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Transkript:

Satzung für den Feuerwehrverein Freiwillige Feuerwehr Weingartsgreuth 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Weingartsgreuth e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Weingartsgreuth. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Weingartsgreuth, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Vereinsämter sind Ehrenämter. (1) Mitglieder des Vereins können sein: 3 Mitglieder 1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder), 2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder), 3. sonstige passive Mitglieder, 4. fördernde Mitglieder, 5. Ehrenmitglieder (2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter, Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträger oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Aktive Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in Weingartsgreuth oder Horbach haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Seite 1 von 5

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandsschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. (1) Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. durch Austritt, 3. durch Streichung von der Mitgliederliste, 4. durch Ausschluß. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich erklärt worden ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressenten gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorsitzenden eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat er sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gibt der Auschlußbeschluß als nichterlassen. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 7 Organ des Vereins Organ des Vereins sind a. der Vorstand gem. 26 BGB (Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender gemäß 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 2), b. die Vorstandschaft, c. die Mitgliederversammlung. 8 Vorstandschaft (1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitglieder: 1. dem Vorsitzenden ( 7 Buchstabe a), 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden ( 7Buchstabe a), 3. dem Schriftführer, 4. dem Kassenwart, Seite 2 von 5

5. bis zu 5 Beisitzern 6. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Art. 8 Abs. 2 BayFWG von den Feuerwehrdienstleistenden auf 6 Jahre gewählt werden, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 5 gewählt wird, (2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandschaft ist in geheimer Abstimmung zu wählen, falls die Mitgliederversammlung keine andere Art der Wahl festlegt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. (3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft mit Ausnahme des Kommandanten und des stellv. Kommandanten oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. (4) Der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende sind Vorstand gemäß 26 BGB. Sie vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vereinsvorsitzende seine Vertretungsrechte erst wahrnimmt, wenn der Vereinsvorsitzende verhindert ist. 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft (1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 3. Verwaltung des Vereinsvermögens, 4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, 5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern, 6. Beschlußfassung über Ehrung und Ehrenmitgliedschaften. (2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat. 10 Sitzung der Vorstandschaft 1. Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitglieds. 2. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Seite 3 von 5

11 Kassenführung (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. (3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft, 2. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags, 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft gem. 8 Abs. 1 Ziff. 1-5, 4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, 5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß der Vorstandschaft, (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder durch Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden. (2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung der Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. (3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienene Mitglieder dies beantragt. Seite 4 von 5

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 14 Ehrungen An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen und dem Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 15 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann innerhalb von 3 Monaten vom Tag der beschlußunfähigen Versammlung an gerechnet, eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Tagesordnung ist darauf hinzuweisen. (2) Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. Weingartsgreuth, 08. März 1998 Walter Kühn Fritz Schierer Otto Tröppner Georg Fürstenhöfer Vorsitzender stellv. Vorsitzender Schriftführer Kassenwart Klaus Endres Wolfgang Hantke Hans Kunstmann Werner Kunstmann Kommandant stellv. Kommandant Ehrenkommandant Seite 5 von 5