9/11. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer. in der Stadt Geislingen an der Steige. vom 18. Dezember 1996

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Transkript:

1 Erhebung der Hundesteuersatzung 9/11 9/11 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Geislingen an der Steige vom 18. Dezember 1996 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO) in der derzeit geltenden Fassung sowie der 2, 5 a und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige am 18. Dezember 1996, am 28.November 2001, am 26. November 2003 und am 26.10.2011 folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Geislingen an der Steige erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Geislingen an der Steige steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Geislingen an der Steige hat. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter des Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

2 Erhebung der Hundesteuersatzung 9/11 (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 10 Abs. 2 bleibt unberührt. 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz - abweichend von Satz 1-720,00. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 222,00, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.080,00. Steuerfreie Hunde ( 6) sowie Hunde in einem Zwinger ( 7) bleiben hierbei außer Betracht.

3 Erhebung der Hundesteuersatzung 9/11 (3) Kampfhunde sind solche Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inn sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur 1. Elterngeneration. Als Kampfhunde im Sinne dieser Satzung gelten auch alle Hunde, die von der Ortspolizeibehörde als gefährliche Hunde i. S. des 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (KampfhundeV) eingestuft sind. (4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von 7 Abs. 1 beträgt das 1,4-fache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. 6 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunde, die unabdingbar zur Gewerbeausübung gehalten werden. 2. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen, 3. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. 4. Hunde, die wegen dienstlicher oder arbeitsvertraglicher Verpflichtung gehalten werden. 5. Hunde, deren Haltung zur wesentlichen Ertragserzielung gehalten werden (Nebenerwerbslandwirte und Finanzamt erkennt die Kosten für Hundefutter, Tierarzt und Tierhalterhaftpflichtversicherung als Betriebskosten an). 6. Hunde, die ausschließlich und notwendiger Weise nur für den Betrieb zum Schutz des Viehbestandes und/oder des Fuhrparks gehalten werden. 7. Hunde die bei einem Nebenerwerbsbetrieb auf einem Aussiedlerhof im Außenbereich als Hofhund gehalten werden. (2) Eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 Ziffer 2 7 wird nur für einen Hund gewährt.

4 Erhebung der Hundesteuersatzung 9/11 7 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach 5 Abs. 4 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. (2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i.s.v. 5 Abs. 3. 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Wird eine Steuervergünstigung gewährt, so beträgt die Hundesteuer 60,00. Eine Steuervergünstigung wird nur für einen Hund gewährt. Für jeden zweiten und weiteren Hund richtet sich die zu zahlende Hundesteuer nach 5 Abs. 2. (3) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn, 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31.März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen. 3. In den Fällen des 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. (4) Für Kampfhunde i. S. d. 5 Abs. 3 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt.

5 Erhebung der Hundesteuersatzung 9/11 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) In den Fällen der 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres ( 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. 10 Anzeigepflicht (1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, dem Sachgebiet Finanzwesen bei der Stadtverwaltung Geislingen an der Steige schriftlich unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung, oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies dem Sachgebiet Finanzwesen bei der Stadtverwaltung Geislingen an der Steige innerhalb eines Monats anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. (2) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken. (3) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. (4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter gegen eine Gebühr von 4,00 eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer un-

6 Erhebung der Hundesteuersatzung 9/11 brauchbar gewordenen Steuermarke. Die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist der Stadt zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Steuermarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 5 a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach den 10 oder 11 zuwiderhandelt. 13 Übergangsbestimmung Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung einen Kampfhund i.s.v. 5 Abs. 3 im Stadtgebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Satzung dem Sachgebiet Finanzwesen bei der Stadtverwaltung Geislingen an der Steige schriftlich anzuzeigen. 14 Inkrafttreten - nicht abgedruckt -