(1) Definition der Wirkstoffverordnung und der Wirkstoffliste nach Maßgabe dieses Vertrages

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Anlage 9 Wirkstoffverordnung (1) Definition der Wirkstoffverordnung und der Wirkstoffliste nach Maßgabe dieses Vertrages Als Wirkstoffverordnung im Sinne dieses Vertrages wird die Verordnung von Wirkstoffen anhand der generischen Wirkstoffbezeichnung sowie der Stärke, Darreichungsform, Menge und Normgröße (sofern vorhanden) nach den Vorgaben dieser Anlage definiert. Die Wirkstoffverordnung gilt für die im Anhang zu dieser Anlage aufgeführte Übersicht (sog. Wirkstoffliste). (2) Aktualisierung der Wirkstoffliste Die Wirkstoffliste wird, sofern erforderlich, in einem halbjährlichen Turnus jeweils zum 1. April und 1. Oktober, erstmalig zum 1. April 2015 aktualisiert. Die Fortentwicklung des Anhanges erfolgt durch den Vertragsbeirat entsprechend den vertraglichen Regelungen. (3) Aufbau und Aktualisierung der Standardverordnungszeile zur Wirkstoffverordnung Jede Standardverordnungszeile, die für die Bedruckung der Verordnungsblätter mit Wirkstoffverordnungen nach diesem Vertrag zu nutzen ist, besteht grundsätzlich aus folgenden Angaben: - Sechsstelliger Wirkstoff-Code ( WG14-Nummer ) - Wirkstoffbezeichnung (festgelegter Druckname) - Stärke mit Einheit und ggf. Bezug - Darreichungsform - Menge mit Einheit - Normgröße (sofern vorhanden) - Anzahl Originalpackungen (OP) Der sechsstellige Code wird flankiert von zwei Rautezeichen, gefolgt von einem Leerzeichen und den übrigen Bestandteilen der generischen Verordnung. Es schließt sich ein weiteres Rautezeichen an. Die Standardverordnungszeile endet mit der Anzahl verordneter Packungen und einem weiteren abschließenden Rautezeichen. Es ergeben sich Bedruckungen des Verordnungsblattes nach folgendem Muster: Seite 1 von 8

#sechsstelliger Code# [Wirkstoff] [Stärke mit Einheit] [Darreichungsform] [Menge mit Einheit] [N-Größe(sofern vorhanden)]# [Anzahl OP [Originalpackungen]# (z.b.: #123456# Wirkstoff 5mg TAB 100 St N3#1OP#). Sofern für die abrechnungstechnische Umsetzung die Reduktion auf 2 Verordnungszeilen pro Rezeptblatt erforderlich ist, werden die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen treffen. (4) Aufbau und Nutzung eines gemeinsamen Datensatzes Die Umsetzung der Wirkstoffverordnung erfolgt mit Hilfe eines gemeinsamen Datensatzes zur Wirkstoffliste durch die am Vertrag teilnehmenden Ärzte und Apotheker. Der Datensatz umfasst die zu verwendenden Standardverordnungszeilen, die diesen zugeordneten sechsstelligen WG14-Nummern sowie alle jeweils zugeordneten Pharmazentralnummern (PZN). Die Pflege des Datensatzes erfolgt 14-tägig. SAV/ThAV können mit der Erstellung, Pflege, Löschung und Weitergabe des gemeinsamen Datensatzes einen Dritten beauftragen. Sofern diese Beauftragung aus Gründen, die beide nicht zu vertreten haben, unwirksam ist oder wird, stehen SAV und ThAV ein vertragliches Sonderkündigungsrecht des Modellvorhabens zu. Standardverordnungszeilen sind zu deaktivieren, wenn dies durch Änderungen im Arzneimittelmarkt (Neuzulassungen) im Sinne eines sicheren aut-idem-austausches in den Apotheken erforderlich wird. Die Vertragspartner sind über die Deaktivierungen unverzüglich zu informieren. Die AOK PLUS stellt sicher, dass den teilnehmenden Ärzten der gemeinsame Datensatz über die S3C-Schnittstelle (S3C-WiVo) im PVS jeweils aktuell (abhängig von den Updatezyklen der PVS-Hersteller) bereitgestellt wird. Sie trifft hierzu die erforderlichen Vereinbarungen. Dies gilt entsprechend für die Umsetzung erforderlicher Änderungen bei der Rezeptbedruckung. Bei Kündigung des Modellvorhabens stellt die AOK PLUS sicher, dass zum nächstmöglichen Zeitpunkt der gemeinsame Datensatz aus dem Regeldatensatz zur S3C-Schnittstelle gelöscht wird, spätestens jedoch nach 6 Monaten. SAV/ThAV stellen sicher, dass die teilnehmenden Apotheken den gemeinsamen Datensatz zur Wirkstoffverordnung über ihr Apotheken-Softwarehaus erhalten. (5) Wirkstoffverordnung in der Arztpraxis Der teilnehmende Arzt stellt vorrangig eine Wirkstoffverordnung aus, sofern keine medizinischen Gründe dagegen sprechen. Die Praxisverwaltungssoftware bildet die Umsetzung der Wirkstoffverordnung mit den vorgenannten Regeln zur Erzeugung einer Standardverordnungszeile ab. Die Angabe der Anzahl an Originalpackungen (OP) in der Wirkstoffverordnungszeile gilt als besonderer Vermerk des Arztes auf die Abgabe der Seite 2 von 8

