SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFT DER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER) (SATZUNG) Vom 24. November 1992, zuletzt geändert am 30. Januar 2002, reformiert durch Beschluss des Studierendenparlaments vom 13. Januar 2004 auf Grund von 62 Abs. 3 Satz 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz Inhalt Seite Präambel...2 Abschnitt 1 Die Studierendenschaft... 2 Abschnitt 2 Die Organe der Studierendenschaft...3 1. Kapitel: Die Vollversammlung... 3 2. Kapitel: Das Studierendenparlament...4 3. Kapitel: Der Allgemeine Studentische Ausschuss...7 4. Kapitel: Die Fachschaftsvollversammlung...10 5. Kapitel: Der Fachschaftsrat...10 6. Kapitel: Der Sprachenbeirat...10 Abschnitt 3 Schlussbestimmungen... 11
Aufgrund von 62 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gibt sich die Studierendenschaft der Europa-Universität Viadrina diese Satzung: PRÄAMBEL Wir, die Studentinnen und Studenten der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder), zusammengeschlossen in der verfassten Studierendenschaft, geben uns diese Satzung in dem Bestreben, am Leben und Wirken der Europa-Universität Viadrina teilzuhaben und ihre Ziele zu unterstützen. Wir bekennen uns zu ihrem Gründungsauftrag, die Grenzen zwischen Menschen, Nationen und wissenschaftlichen Disziplinen zu überwinden. Unsere Aufgabe ist es, miteinander und voneinander zu lernen, um ein enger zusammenwachsendes Europa aktiv mitzugestalten. Abschnitt 1 Die Studierendenschaft Art. 1 Zugehörigkeit Mitglieder der Studierendenschaft i.s.v. 62 Abs. 1 BbgHG sind alle im Sinne der Immatrikulationsordnung der Europa-Universität Viadrina (EUV) ordentlich eingeschriebenen Studierenden. Art. 2 Organe der Studierendenschaft Die Organe der Studierendenschaft sind a) die Vollversammlung, b) das Studierendenparlament, c) der Allgemeine Studentische Ausschuss, d) die Fachschaftsvollversammlungen, e) die Fachschaftsräte und f) der Sprachenbeirat. Jedes Organ der Studierendenschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Satzung der Studierendenschaft - 2 -
Art. 3 Inkompatibilitäten 1 Kein Mitglied der Studierendenschaft darf neben der Mitgliedschaft im StuPa ein weiteres Amt in Wahlgremien der verfassten Studierendenschaft bekleiden. 2 Wird ein Mitglied des StuPa in den AStA oder einen Fachschaftsrat gewählt, verliert es automatisch seinen Sitz im StuPa. Wird ein Mitglied des AStA oder eines Fachschaftsrates in das StuPa gewählt, so verliert es seinen Sitz im AStA oder im Fachschaftsrat. Art. 4 Verbot des allgemeinpolitischen Mandats Kein Organ der verfassten Studierendenschaft hat ein allgemeinpolitisches Mandat. Abschnitt 2 Die Organe der Studierendenschaft 1. Kapitel Die Vollversammlung (VV) Art. 5 Zusammensetzung Die Vollversammlung (VV) setzt sich aus den Mitgliedern der Studierendenschaft zusammen. Art. 6 Aufgaben Die Aufgaben der VV richten sich nach 62 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG), sofern diese Satzung nicht eine andere Regelung trifft. Art. 7 Einberufung 1 Die VV tritt mindestens einmal pro akademischem Jahr zusammen. 2 Sie ist vom AStA mindestens 10 Vorlesungstage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang einzuberufen. 3 Die VV darf nur in der Vorlesungszeit einberufen werden. Wird von 1/20 der Studierendenschaft die Einberufung der VV verlangt, muss der AStA die VV binnen 20 Vorlesungstagen einberufen. (3) Die VV tagt grundsätzlich öffentlich. Satzung der Studierendenschaft - 3 -
