung der Mitglieder des Vorstands erfolgt im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Landeskirchenamt. (3) 1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt. 3Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass, soweit der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, der Verein in den Fällen des 8 Ziffer 8 Buchstabe f und g durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird. 4Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Verwaltungsrates im Einzelfall von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. 6 14.01.2016 EKvW

Satzung Diakonisches Werk Bochum SaDWBo 3253 (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen von Verwaltungsrat und Mitgliederversammlung. (5) Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat zu genehmigen sind. (6) 1Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat gegenüber uneingeschränkt berichtspflichtig. 2Er hat dem Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich einen umfassenden Geschäftsbericht über die Gesamtentwicklung des Vereins zu erstatten. (7) Soweit sie nicht ehrenamtlich für den Verein tätig sind, können Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegt. 10 Gemeinnützigkeit (1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 11 Satzungsänderungen, Auflösung (1) 1Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. 3Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins sind ferner nur dann zulässig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde, der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen. (2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 14.01.2016 EKvW 7

3253 SaDWBo Satzung Diakonisches Werk Bochum 12 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Vereins Innere Mission Diakonisches Werk Bochum e. V. vom 14. März 1995 außer Kraft. (3) Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht. 1 Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2015. 8 14.01.2016 EKvW