AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

Ähnliche Dokumente
AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung BSV 2018)

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Bundesrat Drucksache 574/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Bundesrat Drucksache 268/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

AIS. Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Bundesrat Drucksache 715/10. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 232/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bun d esrat Drucksache 344/18. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 402/17. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

AIS. Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung

Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette.

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz- Zuständigkeitsverordnung

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage

Die 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 ergeht ohne Ermessensspielraum.

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Achtundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtundvierzigste Anrechnungsverordnung - 48.

Sie berücksichtigt die durch diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2014 erhöhten vollen Ausgleichs- und Elternrenten.

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Anpassung der Ausnahmevorschriften beim EU-Waffenembargo gegen Russland.

Die 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 ergeht ohne Ermessensspielraum.

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone

Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.

Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Anhebung der in 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 0,25 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 1,50 vom Hundert.

Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs- Datenabgleichsverordnung

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Neunundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Neunundvierzigste Anrechnungsverordnung - 49.

Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz (Beitragssatzverordnung 2009)

Einundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (51. Anrechnungsverordnung - 51.

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs- Altersrückstellungsverordnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung

B. Lösung Das Preismoratorium wird zunächst befristet bis zum 31. März 2014 verlängert.

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

- 1 - Bearbeitungsstand: :30 Uhr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

- 2 - Die Absenkung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung führt im Jahr 2013 zu Mindereinnahmen in der knappschaftlichen Rent

Bundesrat Drucksache 591/16. Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesrat Drucksache 266/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages

Bundesrat Drucksache 708/16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

Änderung des Bankengesetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1050. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Anlage 3. Entwurf einer Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 Vorblatt. A. Problem und Ziel

Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 (Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2014)

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule

Referentenentwurf. des Bundesministeriums der Finanzen

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages

Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Industriemechaniker/ Industriemechanikerin

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05

Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Bundesrat Drucksache 594/17. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Transkript:

Bundesrat Drucksache 427/15 22.09.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 - InsoGeldFestV 2016) A. Problem und Ziel Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent ( 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III)). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nach 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen von 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2016 liegen vor. B. Lösung Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des 361 Nummer 1 SGB III auf 0,12 Prozent festgesetzt. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 427/15-2- E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft folgt aus der notwendigen Anpassung des Umlagesatzes ein einmaliger Umstellungsaufwand in geringer, nicht messbarer Höhe. Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung hat eine zeitlich begrenzte Wirkung von einem Kalenderjahr. Sie unterfällt schon deshalb nicht dem Anwendungsbereich der One in, one out- Regel. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung (Sozialversicherungsträger) folgt aus der notwendigen Anpassung des Umlagesatzes ein einmaliger Umstellungsaufwand in geringer, nicht messbarer Höhe. F. Weitere Kosten Durch die Festsetzung des Umlagesatzes entstehen der Wirtschaft keine über die zu zahlende Umlage hinausgehenden Kosten.

Bundesrat Drucksache 427/15 22.09.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 - InsoGeldFestV 2016) Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 18. September 2015 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Volker Bouffier Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 - InsoGeldFestV 2016) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Peter Altmaier

Drucksache 427/15 Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 InsoGeldFestV 2016) Vom... Auf Grund des 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung der zuletzt durch Artikel der Verordnung vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: 1 Umlagesatz Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 beträgt 0,12 Prozent. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Drucksache 427/15-2 - Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent ( 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III)). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist nach 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen von 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2016 liegen vor. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des 361 Nummer 1 SGB III auf 0,12 Prozent festgesetzt. III. Keine Alternativen IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. V. Verordnungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Verordnungsentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Indem der Verordnungsentwurf die Finanzierung des Insolvenzgeldes sichert, ohne die Arbeitgeber übermäßig zu belasten, berücksichtigt er die Ziele der sozialen Verantwortung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der Strategie der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung. 3. Demografische Auswirkungen Der Verordnungsentwurf berührt nicht die Demografiestrategie der Bundesregierung. 4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine 5. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

