Satzung. der Hochschule Reutlingen. für die Vergabe von Deutschlandstipendien. vom

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Transkript:

Satzung der Hochschule Reutlingen für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 27. 03. 2015 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. S. 957, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 BGBl. S. 2204) hat der Senat der Hochschule Reutlingen auf Grund von 8 Abs. 5 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2014 (GBl. S. 99)), am 27. 03. 2015 die nachfolgende Satzung beschlossen. 1 (Zweck des Stipendiums) Zweck des Stipendiums ist die Förderung begabter Studierender, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben. 2 (Förderfähigkeit) Gefördert werden kann, wer im Erststudium bis zum Abschluss eines weiterführenden Studiengangs oder zum Beginn des Bewilligungszeitraums an der Hochschule Reutlingen immatrikuliert ist. 3 (Umfang der Förderung) (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300. (2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber bzw. der privaten Mittelgeberin, noch von einem Arbeitsverhältnis oder einer Absichtserklärung hinsichtlich eines späteren Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden.

- 2-4 (Bewerbungs- und Auswahlverfahren) (1) Das Präsidium schreibt durch Bekanntgabe an allgemein zugänglicher Stelle in geeigneter Form, insbesondere auf der Internetseite der Hochschule Reutlingen, die Stipendien jeweils zum Wintersemester aus. (2) In der Ausschreibung wird bekannt gemacht: 1. die voraussichtliche Zahl der Stipendien, 2. der regelmäßige Bewilligungszeitraum, 3. welche Bewerbungsunterlagen (Abs. 3 und 4) einzureichen sind, 4. die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist, 5. der Tag, bis zu dem die Bewerbung einzureichen ist, 6. dass nicht frist- und formgerecht eingereichte Bewerbungen im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung finden. (3) Die Bewerbung erfolgt für das Studienfach, in dem die Einschreibung erfolgt oder beantragt ist. Die Bewerbung ist, wie in der Ausschreibung beschrieben einzureichen. Ist die elektronische Antragstellung auf Grund eines Härtefalls nicht möglich, kann die Bewerbung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. (4) Der Antrag auf ein Stipendium erfolgt Online und zusätzlich über direkt einzureichende Unterlagen. (5) Mit dem Antrag auf ein Stipendium sind folgende Bewerbungsunterlagen einzureichen: 1. ausgedruckte und unterschriebene Bestätigungsmail über den Eingang der Onlinebewerbung, 2. tabellarischer Lebenslauf, 3. das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung (bei ausländischen Zeugnissen eine auf das deutsche System übertragbare Übersetzung und Umrechnung in das deutsche Notensystem, die von der Hochschule Reutlingen anerkannt ist) 4. ggf. Nachweis der aktuellen Durchschnittsnote aus den bisher erbrachten Prüfungsleistungen und den erreichten Leistungspunkten 5. ggf. der Nachweis über eine besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang an der Hochschule Reutlingen berechtigt, 6. von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Masterstudienplatz das Zeugnis über einen ersten Hochschulabschluss sowie ggf. weitere Leis-

- 3 - tungsnachweise entsprechend den Zulassungs- und Auswahlbestimmungen für den Masterstudiengang, 7. ggf. Nachweise über besondere familiäre oder persönliche Umstände nach 6 Abs. 4 dieser Satzung, 8. ggf. Nachweise über besondere Auszeichnungen und Preise, 9. ggf. Nachweis über bürgerschaftliches Engagement, dieses darf jedoch vom Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss mindestens 6 Monate umfassen, 10. ggf. Nachweis über universitäres Engagement, dieses darf jedoch vom Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muss von den von den Fakultäten bzw. der Hochschule dazu bestimmten Personen schriftlich bestätigt sein. Falls die Bewerbungsunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 5 (Stipendienauswahlausschuss) (1) Aus den form- und fristgerecht eingereichten Bewerbungen wählt der Stipendienauswahlausschuss mit den Auswahlkriterien gemäß 6 dieser Satzung die Bewerbungen aus, die in die Förderung aufgenommen werden können und weitere Bewerbungen, die in einer von ihm festgelegten Reihung nachrücken, wenn in die Auswahl aufgenommene Bewerbungen nachträglich zurückgezogen aus sonstigen Gründen nicht bewilligt werden können. (2) Dem Stipendienauswahlausschuss gehören an kraft Amtes an: 1. die Präsidentin oder der Präsident, oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung als Vorsitzender, 2. die oder der Stipendienbeauftragte der Hochschule oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung, 3. die oder der Ethikbeauftragte oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung, 4. die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung und 5. die oder der AStA-Vorsitzende oder eine von ihm oder ihr bestellte Vertretung, können auf Wunsch Einsicht in die Reihung gemäß 5 (3)

