KV Treuhandfonds Do-Mi-No 4940 Archiv. Vom 14. Juni 2012 (KABl S. 65)

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Die Kreissynode beschließt die nachstehende Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Lennep:

Transkript:

KV Treuhandfonds Do-Mi-No KV Treuhandfonds Do-Mi-No 4940 Archiv Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen Kirchengemeinden im Ev. Kirchenkreis Dortmund-Mitte- Nordost und dem Ev. Kirchenkreis Dortmund-Mitte- Nordost zum Treuhandfonds Gemeindevermögen Vom 14. Juni 2012 (KABl. 2013 S. 65) Kirchenrechtliche Vereinbarung nach 14a Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz, VerbG) 1 zwischen dem Evangelischen Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost (im folgenden Text der Vereinbarung wird der hier genannte Kirchenkreis Kirchenkreis genannt) und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Asseln, der Ev. Kirchengemeinde Brackel, der Ev. Friedenskirchengemeinde Dortmund-Nordost, der Ev. Lydia-Kirchengemeinde Dortmund, der Ev. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Dortmund, der Ev. Kirchengemeinde Scharnhorst, der Ev. Segenskirchengemeinde Dortmund-Eving, der Ev. St. Petri-Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund, der Ev. Kirchengemeinde St. Reinoldi Dortmund (im folgenden Text der Vereinbarung werden die hier genannten Kirchengemeinden die beteiligten Kirchengemeinden genannt) 1 Nr. 60. Archiv, Geltungszeitraum 31.03.2013-28.02.2015 EKvW 1

4940 Archiv KV Treuhandfonds Do-Mi-No KV Treuhandfonds Do-Mi-No 1 Bildung und Zweck des Treuhandfonds Gemeindevermögen Gemeinsame Aufgabe nach 14a VerbG 1 (1) 1Der Kirchenkreis und die beteiligten Kirchengemeinden bilden den Treuhandfonds Gemeindevermögen. 2Der Treuhandfonds Gemeindevermögen wird als Sondervermögen des Kirchenkreises geführt. (2) Der Treuhandfonds Gemeindevermögen dient ausschließlich den Zwecken der beteiligten Kirchengemeinden. (3) Die Verwaltung des Treuhandfonds Gemeindevermögen als gemeinsame Aufgabe der Vereinbarungspartner wird vom Kirchenkreis nach Maßgabe dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung wahrgenommen. 2 Zusammensetzung des Treuhandfonds Gemeindevermögen (1) 1Der Treuhandfonds Gemeindevermögen setzt sich zusammen aus Grundbesitz, den die beteiligten Kirchengemeinden nicht unmittelbar zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. 2Friedhöfe und Grundstücke, die von Friedhöfen genutzt werden, gehören nicht zum Treuhandfonds Gemeindevermögen. (2) Die Feststellung, ob ein Grundstück unmittelbar zur Durchführung der Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinde erforderlich ist, und die Entscheidung über die folgende Aufnahme in den oder Entlassung aus dem Treuhandfonds Gemeindevermögen treffen die beteiligte Kirchengemeinde (Presbyterium), der Kirchenkreis (Kreissynodalvorstand) und der Treuhandrat durch übereinstimmende Beschlüsse. (3) 1Die zum Treuhandfonds Gemeindevermögen gehörenden Grundstücke stehen im Eigentum des Kirchenkreises. 2Grundstücke, die nach Absatz 2 in den Treuhandfonds Gemeindevermögen aufgenommen werden, werden in das Eigentum des Kirchenkreises übertragen. 3Grundstücke, die nach Absatz 2 aus dem Treuhandfonds Gemeindevermögen entlassen werden, werden in das Eigentum der beteiligten Kirchengemeinde, die ursprünglich Eigentümerin war, rückübertragen. (4) Die Liste der zum Treuhandfonds Gemeindevermögen gehörenden Grundstücke wird vom Treuhandrat weitergeführt. 3 Treuhandrat (1) Für den Treuhandfonds Gemeindevermögen wird ein Treuhandrat gebildet. 1 Nr. 60. 2 Archiv, Geltungszeitraum 31.03.2013-28.02.2015 EKvW

