Quelle: Fundstelle: BGBl I 1996, 1729 FNA: FNA Anordnung über die deutschen Flaggen

Ähnliche Dokumente
Quelle: Fundstelle: BGBl I 1996, 1729 FNA: FNA Anordnung über die deutschen Flaggen

Anordnung über die deutschen Flaggen

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 703 FNA: FNA Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung)

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes

ZustAO Beih. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1989, 1088 FNA: FNA

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung für den Bereich des Bundes

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1965, 851 FNA: FNA Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA Verordnung über Medizinprodukte Medizinprodukte-Verordnung

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 3503 FNA: FNA

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1998, 1283 FNA: FNA Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Bayern

Bekanntmachung nach 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2017

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1988, 2353 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1995, 808 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe.

Landesrecht BW Einzelnorm. Quelle:

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA

Aus diesem Anlass ordne ich auf Grundlage von Abschnitt III. Abs. 1 des Beflaggungserlasses

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Baden-Württemberg

Fünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (50. Anrechnungsverordnung AnrV)

V o r b e m e r k u n g

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2018, 1156 FNA: FNA

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1980, 1654 FNA: FNA 211-6

Anordnung einer bundesweiten Trauerbeflaggung am Freitag, dem 18. August 2017

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA

Überschrift (Kurzbezeichnung): IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v I 161 mwv

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1997, 172 FNA: FNA

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2010, 286, 287 FNA: FNA Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln Kontaminanten-Verordnung

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1980, 1654 FNA: FNA 211-6

Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)

Quelle: Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Sachsen

Synopse zu der Besoldungsordnung W der Anlage II zum Hessischen Besoldungsgesetz. ERSTER TEIL V o r b e m e r k u n g e n

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1791 FNA: FNA Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

StUKostV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in DM)

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Überschrift: IdF d. Art. 12 Nr. 1 G v I 1160 mwv 18.8.

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 3904 FNA: FNA Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Büchel

Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1992, 12 FNA: FNA Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas Konzessionsabgabenverordnung

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 2378,2395 FNA: FNA Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Reform des Wappenrechts

MISSAufstV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Quelle: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Umweltrahmengesetz. Art 1 Immissionsschutz. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -

HI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Wie man einen Hund hält

1 von :20

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Quelle: Fundstelle: GVBl. 2006, 230 Gliederungs-Nr: Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 28.

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung JArbSchUV)

EGBusDV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Vorlage zur Beschlussfassung

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

1. Besoldungsordnung A

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/3550. der Fraktionen der SPD, FDP

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung in der Freien und Hansestadt Hamburg

Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Prozent, Bruchteil

Landesrecht TH Gesamtes Gesetz. Quelle:

Gesetz- und Verordnungsblatt

2.2. Der Farbdruck des Wappens erfolgt mit folgenden Farbbestimmungen:

Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Bundesbehörden

Kapitel 1 ERVV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 3904 FNA: FNA

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1990, 2746 FNA: FNA Gesetz zum Schutz von Embryonen Embryonenschutzgesetz

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1980, 1237, 1255 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer Bundesurlaubsgesetz. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe.

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung BSV 2018)

Eingangsformel. 1 Monitoring

Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - AgrarMSG)

vom 8. Mai 1984 Art. 1 Geltungsbereich

Transkript:

juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: FlaggAnO 1996 Ausfertigungsdatum: 13.11.1996 Gültig ab: 21.11.1996 Dokumenttyp: Anordnung des Bundespräsidenten Quelle: Fundstelle: BGBl I 1996, 1729 FNA: FNA 1130-7 Anordnung über die deutschen Flaggen Zum 15.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: Geändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181 Fußnoten (+++ Textnachweis ab: 21.11.1996 +++) Anordnung über die deutschen Flaggen Dieses Gesetz ändert die nachfolgend aufgeführten Normen Vorschrift Änderung geänderte Norm Abschn VI S 1 Inkraftsetzung FlaggAnO 1996 21.11.1996 Abschn VI S 2 Aufhebung FlaggAnO 21.11.1996 Abschn VI S 2 Aufhebung FlaggAnOAusfErl 21.11.1996 ab Eingangsformel Gültigkeit bis i.d.f. Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur Form und Führung der deutschen Flaggen: 1. Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Die Bundesflagge kann auch in Form eines Banners geführt werden. Das Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen, links schwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben. 2. Die Standarte des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck, darin der Bundesadler, schwebend, nach der Stange gewendet, Verhältnis der Breite des roten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12. 3. Die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienstflagge) hat die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild, den Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Wird die Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der Bundesschild, den Adler zum schwarzen Streifen hin gewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem Fünftel übergreifend. 4. Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in Anhang 1 wiedergegeben. I. II. - Seite 1 von 11 -

Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes. An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen. Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungsorgan oder Bundesministerium. 1. Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt. 2. Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt. III. IV. V. Fußnoten Abschn. V Nr. 2: IdF d. Art. 1 AnO v. 22.11.2005 I 3181 mwv 26.11.2005 VI. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Fußnoten Abschn. VI: Früherer Satz 2 Aufhebungsvorschrift Schlußformel Der Bundespräsident Anhang 1 Flaggen der Bundesrepublik Deutschland (Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1730) - Seite 2 von 11 -

Standarte des Bundespräsidenten - Seite 3 von 11 -

Bundesflagge Bundesdienstflagge - Seite 4 von 11 -

Bundesflagge in Bannerform Bundesdienstflagge in Bannerform - Seite 5 von 11 -

(1) An Dienstkraftfahrzeugen führen Anhang 2 1. der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung, 2. a) der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I), b) die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages, die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II), c) der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag, der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV), 3. a) der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I), b) die Bundesminister und Bundesministerinnen die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II), c) die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes, der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes, der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III), d) die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV), e) die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V), f) die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden die Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI), 4. a) der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I), b) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II), c) die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III), d) der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts, der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof, der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht, der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV). - Seite 6 von 11 -

(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben. Anhang 3 Flaggen für Dienstkraftfahrzeuge - Seite 7 von 11 -

Muster I Muster II - Seite 8 von 11 -

Muster III Muster IV Muster V Muster VI - Seite 9 von 11 -

Maßangaben in Zentimetern - Seite 10 von 11 -

juris GmbH - Seite 11 von 11 -