verordneten Menge gemäß der jeweiligen Regelung des Rahmenvertrages nach 129 Absatz 2 SGB V. (6) Wirkstoffverordnung in der Apotheke Liegt für den der Standardverordnungszeile zu Grunde liegenden Wirkstoff dieser Anlage ein Rabattvertrag nach 130a Absatz 8 SGB V vor, so wird dieser von der Apotheke nach den Vorgaben des Rahmenvertrages nach 129 Absatz 2 SGB V und der ergänzenden Verträge nach 129 Absatz 5 SGB V beliefert. Stehen mehrere Rabattarzneimittel zur Auswahl, soll die Kontinuität der Arzneimittelversorgung berücksichtigt werden. Liegt für den Inhalt der Standardverordnungszeile kein entsprechender Rabattvertrag nach 130a Absatz 8 SGB V vor oder kann dieser z. B. aufgrund von Nichtverfügbarkeit oder pharmazeutischer Bedenken nicht bedient werden, so kann die teilnehmende Apotheke, abweichend von den Vorgaben des 4 Absatz 4 des Rahmenvertrages nach 129 Absatz 2 SGB V und entsprechender Regelungen in den ergänzenden Verträgen nach 129 Absatz 5 SGB V, ein anderes austauschfähiges Arzneimittel abgeben. Es soll vorrangig ein Arzneimittel ausgewählt werden, dass nicht über dem Festbetrag liegt. Dabei ist der Kontinuität der Arzneimittelversorgung Rechnung zu tragen. Ist ein Arzneimittel unter dem Festbetrag nicht verfügbar, darf der Apotheker auch ein Arzneimittel über dem Festbetrag abgeben. Für Verordnungen von Arzneimitteln mit Wirkstoffen, die nicht Bestandteil des Anhanges sind, gelten die Vorgaben des Rahmenvertrages nach 129 SGB V fort. Seite 3 von 8

Anhang zur Anlage 9 Wirkstoffliste Acarbose Acemetacin Acetylcystein Acetylsalicylsäure Aciclovir Alendronsäure Alfacalcidol Alfuzosin Allopurinol Alprazolam Ambroxol Amiodaron Amisulprid Amlodipin Amoxicillin Amoxicillin + Clavulansäure Anastrozol Atenolol Atorvastatin Azathioprin Azithromycin Baclofen Benazepril + Hydrochlorothiazid Betamethason Bezafibrat Bicalutamid Bisoprolol Bisoprolol + Hydrochlorothiazid Buprenorphin Butylscopolaminium-Kation Cabergolin Calcitriol Candesartan Candesartan + Hydrochlorothiazid Captopril Captopril + Hydrochlorothiazid Carvedilol Cefaclor Cefixim Cefpodoximproxetil Seite 4 von 8

Cefuroxim Ciprofloxacin Citalopram Clarithromycin Clindamycin Clonidin Clopidogrel Clozapin Colecalciferol Cyanocobalamin Desmopressin Dexamethason Diazepam Dihydralazin Dihydrocodein Diltiazem Domperidon Donepezil Doxepin Doxycyclin Enalapril Enalapril + HCT Eprosartan Eprosartan + Hydrochlorothiazid Erythromycin Esomeprazol Exemestan Felodipin Fenofibrat Fentanyl Finasterid Flecainid Flupentixol Fluvastatin Folsäure Furosemid Gabapentin Galantamin Glibenclamid Glimepirid Glyceroltrinitrat Granisetron Haloperidol Hydrochlorothiazid Seite 5 von 8

Hydrocortison Hydroxycarbamid Ibandronsäure Ibuprofen Indometacin Irbesartan Irbesartan + Hydrochlorothiazid Isosorbiddinitrat Isosorbidmononitrat Ivabradin Lacosamid Lactulose Lamotrigin Lansoprazol Leflunomid Lercanidipin Levetiracetam Letrozol Levofloxacin Levomepromazin Lisinopril Lisinopril + Hydrochlorothiazid Loperamid Lorazepam Losartan Losartan + Hydrochlorothiazid Medazepam Meloxicam Melperon Memantin Metamizol Metformin Methylprednisolon Metoprolol Metoprolol + Hydrochlorothiazid Metronidazol Midazolam Mirtazapin Molsidomin Moxonidin Naftidrofuryl Nebivolol Nifedipin Nitrendipin Seite 6 von 8

Nitrofurantoin Ofloxacin Olmesartan Olmesartan + Amlodipin Olmesartan + Hydrochlorothiazid Omeprazol Ondansetron Opipramol Oxcarbazepin Oxybutynin Oxycodon Pantoprazol Paracetamol Paracetamol + Codein Phenoxymethylpenicillin Pipamperon Piracetam Pravastatin Prednisolon Prednison Promethazin Propiverin Propranolol Quetiapin Ramipril Ramipril + Hydrochlorothiazid Ranitidin Repaglinid Risedronsäure Risperidon Rivastigmin Rizatriptan Ropinirol Roxithromycin Sertralin Simvastatin Sotalol Spironolacton Sultamicillin Sumatriptan Tamsulosin Temozolomid Terbinafin Testosteron Seite 7 von 8

Thiamazol Tiaprid Tilidin + Naloxon Tolperison Torasemid Triamcinolon Trimipramin Trospiumchlorid Ursodeoxycholsäure Valsartan Valsartan + Hydrochlorothiazid Venlafaxin Verapamil Xipamid Zolpidem Zopiclon Seite 8 von 8