- 3 - Drucksache 427/15 Für die Wirtschaft und die Verwaltung (Sozialversicherungsträger) folgt aus der notwendigen Anpassung des Umlagesatzes ein einmaliger Umstellungsaufwand in geringer, nicht messbarer Höhe. 6. Weitere Kosten Durch die Festsetzung des Umlagesatzes entstehen der Wirtschaft keine über die zu zahlende Umlage hinausgehenden Kosten. 7. Weitere Gesetzesfolgen Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Verordnungsentwurfs wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. VI. Befristung; Evaluation Die Festsetzung des Insolvenzgeldumlagesatzes gilt für das Kalenderjahr 2016. B. Besonderer Teil Zu 1 (Umlagesatz) Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Nach 358 Absatz 2 SGB III ist die monatliche Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld ( 165 ff. SGB III) einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrags ( 175 SGB III), die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber ( 358 Absatz 3 SGB III). Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent ( 360 SGB III). Das BMAS ist nach 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen von 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt. Die Festsetzung des Umlagesatzes ist antizyklisch auszugestalten. In konjunkturell guten Jahren sollen Rücklagen für Krisenzeiten aufgebaut werden. Zugleich sollen Arbeitgeber nicht mit einem Umlagesatz belastet werden, der mittelfristig über dem Bedarf der Insolvenzgeldaufwendungen liegt. Der aktuelle Überschuss aus der Umlage und die positive konjunkturelle Lage ermöglichen eine Absenkung des Umlagesatzes im Jahr 2016 auf 0,12 Prozent. Der Umlagesatz wird anhand einer makroökonomischen Zeitreihenbetrachtung sowie der aktuellen Entwicklung betriebswirtschaftlicher Kennziffern und der Projektion voraussichtlicher Einnahmen und Aufwendungen aus der Umlage angelehnt an die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung festgesetzt. Der voraussichtliche Überschuss aus der Umlage im Jahr 2015 findet Berücksichtigung. Ein Umlagesatz von 0,12 Prozent führt bei stabiler bis guter konjunktureller Entwicklung zum Aufbau einer belastbaren Rücklage. Dieser hätte auch in den Jahren 2013 bis 2015,

Drucksache 427/15-4 - in denen ein Umlagesatz von 0,15 Prozent galt, zu einem Überschuss aus der Umlage geführt. Die Rücklagenbildung entspricht der antizyklischen Ausgestaltung des Umlagesatzes. Statistische Unsicherheiten von zeitreihenbasierten Prognosen finden hierbei Berücksichtigung. Der Umlagesatz von 0,12 Prozent berücksichtigt auch die Erwartung einer annährend stabilen Anzahl von Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2016. Diese Einschätzung basiert auf der positiven Entwicklung betriebswirtschaftlicher Faktoren. Die Gewinnmargen der Unternehmen steigen. Die Forderungslaufzeiten für ausstehende Zahlungen gehen zurück. Diese Entwicklung wird von moderat steigenden Eigenkapitalquoten der Unternehmen begleitet. Aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2015 und 2016 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 850 Millionen Euro im Jahr 2016 ausgegangen. Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit werden zusätzliche 150 Millionen Euro als Puffer für potenzielle Insolvenzen von Großkonzernen veranschlagt. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 890 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf voraussichtlich rund 920 Milliarden Euro im Jahr 2016 gegenüber: Im Jahr 2015 wird ein Überschuss aus der Insolvenzgeldumlage in Höhe von 520 Millionen Euro erwartet. Voraussichtlich wird sich bis Ende des Jahres 2015 eine Rücklage von rund 1,1 Milliarden Euro aus der Umlage gebildet haben. Die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre 2011 bis 2015 betrugen 857 Millionen Euro. Da die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, sind die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 erfüllt. Der Umlagesatz von 0,12 Prozent unterstützt den moderaten weiteren Aufbau der Rücklage im Jahr 2016. Der Umlagesatz von 0,12 Prozent lässt einen Überschuss beim Insolvenzgeld in Höhe von rund 100 Millionen Euro im Jahr 2016 erwarten. Folglich erhöhte sich die Rücklage aus der Umlage auf voraussichtlich 1,2 Milliarden Euro zum Ende des Jahres 2016. Diese Prognose ist aus dem zu erwartenden umlagepflichtigen Bruttoentgelt im Jahr 2016 abgeleitet. Eine Senkung des Umlagesatzes auf 0,12 Prozent entlastet die Arbeitgeber und ermöglicht zugleich den Aufbau einer stabilen Rücklage. Dieser trägt sowohl der positiven wirtschaftlichen Entwicklung als auch potenziellen statistischen und konjunkturellen Unwägbarkeiten Rechnung. Zu 2 (Inkrafttreten) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.