UZ 51 Zierpflanzen Ausgabe vom 1. Jänner 2014

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nicht erhoben nicht bewertet nicht bewertet nicht zutreffend nicht zutreffend not applicable 0 % 20 % 0 % nicht zutreffend nicht zutreffend

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informiert wie folgt:

Übergangsbestimmungen Umsetzung und Herausforderungen

Transkript:

UZ 51 Ausgabe vom 1. Jänner 2014

Umweltzeichen - Produkte finden Sie im Internet unter www.umweltzeichen.at Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte eine der Umweltzeichen-Adressen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung V/7 Ing. Josef Raneburger Stubenbastei 5, A-1010 Wien Tel: +43 (0)1 71100 61-1250 e-m@il: josef.raneburger@bmlfuw.gv.at www.umweltzeichen.at VKI, Verein für Konsumenteninformation, Team Umweltzeichen DI Oswald Streif. Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Tel: +43 (0)1 588 77-272; Fax: Dw. -73 e-m@il: ostreif@vki.at www.konsument.at

Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Produktgruppendefinition... 5 2 Umweltkriterien... 5 2.1 Substrate und Bodenhilfsstoffe, Boden... 5 2.1.1 Torf... 5 2.2 Pflanzenpflege- und Pflanzenschutzprodukte... 6 2.3 Regelungen für zugekaufte Pflanzen... 6 2.4 Produktionsstätte... 7 2.4.1 Wasserkreislaufführung bei Produktionsstätten... 7 2.5 Kulturgefäße, Rankhilfen und Informationsschilder... 7 2.6 Verpackung... 8 3 Deklaration... 8 3.1 Standortansprüche und Pflegehinweise für die Pflanze... 8 3.2 Zeichenanbringung... 8 4 Mitgeltende Normen, Gesetze und sonstige Regelungen... 8 Anhang 1... 10 Anhang 2... 13

Einleitung Der Garten ist für ca. 6 Mio. Österreicherinnen und Österreicher ein gesuchter Ort zur Entspannung, der Kommunikation oder zur körperlichen Betätigung. Liebevoll werden ca.170.000 ha Gartenfläche mit einer Vielfalt von gestaltet. Intention dieser Richtlinie ist es, für die Gartengestaltung umweltfreundlich produzierte sichtbar und damit erwerbbar zu machen. Gartenbetriebe und Baumschulen werden durch spezifische Kriterien angeleitet, bei der Produktion von Schnittblumen, Topf- und Containerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen, Stauden, Kräutern, Sträuchern oder Bäumen die Ressourcen der Natur so nachhaltig wie möglich zu nutzen. Die ökologisch verträgliche Verwendung von Substraten und Bodenhilfsstoffen, Pflanzenpflege- und Pflanzenschutzprodukten, als auch der umweltschonende Einsatz der Lebensquelle Wasser werden vorgeschrieben. Bestimmungen für eine gesunde Arbeitsplatzgestaltung sowie zu den verwendeten Verpackungsmaterialien und einer umweltgerechten Entsorgung des Abfalls sind ebenfalls Teil dieser Richtlinie. Durch die geforderten Kriterien wird eine entsprechende ökologische Qualität der ausgezeichneten Produkte sichergestellt.

UZ 51 Seite 5 1 Produktgruppendefinition : sind im Gartenbau produzierte Pflanzen, welche primär ihres Zierwertes wegen angebaut werden und folgende Produktgruppen umfassen: Schnittblumen Topf- und Containerpflanzen Beet- und Balkonpflanzen Stauden und Kräuter Sträucher und Bäume 2 Umweltkriterien 2.1 Substrate und Bodenhilfsstoffe, Boden Die vom Antragsteller verwendeten Substrate und Bodenhilfsstoffe können als betriebseigene Mischungen hergestellt oder zugekauft werden. Die darin eingesetzten Rohstoffe müssen den jeweils relevanten Bestimmungen des Düngemittelgesetzes [1], der Düngemittelverordnung [2] oder der Kompostverordnung 3 entsprechen. Weiter gelten folgende Einschränkungen: Rindenhumus, Rindenmulch sowie Holzfasern müssen aus chemisch unbehandelten Ausgangsprodukten stammen synthetische Bodenhilfsstoffe sind nicht zugelassen die Verwendung synthetische hergestellter Düngemittel ist untersagt: ausgenommen davon sind synthetische Langzeitdünger für Topf- und Containerpflanzen mit einer max. Menge von 5 kg/m 3 Substrat. Die Wirksamkeitsdauer muss der Kulturart und Kulturdauer entsprechen (siehe auch Punkt 3.1 der Richtlinie). 2.1.1 Torf Die Verwendung von Torf ist, bis auf nachfolgend angeführte Möglichkeiten nicht zulässig. Auch in diesen Fällen muss die aufgewendete Torfmenge so gering wie möglich gehalten werden. Der Torfanteil darf: in Aussaat- und Jungpflanzensubstraten maximal 60 Vol% und in Topfsubstraten maximal 40 Vol% betragen