Art. 8 Beschlussfassung Die VV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/10 der Studierenden anwesend ist. 1 Bei Beschlussunfähigkeit ist die nächste VV innerhalb von vier Wochen einzuberufen. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/20 der Studierenden anwesend ist. Art. 9 Leitung der VV 1 Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidenten des StuPa bis zur Wahl eines Vollversammlungspräsidenten. endet mit dem Schluss der VV. 2 Die Amtszeit des Vollversammlungspräsidenten 2. Kapitel Das Studierendenparlament (StuPa) Art. 10 Zusammensetzung 1 Das StuPa setzt sich aus 21 Abgeordneten zusammen. 2 Diese werden nach Maßgabe des 62 Abs. 2 BbgHG i. V. m. 60 BbgHG gewählt. 3 Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft. 4 Sind nicht alle Sitze besetzt, gilt die Anzahl der gewählten Abgeordneten als satzungsgemäße Anzahl. 1 Das StuPa ist das höchste Beschlussorgan der Studierendenschaft. 2 Beschlüsse des StuPa heben widersprechende Beschlüsse der VV auf. (3) 1 Die Abgeordneten sind verpflichtet, persönlich an den Sitzungen teilzunehmen. 2 Bei dreimaligem unentschuldigten Fehlen kann das StuPa einen Abgeordneten mit absoluter Mehrheit seines Mandates entheben. 3 Das Nähere regelt die GO StuPa. Art. 11 Aufgaben 1 Die Aufgaben des StuPa richten sich nach 62 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, sofern diese Satzung nicht eine andere Regelung trifft. 2 Ansonsten sind Aufgaben des StuPa insbesondere: a) Grundsatzentscheidungen über aktuelle Belange der Studierendenschaft, b) Beschluss des Haushaltplanes der Studierendenschaft, das Nähere regelt die Finanzordnung, Satzung der Studierendenschaft - 4 -
c) die Festlegung der Höhe des Beitrags der Mitglieder der Studierendenschaft, d) die Festlegung der Höhe der Zuwendungen an die Fachschaften, e) Verfügung über das Vermögen der Studierendenschaft soweit der Betrag die Höhe von 1500 Euro übersteigt, f) Beschlussfassung über den Bericht der Rechnungsprüfer nach Art. 10 Abs. 2, g) Wahl und Abwahl des AStA, h) Beschluss über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des AStA, i) Entlastung der Mitglieder des AStA, j) die Erstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Studierendenschaft, k) Wahl eines Vertreters in den Sprachenbeirat l) Wahl von zwei studentischen Vertretern und zwei Stellvertretern in den Verwaltungsrat des Studentenwerkes Frankfurt (Oder), m) Wahl von jeweils einem Vertreter für die Prüfungsausschüsse Allgemeinsprache und Fachsprache des Sprachenzentrums, n) Zusammenschlüsse in Organisationen mit Vertretern anderer Hochschulen und die Mitgliedschaft in Verbänden. 1 Die Rechnungsprüfung des AStA ist Aufgabe des StuPa. 2 Dazu wählt es zwei Rechnungsprüfer, die nicht gewählte oder berufene Mitglieder des AStA sein und gewesen sein dürfen. 3 Für die Wahl der Rechnungsprüfer gilt 22 Abs. 4 WO entsprechend. 4 Die Wahl ist zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben. 5 Die Rechnungsprüfer erstatten dem StuPa über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Geschäftsführung Bericht. 6 Das StuPa beschließt auf dieser Grundlage über die finanzielle Entlastung des AStA. 7 Das StuPa kann auf die Wahl von Rechnungsprüfern verzichten und anstatt dessen die Rechnungsprüfung an ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder eine zuständige staatliche Stelle delegieren. (3) 1 Das StuPa erlässt eine Wahlordnung der Studierendenschaft (WO) und eine Finanzordnung der Studierendenschaft (FO). 2 Es ist für die Änderung zuständig. Satzung der Studierendenschaft - 5 -
Art. 12 Beginn und Ende der Legislaturperiode Die Legislaturperiode des StuPa beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Die Legislaturperiode endet außerdem a) bei Selbstauflösung des StuPa, b) bei Auflösung durch Misstrauensvotum der VV mit 2/3 Mehrheit, wobei mind. 1/10 der Studierendenschaft anwesend sein muss oder c) wenn weniger als die Hälfte der Sitze des StuPa besetzt sind. (3) 1 In den Fällen des Abs. 2 ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen. 2 Das so gewählte StuPa bleibt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode kommissarisch im Amt. Art. 13 Einberufung 1 Das StuPa tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat sowie bei Bedarf. 2 Der Präsident lädt unter Angabe der Tagesordnung ein. Darüber hinaus muss es auf Antrag a) des AStA, b) 1/5 der Abgeordneten, c) einer Fraktion, d) der VV, e) eines Ausschusses des StuPa, f) der Rechtsaufsichtsbehörde durch den Präsidenten einberufen werden. (3) Das StuPa tagt grundsätzlich öffentlich. (4) 1 Während der Vorlesungszeit beträgt die Einberufungsfrist drei Vorlesungstage, während der vorlesungsfreien Zeit zwei Wochen. 2 Ort und Zeit der Sitzungen müssen zumutbar sein. 3 Die Geschäftsordnung kann eine Ausnahmeregelung enthalten, die eine kürzere Ladungsfrist vorsieht. Art. 14 Präsidium 1 Das StuPa wählt sich zu Beginn der Legislaturperiode aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Schriftführer. 2 Diese bilden zusammen das Präsidium. Der Präsident vertritt das StuPa nach außen und führt seine Geschäfte. Satzung der Studierendenschaft - 6 -
Art. 15 Ausschüsse Das StuPa ist verpflichtet, einen Haushalts- und Finanzausschuss, einen Rechtsausschuss sowie einen hochschulpolitischen Ausschuss zu bilden 1 Mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder müssen Abgeordnete des StuPa sein. 2 Die übrigen Ausschussmitglieder werden vom StuPa benannt. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Art. 16 Beschlussfassung Das StuPa ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für folgende Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des StuPa erforderlich: a) bei Selbstauflösung des StuPa, b) bei Änderungen dieser Satzung, c) bei Änderungen der GO StuPa, c) bei Änderungen der Wahlordnung der Studierendenschaft und d) bei Änderungen der Finanzordnung der Studierendenschaft. 3. Kapitel Der Allgemeine Studentische Ausschuss (AStA) Art. 17 Zusammensetzung Der AStA setzt sich aus maximal acht Mitgliedern der Studierendenschaft zusammen. Die Mitglieder des AStA bilden folgende Referate: a) Referat für Hochschulangelegenheiten, b) Referat für Öffentlichkeitsarbeit, c) Referat für Finanzen, d) Referat für Kultur, e) Referat für Sport, f) Referat für Soziales, insbesondere für Belange von Erstsemestern, für Gleichstellung, Menschen mit Behinderungen, Gewaltfreiheit und für Belange von Minderheiten, Satzung der Studierendenschaft - 7 -
g) Referat für Internationale Angelegenheiten und h) Hauptreferat. (3) 1 Die Mitglieder des AStA wählen einen Vorsitzenden. 2 Der Hauptreferent übernimmt das Amt des Stellvertreters. (4) 1 Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende, der Finanzreferent und der Hauptreferent. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das StuPa einem Referenten die Zeichnungsberechtigung entziehen und einem anderen Referenten übertragen. (5) Die grundsätzliche Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Referate kann das StuPa festlegen. Art. 18 Berufene Referenten 1 Der AStA kann pro Referat einen Studierenden berufen, der in Fragen, die ihren Bereich betreffen, stimmberechtigt sind. 2 Berufungen sind auf der nachfolgenden Sitzung des StuPa mit absoluter Mehrheit zu bestätigen. 3 Die Mitgliedschaft im StuPa ist mit einer Tätigkeit als berufener Referent unvereinbar. Art. 19 Beginn und Ende der Wahlperiode 1 Die Wahlperiode beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. 2 Beim Ausscheiden von Mitgliedern des AStA findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. 3 Die Wahlperiode für einen Referenten endet auch mit dem Beschluss des StuPa, diesem Referenten das Misstrauen auszusprechen. 4 Das Nähere regelt die WO. Art. 20 Aufgaben 1 Die Aufgaben des AStA richten sich nach 62 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, sofern diese Satzung nicht eine andere Regelung trifft. 2 Ansonsten sind Aufgaben des AStA insbesondere: a) die rechtliche Vertretung der Studierendenschaft nach außen, b) die Außenvertretung der Studierendenschaft, insbesondere in aktuellen hochschulpolitischen Fragen. Dabei hat er sich regelmäßig mit dem StuPa abzustimmen, c) Fragen der Verwaltung, insbesondere der Verwaltungsorganisation, der verfassten Studierendenschaft, Satzung der Studierendenschaft - 8 -
