MERKBLATT. über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz



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Steueramt des Kantons Solothurn Sondersteuern, Werkhofstrasse 9 c 4509 Solothurn Telefon 0 67 87 65 Telefax 0 67 87 60 MERKBLATT über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Gültig ab. Januar 05 I. Steuerpflichtige Personen. Der unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten. II. Steuerbare Leistungen. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben.. Die ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird. Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung machen, unterliegen stets der. Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten.. Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.b. Renten und Kapitalleistungen, die von privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Solothurn ausgerichtet werden.. In Frage kommen beispielsweise Vorsorgeleistungen von - Pensionskassen - Sammelstiftungen - Versicherungseinrichtungen - Bankenstiftungen u.a.m. die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden III. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern). Steuerfreie Leistungen Die wird nicht erhoben, wenn die Kapitalleistung bzw. die jährliche Rente weniger als '0 beträgt oder die Steuer den Betrag von 0.00 nicht erreicht. Massgebend ist das Auszahlungsdatum Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton der Sammelstiftung zuständig; nicht massgebend ist der Sitz der angeschlossenen Arbeitgeber. Der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorgeleistung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück-) Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, ausbezahlt wird. 0/05 50 Form. QST-4

. Kapitalleistungen Die wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt: auf den ersten 0 000 0,00 % auf den weiteren 5 000,50 % auf den weiteren 5 000 4,40 % auf den weiteren 5 000 5,90 % auf den weiteren 5 000 7,00 % auf den weiteren 50 000 8,00 % auf den weiteren 00 000 9,00 % auf den weiteren 4 50 9,0 % Auf Kapitalleistungen über 68 50.00 beträgt die einheitlich 8,40 % des Bruttobetrages. Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die auf jeder von Ihnen ausbezahlten Vorsorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbehörde darüber abzurechnen (vgl. Ziffer V). Für die praktische Anwendung verweisen wir auf die separate Tabelle.. Renten Die beträgt 6 % der Bruttoleistungen. IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen. Kapitalleistungen Kapitalleistungen unterliegen stets der. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Empfänger der Kapitalleistung seinen Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der abzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der Empfänger Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, steht die Besteuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Der abzug ist in diesen Fällen nicht definitiv, sondern dem Steuerpflichtigen steht ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. separate DBA- Übersicht). Steht dem Steuerpflichtigen ein solcher Rückforderungsanspruch zu, wird ihm die gesamte in Abzug gebrachte zurückerstattet, wenn er innert drei Jahren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular der Eidg. Steuerverwaltung samt Beilage einreicht, wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines ausländischen Wohnsitzstaates bekannt ist. Dieses Formular kann beim Kantonalen Steueramt, bezogen werden und ist von der Vorsorgeeinrichtung dem Steuerpflichtigen auszuhändigen.. Renten Renten unterliegen nur dann der, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem der Rentenempfänger Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält. Besteht ein DBA, vgl. separate DBA-Übersicht), ist die Rentenleistung ungekürzt auszuzahlen. Ausnahme: Kanada. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass der Rentenempfänger seinen Wohnsitz im betreffenden Staat hat und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nachprüfen.. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen Bitte beachten Sie die Aufteilung zwischen Leistungen der Säule und Leistungen der Säule a. Der nachfolgenden DBA-Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen dem Steuerpflichtigen ein Rückforderungsanspruch offensteht bzw. bei Renten die zu erheben ist (ja) und in welchen Fällen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Leistung ungekürzt auszubezahlen ist (nein). V. Abrechnungsverfahren. Die wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Vorsorgeleistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände des Steuerpflichtigen in Abzug gebracht.. Die Vorsorgeeinrichtung (Schuldner der steuerbaren Leistung) ist insbesondere verpflichtet: alle natürlichen Personen zu melden, denen sie der unterliegende Leistungen ausrichtet; bei Fälligkeit von Leistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten;

den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang und Bestand der Steuerpflicht bestritten ist; dem kantonalen Steueramt, innert 5 Tagen nach Ablauf der monatlichen Abrechnungsperiode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Form. QST-0) unter Angabe von Name, Vorname, (ausländischem) Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen sowie Datum der Auszahlung, Bruttobetrag der steuerpflichtigen Leistung, satz und Höhe der in Abzug gebrachten n einzureichen (Abrechnungsfrist); die aufgrund der Abrechnung geschuldeten n innert 0 Tagen nach der Veranlagung und Rechnung dem Kantonalen Steueramt abzuliefern (Zahlungsfrist); für verspätet abgelieferte n Verzugszinsen zu entrichten; zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über die für die Erhebung der massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen; dem pflichtigen unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten n auszustellen. VI. Entschädigung / Haftung. Die Vorsorgeeinrichtung erhält für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von % des abzuliefernden Steuerbetrages. Kommt sie ihren Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen werden.. Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der : In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung der schweizerischen Wohnsitzsteuerverwaltung des Steuerpflichtigen zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden ist. Im Todesfall eines Vorsorgenehmers ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der.. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der erhebung gilt als Steuerhinterziehung. VII. Rechtsmittel Sind der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem abzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres vom Kantonalen Steueramt, eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. VIII. Auskünfte und Formularbezug Weitere Auskünfte erteilt: Steueramt des Kantons Solothurn,, Werkhofstrasse 9 c, 4509 Solothurn (Telefon 0/67 87 65, Fax 0 67 87 60). Die für den Steuerabzug erforderlichen Formulare (Merkblätter, Abrechnungsformulare und Rückerstattungsbegehren) können bei der oben aufgeführten Adresse bezogen werden.

Tarif-Tabelle für Kapitalleistungen (SO) