Vereinssatzung. der. Freiwilligen Feuerwehr. Stefling

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Transkript:

Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Stefling Seite 1-24 aktualisiert 18.01.2015 Seite 1

Erklärung: (1) Der Begriff Vorstand umfaßt alle unter 8 dieser Satzung aufgeführte Personen und ist nicht mit der Person des Vorsitzenden identisch. (2) Alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Stefling sowohl weibliche, als auch männliche - werden im Verlaufe dieser Satzung mit den Begriffen Mitglieder, Feuerwehrmänner, etc. angesprochen. Seite 2

Inhalt: Teil A: Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Stefling S. 2 Erklärung S. 4 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr S. 5 2 Vereinszweck S. 6 3 Mitglieder S. 7 4 Erwerb der Mitgliedschaft S. 8 5 Beendigung der Mitgliedschaft S. 9 6 Mitgliedsbeiträge S. 10 7 Organe des Vereins S. 11 8 Vorstand S. 12 9 Zuständigkeit des Vorstandes S. 13 10 Sitzung des Vorstandes S. 14 11 Kassenführung S. 15 12 Mitgliederversammlung S. 16 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung S. 17 14 Ehrungen S. 18 15 Zuwendungen S. 19 16 Geschenke S. 20 17 Auflösung Teil B: Anhang zur Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Stefling S. 21 Anlage 1 3, 4 Ehrenmitgliedschaften S. 22 Anlage 2 6 Beiträge und Beitragszeiten S. 23 Anlage 3 17 Zuwendungen S. 24 Anlage 4 18 Geschenke Teil C: Jugendordnung der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Stefling S. 1 I Mitglieder/ Grundsatzbestimmung S. 1 II Ziele S. 2 III Organe/ Gruppenversammlung/ Vertretung S. 2 IV Kasse S. 3 V Erlaß, Aufhebung, Genehmigung Seite 3

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Stefling. (2) Er hat seinen Sitz in Stefling 12; 93149 Nittenau. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Seite 4

2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Stefling, insbesondere durch das Werben und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenverordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Seite 5

3 Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins können sein: - Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder), - ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder), - fördernde Mitglieder, - Ehrenmitglieder. (2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Seite 6

4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz im Raume Stefling haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ ihres gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erscheinenden Mitglieder. Bestehende Ehrenmitgliedschaften sind der Anlage 1 zu entnehmen. (5) Bei Neuaufnahmen über dem 60. Lebensjahr wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 200 erhoben. Seite 7

5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. durch Austritt, 3. durch Streichung von der Mitgliederliste, 4. durch Ausschluß. (2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen. Seite 8

6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag und ein Sterbebeitrag erhoben, deren Höhen die Mitgliederversammlung festsetzt. Das Lebensalter für den Beginn bzw. für die Beendigung der Beitragspflicht wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe der Beiträge und die Beitragszeiten sind der Anlage 2 zu entnehmen. Seite 9

7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Seite 10

8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: 1. dem Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Kommandanten, 4. dem stellvertretenden Kommandanten, 5. dem Schriftführer, 6. dem Kassenwart, 7. dem Jugendwart, 8. dem Gerätewart, 9. dem 1. Maschinisten, 10. dem 1.Vertrauensmann, 11. dem 2. Vertrauensmann. (2) Bei Bedarf kann die Vorstandschaft jederzeit um eine Frauenbeauftragte erweitert werden. Mehrere Ämter des Vorstandes können von einer Person getragen werden. Seite 11

9 Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, 2. Einberufung der Mitgliederversammlung, 3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 4. Verwaltung des Vereinsvermögens, 5. Erstellung des Jahres- und Kassenberíchts, 6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern, 7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften, 8. Delegierte für den Kreisfeuerwehrverband entsenden. (2) der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (3) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1500,- EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Seite 12

10 Sitzung des Vorstandes (1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn von den Vorstandsmitgliedern mehr als die Hälfte Anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. (2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Seite 13

11 Kassenführung (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Spenden und Beiträgen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen über 1.000 EUR dürfen vom Kassenwart nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen geleistet werden. Auszahlungsanordnungen bis 1.500,- EUR können dabei vom Vorsitzenden oder Kommandanten (für Angelegenheiten des aktiven Dienstes), bei deren Verhinderung, von den jeweiligen Stellvertretern getroffen werden. Über 1.500,- EUR kann eine Auszahlungsanordnung nur vom Vorstand getroffen werden. (3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Kasse des Vereins ist eine einzige Hauptkasse. Ggf. kann für besondere Maßnahmen (z.b.: Feuerwehrfeste, Baumaßnahmen) vorübergehend eine oder mehrere weitere Kassen eröffnet werden. Nach Abschluss der Maßnahme ist der Saldo der entsprechenden Kassen der Hauptkasse zuzuführen. Evtl. Verluste sind ebenfalls durch die Hauptkasse auszugleichen. Seite 14

12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, 2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, 3.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, die 8 Absatz 1, Nummer 1 bis 5 aufgeführt sind. 4.Wahl und Abberufung der Kassenprüfer, 5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstandes, 6. Beschlußfassungen über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in einer Zeitung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Seite 15