UZ 51 Seite 6 2.2 Pflanzenpflege- und Pflanzenschutzprodukte Der vorbeugende Pflanzenschutz hat oberste Priorität. Das Vermeiden von Krankheiten, Unkräutern und Befall durch Schadorganismen, hat durch die ganzheitliche Anwendung biologischer, biotechnologischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Maßnahmen zu erfolgen. Erst nach Ausschöpfen aller vorbeugenden Maßnahmen und unmittelbarer Bedrohung der Kulturen dürfen Pflanzenschutzmittel entsprechend der EU-VO 2092/91 über den Ökologischen Landbau, zur Anwendung kommen 4 (Anhang 1). Im begründeten Notfall, d.h.: wenn nachweislich ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden durch alle zuvor genannten Möglichkeiten nicht abgewendet werden kann, ist die Verwendung von im Pflanzenschutzmittelgesetz [5] zugelassenen Fungiziden bzw. Insektiziden gegen Schildläuse oder Miniermotten erlaubt. Diese Erlaubnis gilt nur für diesen spezifischen Notfall. Das Produkt darf jedoch keine T + (sehr giftig), T (giftig), oder R 62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) oder R 63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) Kennzeichnung aufweisen. Vor dem Einsatz eines Notfallmittels ist dieser dem VKI schriftlich durch die Übermittlung des im Anhang 2 angeführten Formulars mitzuteilen. Mit Notfallmittel behandelte Produkte können ohne externe Begutachtung nicht mit dem Umweltzeichen vermarktet werden. 1 Das zeichennutzende Unternehmen ist allgemein verpflichtet seine getätigten Pflanzenschutzmaßnahmen zu dokumentieren. In diesen Aufzeichnungen sind: Datum der Anwendung, Pflanzenname, behandelte Fläche/Anzahl Pflanzen, Nützling/sonstige Maßnahmen/Präparat, Aufwandmenge, Konzentration und Begründung der gesetzten Maßnahme zu vermerken. Die Desinfektionsmittel müssen der EU-VO 2092/91 über den Ökologischen Landbau, 4 entsprechen. Die Anwendung von Herbiziden, Nematiziden und chemischer Wachstumsregulatoren ist nicht gestattet. 2.3 Regelungen für zugekaufte Pflanzen Beim Zukauf und Weiterverkauf von Pflanzen ist zu beachten, dass die Verweildauer beim Antragsteller bei: mindestens 2/3 der Kulturdauer bis zur verkaufsfertigen Pflanze und bei Bäume mindestens 2 Vegetationsperioden zu betragen hat. 1 Die Begutachtung prüft je nach individueller Anwendung einhaltbare Sicherheitswartezeiten.

UZ 51 Seite 7 2.4 Produktionsstätte Die Produktionsstätte ist jener Ort, wo die Produkte zum überwiegenden Teil hergestellt werden. Behördliche Auflagen und gesetzliche Regelungen, insbesondere die Materien Luft, Wasser, Abfall, Umweltinformation sowie ArbeitnehmerInnenschutz betreffend, sind einzuhalten. Sowohl für inländische als auch für ausländische Produktionsstätten sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu erfüllen. Sofern EU-Regelungen über nationale Bestimmungen hinausgehen, sind jedenfalls die EU-Regelungen einzuhalten. Das antragstellende Unternehmen hat die Einhaltung dieser Anforderung zu bestätigen. Ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) ist vorzulegen. Die im Abfallwirtschaftsgesetz (2002) [6] über die Vollständigkeit von betrieblichen AWK angeführten Punkte müssen darin enthalten sein. Für Produktionsstätten, die nach EMAS Verordnung [7] registriert bzw. nach ÖNORM EN ISO 14001 [8] zertifiziert sind, gelten die oben genannten Anforderungen als erfüllt. 2.4.1 Wasserkreislaufführung bei Produktionsstätten Das Grundwasser darf nicht mit Pflanzenschutzmitteln oder Desinfektionsmitteln belastet werden. Ein geschlossenes Bewässerungssystem für Glashäuser und Stellflächen von Töpfen und Containern bzw. ein anderes System mit nachweislich gleichem Effekt, ist vorgeschrieben. 2.5 Kulturgefäße, Rankhilfen und Informationsschilder Anzustreben ist der Einsatz von verrottbaren Materialien wie z.b.: Altpapier, Flachs, Jute, Hanf oder Ton. Kunststofftöpfe, -schalen etc. müssen für eine Mehrfachbenützung geeignet und recycelbar sein. Die Kennzeichnung von Kunststoffen mit einer Masse 50g hat gemäß ÖNORM EN ISO 11469 [9] in Verbindung mit ÖNORM EN ISO 1043-1 [10] zu erfolgen. Kunststoffe, die halogenierte organische Verbindungen enthalten, sind nicht zugelassen.