d) die Aufstellung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, das Nähere regelt die Finanzordnung, e) die allgemeine laufende Finanzwirtschaft der Studierendenschaft, f) die Einberufung und Organisation der VV, g) die Führung des Archivs der Vollversammlung, des StuPa und des AStA. Art. 21 Geschäftsstelle Der AStA unterhält eine Geschäftsstelle. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Vorsitzenden, die Fachaufsicht dem Hauptreferenten. Art. 22 Misstrauensvoten 1 Das StuPa kann dem AStA mit absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Anzahl der Abgeordneten das Misstrauen aussprechen. 2 In diesem Fall finden binnen vier Wochen Neuwahlen für den Rest der Wahlperiode statt. Das StuPa kann einzelnen Referenten nur dadurch das Misstrauen aussprechen, dass es mit der absoluten Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder einen Nachfolger wählt. Art. 23 Aufwandsentschädigung und Rechtsschutz 1 Die Mitglieder des AStA erhalten eine Aufwandsentschädigung. 2 Die Höhe legt das StuPa jährlich fest. 1 Mit der absoluten Mehrheit seiner Abgeordneten kann das StuPa die Aufwandsentschädigung einzelner Referenten zeitweilig kürzen oder absetzen. 2 Dies kann auf Antrag von fünf Abgeordneten, einer Fraktion oder des AStA geschehen. 3 Die Kürzung oder Absetzung erfolgt auf Grund grober, wiederholter Verletzung der Pflichten oder Schädigung oder in Gefahrbringen einer Schädigung der Studierendenschaft oder eines ihrer Organe. 4 Zuvor sind der AStA und der betroffene Referent zu einer Anhörung einzuladen. (3) Jedem Mitglied des AStA kann auf Beschluss des StuPa Rechtsschutz in Zusammenhang mit seiner Amtsführung gewährt werden. Dies gilt nicht für nach Abs. 2 und Art. 22 gefasste Beschlüsse. Satzung der Studierendenschaft - 9 -
4. Kapitel Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV) Art. 24 Zusammensetzung 1 Die Studierenden einer Fakultät bilden die Fachschaft. 2 Die Mitglieder der Fachschaft bilden die Fachschaftsvollversammlung (FSVV). 3 Auf die FSVV sind die Bestimmungen über die VV sinngemäß anzuwenden. Die FSVV ist das höchste Organ der Fachschaft. Art. 25 Aufgaben 1 Die FSVV beschließt eine Satzung der Fachschaft (SFS), eine Wahlordnung der Fachschaft (WOFS) und eine Finanzordnung der Fachschaft (FOFS). 2 Die FSVV ist für die Änderung zuständig. 5. Kapitel Der Fachschaftsrat (FSR) Art. 26 Zusammensetzung 1 Die Fachschaft wählt einen Fachschaftsrat (FSR). 2 Das Nähere regelt die WOFS. Art. 27 Aufgaben Der FSR vertritt die Studierenden der Fachschaft ausschließlich in Fragen von Forschung und Lehre dieser Fachschaft. 6. Kapitel Der Sprachenbeirat (SB) Art. 28 Zusammensetzung Die folgenden Organe der studentischen Selbstvertretung berufen jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied in den Sprachenbeirat: a) StuPa, b) AStA, Satzung der Studierendenschaft - 10 -
c) Fachschaftsrat Kulturwissenschaften, d) Fachschaftsrat Rechtswissenschaften und e) Fachschaftsrat Wirtschaftswissenschaften. 1 Die berufenen Vertreter müssen nicht zwingend gewählte Mitglieder der Organe sein. 2 Die Amtszeit der Mitglieder des SB endet mit der Berufung eines neuen Vertreters durch das jeweilige Organ, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des berufenden Organs. Art. 29 Aufgaben 1 Hauptaufgabe des SB ist die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen und Bedürfnisse der Studierendenschaft bei den grundsätzlichen Angelegenheiten der Sprachenausbildung, sowohl im Sprachenzentrum (SZ) als auch in der ViadrinaSprachen GmbH. 2 Dabei vertritt er insbesondere die Interessen der Studierendenschaft a) beim Umfang, Inhalt und der Qualität der Sprachenausbildung, b) durch Rahmensetzung bzgl. der Qualifikation von Lehrenden, c) bei Fragen der Finanzplanung, d) bei der Beratung von Studierenden und e) bei der Vermittlung zwischen dem SZ bzw. der ViadrinaSprachen GmbH und den Studierenden bei Fragen der Sprachenausbildung. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit allen Gremien der Studierendenschaft, der Universität, der Fakultäten, des Sprachenzentrums und der ViadrinaSprachen GmbH zu gewährleisten. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen Art. 30 Satzungsänderungen Diese Satzung kann nur durch das StuPa geändert werden. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der satzungsgemäßen Anzahl der Abgeordneten des StuPa. Satzung der Studierendenschaft - 11 -