- 4 - nehmen. Über diese Möglichkeit werden Sie im Verfahren (Haupt- und Nachrückverfahren) informiert. (3) Der Stipendienauswahlausschuss wählt im Umlaufverfahren anhand der zur Verfügung gestellten Reihung unter Berücksichtigung der Zweckbindung gemäß des Verfahrens nach 6. 6 (Auswahlkriterien) 1. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie Studierende im 1. Fachsemester a) die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, oder b) die besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang an der Hochschule Reutlingen berechtigt. 2. Für bereits immatrikulierte Bachelor-Studierende a) die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zu 50%, und b) die aktuelle Durchschnittsnote aus allen bisher erbrachten Prüfungen zu 50%. Die Bewerberin/der Bewerber soll in den im Studiengang verbrachten Fachsemestern mindestens 85 % der in dieser Zeit gemäß Curriculum regulär zu erreichenden ECTS-Punkte erbracht haben. 3. Für Bewerberinnen und Bewerber sowie bereits immatrikulierte Studierende eines Master-Studiengangs gilt die Abschlussnote des vorausgegangenen Studiums. 4. Bei der Gesamtbetrachtung des Potentials der Bewerberinnen und Bewerber sollen außerdem insbesondere berücksichtigt werden: - besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund - bürgerschaftliches Engagement innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens 6 Monate - Engagement innerhalb der Hochschule (nach einer von den Fakultäten und der Hochschule festgelegten Listung, welches Engagement anerkannt wird, die mit der Ausschreibung auf der Homepage veröffentlicht wird) - besondere Auszeichnungen und Preise (nicht anerkannt werden Schulpreise ohne externe Beteiligung)

- 5 - Pro erfülltem Kriterium erfolgt eine Anhebung des Notendurchschnitts um 0,1 Notenpunkte. Es werden max. 3 Kriterien berücksichtigt. 5. Anhand der eingegangen Bewerbungen wird nach Noten und unter Berücksichtigung der unter 4. genannten Kriterien eine Reihung gemäß des Notendurchschnittes unabhängig von Fachrichtungen gebildet. Im ersten Schritt werden die an Fachrichtungen gebundenen Stipendien (Zweckbindung) an die Notenbesten der jeweiligen Fachrichtung gemäß Reihung verteilt. Im zweiten Schritt werden die nicht zweckgebundenen Stipendien gemäß der Reihung an die Notenbesten, unabhängig ihrer Fachrichtung, verteilt, die im ersten Schritt nicht durch die Verteilung der zweckgebundenen Stipendien berücksichtigt worden sind. 6. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. 7. Die Verteilung der Stipendien geschieht im Einvernehmen mit den Fakultätsleitungen. Die Hochschule ist bemüht eine insgesamt ausgeglichene Verteilung der Mittel für die vertretenen Fachrichtungen zu erzielen, entscheidend ist jedoch die Reihung wie in 6 Absatz 4 beschrieben. 7 (Bewilligung) (1) Das Präsidium bewilligt die Stipendien auf der Grundlage der Auswahlentscheidung des Stipendienauswahlausschusses für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr. (2) Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungsdauer. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. (3) Die Bewilligung erfolgt schriftlich und unter dem Vorbehalt, dass für den Bewilligungszeitraum private und öffentliche Stipendienmittel zur Verfügung stehen. (4) Die Auszahlung des Stipendiums setzt voraus, dass die Stipendiatin/der Stipendiat an der Hochschule Reutlingen immatrikuliert ist. Wechselt die Stipendiatin/der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung für das laufende Semester fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Hochschule Reutlingen. Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich. Doppelförderung ist ausgeschlossen. (5) Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und, abweichend von Absatz 4, während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt.

- 6-8 (Beurlaubung) Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige der Stipendiatin/des Stipendiaten angepasst. Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Förderungsdauer nicht angerechnet. 9 (Beendigung) Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem die Stipendiatin/der Stipendiat 1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat, 2. das Studium abgebrochen hat, 3. die Fachrichtung gewechselt hat oder 4. exmatrikuliert wird. Wechselt der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach 7 Absatz 4 oder 5 fortgezahlt wird. 10 (Widerruf) Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat der Pflicht nach 11 Absatz 2 und 3 dieser Satzung nicht nachgekommen ist oder entgegen 4 Absatz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich, ferner in den Fällen, in denen die Bewilligung auf falschen Angaben der Stipendiatin/des Stipendiaten beruht.