UZ 51 Seite 8 2.6 Verpackung Eingesetzte Kunststoffe müssen frei von halogenierten organischen Verbindungen sein. Wer Verpackungen in Verkehr setzt, hat diese entweder selbst zurückzunehmen und zu verwerten oder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung [11]. 3 Deklaration 3.1 Standortansprüche und Pflegehinweise für die Pflanze Eine Pflanzanleitung sowie Informationen zu Ansprüchen an den Standort, Pflege und Gefährdung des Menschen durch giftige Pflanzenteile sind in geeigneter Weise beim Verkauf an- und mitzugeben. Wenn in der produktion ein Langzeitdünger verwendet wurde, muss sinngemäß folgende Information für den Konsum bereitstehen: Enthält einen Langzeitdünger, der bis... (Monat / Jahr) wirkt. Informationen zu nachhaltigen Möglichkeiten der Düngung und des Pflanzenschutzes sind in geeigneten Medien zur Verfügung zu stellen. 3.2 Zeichenanbringung Mit dem Umweltzeichen darf nur das jeweilige Produkt, auf welches die in der Richtlinie festgelegten Kriterien zutreffen, gekennzeichnet werden. Die Abgrenzung zu Produkten welche nicht richtlinienkonform produziert werden, muss deutlich gegeben sein. 4 Mitgeltende Normen, Gesetze und sonstige Regelungen Die nachstehend angeführten Dokumente enthalten Festlegungen, die Bestandteil dieser Umweltzeichen-Richtlinie sind. Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Datierte Verweisungen anderer Dokumente erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen der Publikation nicht. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokumentes anzuwenden. Österreichische Gesetze können unverbindlich unter http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/ abgefragt werden 2. Der aktuelle Stand von Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union ist 2 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechtsinformationssystems wird keine Haftung übernommen. Es ist ausschließlich der Wortlaut der im Bundes-, Landesgesetzblatt oder anderen Publikationsorganen verlautbarten Rechtsvorschriften ausschlaggebend. Die Bundesgesetzblätter sind bei der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG), die Landesgesetzblätter bei den Ämtern der Landesregierungen erhältlich.

UZ 51 Seite 9 unter folgender Internetadresse abrufbar: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm [1] BGBl. Nr. 513/1994, Düngemittelgesetz, vom 12.Juli 1994 [2] BGBl. II Nr. 100/2004, Düngemittelverordnung, vom 27. Februar 2004 [3] BGBl. II Nr. 292/2001, Kompostverordnung, vom 14. August 2001 [4] Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 [5] BGBl. I Nr. 10/2011, Pflanzenschutzmittelgesetz, vom 15. Februar 2011 [6] BGBl. I Nr. 102/2002, Abfallwirtschaftsgesetz, vom 16. Juli 2002 Siehe auch: http://www.lebensministerium.at/umwelt => Abfall => betriebliche Abfallwirtschaft => Abfallwirtschaftskonzepte => Leitfaden AWK [7] Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1 29 [8] ÖNORM EN ISO 14001, Umweltmanagementsysteme Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung, vom 15. August 2009 [9] ÖNORM EN ISO 11469, Kunststoffe Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen, vom 1. Oktober 2000 [10] ÖNORM EN ISO 1043-1, Kunststoffe Kennbuchstaben und Kurzzeichen Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonderen Eigenschaften, vom 15. Februar 2012 [11] BGBl. 648/1996, Verpackungsverordnung, vom 29. November 1996