13 Beschlußfassung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden. (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied auch Ehrenmitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitglieder- Versammlung mit der gleichen Tagesordnung ein zuberufen.; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. (4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, der Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Seite 16

Ehrungen 14 (1a) Alle Mitglieder die im Kalenderjahr 25 bzw. 40. jährige Vereinsmitgliedschaft erreicht haben werden, in der darauffolgenden Jahreshauptversammlung, durch Verleihung einer Urkunde und einem Präsent, geehrt. Alle Mitglieder die im Kalenderjahr 50. jährige (und alle weiteren 10 Jahre) Vereinsmitgliedschaft erreicht haben werden, in der darauf folgenden Jahreshauptversammlung oder bei einer anderen Gelegenheit, durch Verleihung einer Urkunde und einer Ehrennadel, geehrt. (1b) Alle Mitglieder die im Kalenderjahr 25 bzw. 40 Jahre aktiven Feuerwehrdienst erreicht haben werden, in der darauf folgenden Jahreshauptversammlung, durch Verleihung des Ehrenkreuzes In Silber, bzw. Gold überreicht durch den Landrat oder dessen Vertreter, geehrt. (2) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. Seite 17

15 Zuwendungen (1) Zuwendungen erhalten: 1. Die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr, 2. Feuerwehrmänner, die ein Feuerwehrleistungsabzeichen bzw. eine Feuerwehrausbildung erfolgreich ablegen, 3. Feuerwehrmänner, die sich eine Feuerwehruniform beschaffen, 4. Feuerwehrmänner, die für die Freiwillige Feuerwehr an vom Vorstand festgelegten kirchlichen oder weltlichen Festen und Veranstaltungen teilnehmen, 5. Der Taferlbub und die Festdamen, 6. Familien von verstorbenen Vereinsmitgliedern, 7. die Fußballmannschaft der FFW oder für andere Sportveranstaltungen. (2) Weitere Zuwendungen werden vom Vorstand festgelegt. Falls es sich um größere Zuwendungen handelt, wird sie der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Die Höhe der Zuwendungen ist der Anlage 3 zu entnehmen. Seite 18

16 Geschenke 1. Mitglieder zum Geburtstag ab einem bestimmten Lebensalter, 2. Mitglieder bei ihrer Hochzeit. Weitere Geschenke werden vom Vorstand festgelegt. Falls es sich um größere und regelmäßig wiederkehrende Geschenke handelt, werden sie der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Die Art und die Höhe der Geschenke ist der Anlage 4 zu entnehmen. Seite 19

17 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck, einberufener Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen nötig. 3. Bei Beschluss einer Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die zuständige Gemeinde die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Seite 20

Anlage 1: 3, 4 Ehrenmitgliedschaften Ehrenmitglied ist seit 31.01.1999 Ehrenmitglied ist seit 20.01.2013 Ehrenmitglied ist seit 20.01.2013 Ehrenmitglied ist seit 20.01.2013 Lorenz Ernst Helmut Ettl Heribert Ernst Karl Fellner Verstorbene Ehrenvorstände: Verstorbene Ehrenmitglieder: Josef Auburger Gräfin Carola v. d. Mühle-Eckart. Gerd Sums Seite 21

Anlage 2: 6 Beitragszeiten und Beitragshöhe Beginn der Beitragspflicht ist das darauffolgende Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres ( Bsp.: 12.04.1998 18 Jahre alt => 1999 1. Mitgliedsbeitrag) Wer vor dem 1.1.2015 das 65. Lebensjahr vollendet hat, zahlt einen verminderten Beitrag von 10. Mitgliedsbeitrag pro Jahr: 18.- EUR Seite 22

Anlage 3: 15 Zuwendungen (1) 1. je nach Bedarf, 2. Ein Essen mit Getränken im Wert von 5,- 3. Bei Externen Ausbildungen 10,- 4. Eine Feuerwehrmütze, 5. a) Feuerwehrfeste: ganztags: 10,- + Festabzeichen Halbtags: 5,- + Festabzeichen Fahrer bekommen ab 15 km Entfernung einen Unkostenbeitrag von 5.- EUR sofern sie mindestens 2 Feuerwehrfestbesucher, Festdamen oder den Taferlbub in ihrem Privatfahrzeug mitnehmen. Alternativ kann auch für geringere Entfernungen durch die Vorstandschaft ein Bus eingesetzt werden. Dadurch entfallen Zuschüsse für Privatfahrten. b) Generalversammlung: eine Maß Bier. c) Fronleichnam: eine Maß Bier und 3 Paar Bratwürste. d) Volksfesteröffnung: eine Maß Bier. e) Heldengedenktag: eine Maß Bier. 6. Taferlbub: 10,- Festsabzeichen + Sammlung unter den Vereinsmitgliedern. Festdamen: s. 5a. 7. Zuschuss von 150,-. 8. Startgebühr. Seite 23

Anlage 4: 16 Geschenke 1. Ein Geschenk im Wert von 35,- bekommen alle Feuerwehrmitglieder ab dem 70. Lebensjahr. Weitere Geburtstagsgeschenke im Intervall von 5 Jahren. 2. Ein Geschenk für 100,-. Seite 24