KV Treuhandfonds Do-Mi-No KV Treuhandfonds Do-Mi-No 4940 Archiv (2) Der Treuhandrat setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises und je einem Mitglied aus dem Presbyterium der beteiligten Kirchengemeinden. (3) 1Der Treuhandrat wählt den Vorsitz aus seiner Mitte. 2Der oder die Vorsitzende ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Treuhandrats. (4) Der Treuhandrat hat folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über die Aufnahme oder Entlassung von Grundstücken in den oder aus dem Treuhandfonds Gemeindevermögen ( 2 Absatz 2), b) Feststellung der Liste der zum Treuhandfonds Gemeindevermögen gehörenden Grundstücke ( 2 Absatz 4), c) Beschlussfassung in allen Grundstücksangelegenheiten und Genehmigungsvorgängen der Grundstücke des Treuhandfonds Gemeindevermögen (Absatz 6), d) Entscheidungen über die Instandhaltung der Gebäude, die auf den zum Treuhandfonds Gemeindevermögen gehörenden Grundstücken stehen, e) Aufstellung des Sonderhaushaltsplans des Treuhandfonds Gemeindevermögen als Teil des Haushaltes des Kirchenkreises zur Vorlage an die Kreissynode zur Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenkreises, f) Vorbereitung von Beschlussvorschlägen für den Kreissynodalvorstand in Personalangelegenheiten, die die Verwaltung des Treuhandfonds Gemeindevermögen betreffen, g) Entscheidung über die Leistung von Bedarfszuweisungen an die beteiligten Kirchengemeinden ( 4 Absatz 4). (5) Der Treuhandrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (6) 1Beschlüsse in Grundstücksangelegenheiten mit dinglicher Wirkung sowie in allen anderen genehmigungspflichtigen Vorgängen sind vom Kreissynodalvorstand (für den Kirchenkreis als Grundstückseigentümer) zu fassen. 2In diesen Fällen ist das Einvernehmen mit dem Treuhandrat durch entsprechende Beschlussfassung im Treuhandrat herzustellen. 3Für die Genehmigung sind dem Landeskirchenamt beide Beschlüsse vorzulegen. 4 Verwaltung des Treuhandfonds Gemeindevermögen (1) Die Grundstücke im Treuhandfonds Gemeindevermögen sind ertragbringend zu bewirtschaften. (2) Aus den Erträgen sind die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke und für die Ertragserzielung erforderlich sind. Archiv, Geltungszeitraum 31.03.2013-28.02.2015 EKvW 3

4940 Archiv KV Treuhandfonds Do-Mi-No KV Treuhandfonds Do-Mi-No (3) Von den nach Absatz 2 verbleibenden Erträgen sind die Leistungen an die Finanzgemeinschaft nach den Regelungen zum innersynodalen Finanzausgleich in der Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund abzuführen. (4) 1Von den nach den Absätzen 2 und 3 verbleibenden Erträgen können Bedarfszuweisungen an die beteiligten Kirchengemeinden geleistet werden. 2Über die Bedarfszuweisungen entscheidet der Treuhandrat. 5 Änderung der Vereinbarung (1) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller an der Vereinbarung Beteiligten durch Beschlussfassung. (2) 1Weitere Kirchengemeinden können als Vereinbarungspartner hinzukommen. 2Dieses setzt die Zustimmung aller an der Vereinbarung Beteiligten durch Beschlussfassung voraus. (3) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen. 6 Aufhebung der Vereinbarung und Auflösung des Treuhandfonds Gemeindevermögen (1) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung und damit die Auflösung des Treuhandfonds Gemeindevermögen kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen. (2) Diese Vereinbarung ist aufzuheben und der Treuhandfonds Gemeindevermögen aufzulösen, wenn alle an der Vereinbarung Beteiligten dies beschließen. (3) 1Im Falle der Aufhebung der Vereinbarung unterbreitet der Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Treuhandrat den beteiligten Kirchengemeinden einen Vorschlag zur Verteilung des Treuhandfonds Gemeindevermögen. 2Der Umfang des von den beteiligten Kirchengemeinden in den Treuhandfonds Gemeindevermögen eingebrachten Vermögens soll angemessen berücksichtigt werden. 3Die Auflösung des Treuhandfonds Gemeindevermögen erfolgt nach diesem Vorschlag, wenn alle an der Vereinbarung Beteiligten zustimmen. 4Wenn diese Zustimmung nicht zu erreichen ist, erarbeitet der Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Treuhandrat einen zweiten Verteilungsvorschlag. 5Findet auch dieser nicht die erforderliche Zustimmung, findet Artikel 6 Absatz 3 der Kirchenordnung 1 entsprechende Anwendung. 1 Nr. 1. 4 Archiv, Geltungszeitraum 31.03.2013-28.02.2015 EKvW

KV Treuhandfonds Do-Mi-No KV Treuhandfonds Do-Mi-No 4940 Archiv (4) Die Aufhebung dieser Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen. 7 1 Inkrafttreten 1Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 19. November 2001 außer Kraft. 1 Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. März 2013. Archiv, Geltungszeitraum 31.03.2013-28.02.2015 EKvW 5

4940 Archiv KV Treuhandfonds Do-Mi-No KV Treuhandfonds Do-Mi-No 6 Archiv, Geltungszeitraum 31.03.2013-28.02.2015 EKvW