UZ 51 Seite 10 ANHANG 1 PFLANZENSCHUTZMITTEL UND ANDERE MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG VON SCHADORGANISMEN (EU-VO 834/2007) 1. Pflanzenschutzmittel Allgemeine Bedingungen für alle Erzeugnisse, die aus den nachstehend genannten Wirkstoffen bestehen bzw. diese enthalten: Verwendung gemäß den Bestimmungen in Anhang I; nur gemäß spezifischen Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel, die im Mitgliedstaat für die Anwendung des Erzeugnisses gelten (gegebenenfalls (*). Pflanzliche und tierische Substanzen Bezeichnung Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum) (*) Bienenwachs Einsatz beim Baumschnitt Gelatine Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Insektizid Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. Insektizid (*) Hydrolysiertes Eiweiß Lockmittel nur in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs II Teil B Lecithin Extrakt (wäßrige Lösung) aus Nicotiana tabacum Pflanzenöle (z. B. Minzöl, Kienöl, Kümmelöl) Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium Quassia aus Quassia amara Rotenon aus Derris spp. Und Lonchocarpus spp. und Terphrosia spp. Fungizid Insektizid - Nur gegen Blattläuse bei subtropischen Obstbäumen (z. B.Orangen, Zitronen) und tropischen Pflanzen (z. B. Bananen); Verwendung nur zu Beginn der Vegetationsperiode Notwendigkeit von Kontrollstelle oder -behörde anerkannt - nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2002 Insektizid, Akarizid, Fungizid und Keimhemmstoff Pflanzenschutzmittel Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt Insektizid, Repellent Insektizid Notwendigkeit von Kontrollstelle oder behörde anerkannt (*) In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

UZ 51 Seite 11 Mikroorganismen zur biologischen Schädlingsbekämpfung Bezeichnung Mikroorganismen (Bakterien, Viren und Pilze) z. B. Bacillus thuringiensis, Granulose virus usw. Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Nur Aufbereitungen, keine genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen Allgemeine Bedingungen: - die Fallen und/oder Spender müssen ein Eindringen der Substanzen in die Umwelt und deren Kontakt mit angebauten Kulturen verhindern; - die Fallen müssen nach der Verwendung eingesammelt und sicher entsorgt werden. Bezeichnung (*)Diammoniumphosphat Metaldehyd Pheromone Pyrethroide (nur Deltamethrin und Lambda-Cyhalothrin) Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Lockmittel nur in Fallen Molluskizid - nur in Fallen mit einem höhere Tierarten abweisenden Mittel nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2006 Lockstoffe; Anwendung der sexuellen Verwirrmethode. Nur in Fallen und Spendern. Insektizid nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln nur gegen Befall durch Batrocera oleae und Ceratitis capitata wird Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder behörde anerkannt (*) In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

UZ 51 Seite 12 Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden Bezeichnung Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Eisen-(III)-Orthophosphat Molluskizid

UZ 51 Seite 13 Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden Bezeichnung Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid (*) Ethylen Nachreifung von Bananen Kaliseife (Schmierseife) Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Fungizid bis zum 31. Dezember 2005 im Rahmen einer Jahreshöchstmenge von 8 kg Kupfer je ha und ab dem 1. Januar 2006 im Rahmen einer Jahreshöchstmenge von 6 kg Kupfer je ha unbeschadet einer geringeren Menge aufgrund von spezifischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel, die im Mitgliedstaat der Anwendung des Erzeugnisses gelten Für mehrjährige Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom vorstehenden Absatz vorsehen, dass die Höchstmengen wie folgt gelten Die Gesamtmenge, die ab 23. März 2002 bis zum 31. Dezember 2006 verwendet wird, darf höchstens 38 kg Kupfer je ha betragen Ab 1. Januar 2007 wird die jährlich zulässige Höchstmenge berechnet, indem die in den vier vorangegangenen Jahren tatsächlich verwendeten Mengen von 36, 34, 32 bzw. 30 kg Kupfer für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und die folgenden Jahre abgezogen werden Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder Divisbehörde anerkannt Insektizid (*) Kalialaun (Kalinit) Verzögerung der Reifung von Bananen Schwefelkalk (Calciumpolysulfid) Paraffinöl Mineralöle Kaliumpermanganat Fungizid, Insektizid, Akarizid Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. Insektizid, Akarizid (*) Quarzsand Repellent Schwefel Fungizid, Insektizid, Akarizid nur bei Obstbäumen, Reben, Ölbäumen und tropischen Pflanzen (z. B. Bananen) Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder behörde anerkannt Fungizid, Bakterizid nur bei Obstbäumen, Olivenbäumen und Reben Fungizid, Akarizid; Repellent (*) In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

UZ 51 Seite 14 ANHANG 2 An den VKI FAX: 01-588 77-99 255 Verein für Konsumenteninformation E-Mail: ecolabel@vki.or.at Bereich Untersuchungen / Umweltzeichen Linke Weinzeile 18 1060 WIEN Angaben zum Antragsteller: Firma:... Adresse:... Ansprechpartner:... Produktionsstätte:... Telefon:... FAX:... E-Mail:... Angaben zum Einsatz eines Notfallmittels : befallene Zierpflanze:... Schädling:... zu behandelnde Fläche:... Pflanzenanzahl:... bisher getätigte Maßnahmen:......... Präparat:... Aufwandmenge:... Begründung:............,...... (Ort) (Datum) (Unterschrift)