Hauptsatzung der Gemeinde Stolk (Kreis Schleswig-Flensburg)

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Transkript:

Hauptsatzung der Gemeinde Stolk (Kreis Schleswig-Flensburg) (Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes Südangeln Nr. 37 vom 27.09.2013) Änderungen: 8a neu (veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes Südangeln Nr. 18 vom 30.04.2015, Seite 156) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.08.2013 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Schleswig-Flensburg folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Stolk erlassen: 1 Wappen, Siegel (1) Das Wappen der Gemeinde Stolk zeigt In Gold ein gesenkter zerbrochener blauer Bogenbalken zum Schildhaupt, darüber ein grüner Eichenzweig mit drei fächerförmig gestellten Blättern und je einer Eichel außen, unten ein grüner Schwungpflug.. (2) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift Gemeinde Stolk, Kreis Schleswig-Flensburg. (3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. 2 Bürgermeister oder Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Sie oder er entscheidet ferner 1. darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Übernahme eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit gem. 20 GO vorliegt, 2. darüber, ob eine Ausnahme des Vertretungsverbots gem. 23 GO vorliegt, 3. über Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR bis zu 12 Monaten, 4. über den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung von Ansprüchen, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500,00 EUR nicht überschritten wird, 5. über die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem 1

wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500,00 EUR nicht überschritten wird, 6. über den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,00 EUR nicht übersteigt, 7. über die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Vermögensgegenstand oder die Belastung einen Wert von 2.500,00 EUR nicht übersteigt, 8. über die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 500,00 EUR, 9. über die Annahme von Erbschaften, soweit damit keine belastenden Auflagen für die Gemeinde verbunden sind, 10. über die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,00 EUR, 11. über die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 EUR, 12. über die Gewährung von Zuschüssen a) an auswärtige Institutionen bzw. Vereine bis zur Höhe von 150,00 EUR, b) an örtliche Institutionen bzw. Vereine in der von der Gemeindevertretung einmal beschlossenen Höhe. 13. gemeinsam mit dem Aufgabenbereich der Haushaltswirtschaft über die Aufnahme von Krediten und die Entscheidung über die Änderung von Konditionen im Rahmen der Haushaltssatzung, 14. gemeinsam mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher bzw. der von ihr oder ihm Beauftragten über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch (BauGB), a) soweit es sich um ein Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet handelt, b) zu einer Befreiung gem. 31 Abs. 2 BauGB, soweit bereits gleichartige Befreiungen erteilt worden sind, c) zu Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB), 15. über die Erteilung von Vorkaufsrechtverzichts- und negativbescheinigungen gem. BauGB, 16. über die Eintragung und Löschung von dinglichen Rechten zugunsten der Gemeinde, Erteilung von Vorrangeinräumungen. 3 Gleichstellungsbeauftragte Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Südangeln kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. 4 Ständige Ausschüsse (1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach 45 Abs. 1 GO werden gebildet: a) Finanzausschuss 2

Aufgabengebiet: Zusammensetzung: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Prüfung der Jahresrechnung 3 Mitglieder b) Bau- und Wegeausschuss Aufgabengebiet: Bau- und Wegewesen, Vorschlagsrecht für den Schneevogt, Abwasserfragen, Dorfplanung Zusammensetzung: 6 Mitglieder c) Kulturausschuss Aufgabengebiet: Zusammensetzung: d) Umweltausschuss Aufgabengebiet: Zusammensetzung: Kultur- und Gemeinschaftswesen 6 Mitglieder Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege 6 Mitglieder In die Ausschüsse b) bis d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nicht erreichen. (2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen Vorschriften zu bildenden Ausschüssen bestellt. (3) Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können. (4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse b) bis d) auch wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. (5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen. 5 Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat. 3

6 Einwohnerversammlung (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden. (2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben. (3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50% der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig. (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten: 1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, 2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, 3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, 4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und 5. das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. (6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. 4

7 Verträge nach 29 GO Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen und vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 250,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 50,00 EUR, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabe von freiberuflichen Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 EUR, hält. 8 Verpflichtungserklärungen Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen. 8a Haushaltsführung Die Haushaltswirtschaft wird ab dem Haushaltsjahr 2016 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik) geführt. 9 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen nach 13 und 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei. 5

10 Veröffentlichungen (1) Satzungen der Gemeinde werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Südangeln veröffentlicht. Es führt die Bezeichnung Mitteilungsblatt Amt Südangeln und erscheint am Freitag jeder Woche, sofern Veröffentlichungen vorliegen. Fällt der Erscheinungstag auf einen Feiertag, so erscheint das Mitteilungsblatt an dem davor liegenden Werktag. (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (4) Das Mitteilungsblatt ist zu folgenden Bezugsbedingungen erhältlich Einzelbezug: Durch Abholung bei der Amtsverwaltung zum Preis von 0,50 EUR pro Ausgabe. Abonnement: vierteljährlich 12,50 EUR einschließlich Porto, zahlbar im Voraus. Mitglieder der Gemeindevertretungen können das Mitteilungsblatt kostenfrei in der Amtsverwaltung abholen. Zusätzlich kann das Mitteilungsblatt auf der Internetseite des Amtes Südangeln unter www.amt-suedangeln.de heruntergeladen werden. 6