(3) 1 Für eine Sitzung des StuPa, auf der die Satzungsänderung beschlossen werden soll, beträgt die Einberufungsfrist fünf Vorlesungstage. 2 Beschlüsse über Satzungsänderungen während der vorlesungsfreien Zeit sind unzulässig. (4) 1 Der Änderungsantrag ist mit der Einladung zu versenden. 1 Die Einladung zu der Sitzung und der Änderungsantrag sind durch Aushang öffentlich bekannt zugeben. (5) 1 Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder auf Grund von Gesetzesänderungen kann das StuPa mit absoluter Mehrheit vornehmen. 2 Der AStA muss in diesem Fall die Satzung gemäß Art. 31 Abs. 1 S. 1 bekannt geben. Art. 31 Veröffentlichung und Anfechtung der Beschlüsse 1 Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft werden binnen 10 Vorlesungstagen während der Vorlesungszeit durch Aushang bekannt gemacht. 2 Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft können binnen 10 Vorlesungstagen nach Bekanntgabe schriftlich beim Präsidium des StuPa angefochten werden. 3 Das StuPa entscheidet über die Anfechtung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Anfechtungsberechtigt sind die Organe der Studierendenschaft sowie 30 Studierende. Art. 32 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Art. 33 Datenschutz Den Organen der Studierendenschaft ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Art. 34 Rechtsaufsicht Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidenten der EUV ( 62 Abs. 2 S. 2 BbgHG). Satzung der Studierendenschaft - 12 -
Art. 35 Finanzen Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Höhe des Studierendenbeitrages bedürfen der Genehmigung des Präsidenten der EUV ( 62 Abs. 5 S. 1 BbgHG). 1 Jedem Mitglied der Studierendenschaft steht das Recht zu, sich jederzeit über das Finanzgebaren des AStA zu informieren. 2 Näheres regelt die FO. Art. 36 Vorrang der Satzung 1 Dieser Satzung widersprechende Regelungen der Organe der verfassten Studierendenschaft sind nichtig. 2 In Zweifelsfällen sind die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend anzuwenden. Art. 37 Mehrheiten Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit diese Satzung oder die jeweilige Satzung bzw. Geschäftsordnung des Organs oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. 1 Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein- Stimmen überwiegt. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. (3) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist. Absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte der satzungsgemäß möglichen Stimmen ist. 1 (4) 2/3-Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen das doppelte der Nein- Stimmen beträgt. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. (5) Stimmengleichheit verneint die Frage. (6) 1 Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs erforderlich. 2 Bei der VV genügt die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 3 Bei einer erforderlichen Stichwahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4 Kommt diese nicht zustande, wird die Kandidatenliste neu eröffnet. Satzung der Studierendenschaft - 13 -
Art. 38 Geschlechterbezeichnung Ist in einem Artikel nur die männliche oder weibliche Form gewählt, so gilt die Regelung auch für das andere Geschlecht. Art. 39 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung am 24. November 1992, reformiert durch das StuPa am 13. Januar 2004 in Kraft. Die Bestimmungen des Art. 3 gelten für Personen, die nach dem 01. Februar 2004 gewählt wurden. Satzung der Studierendenschaft - 14 -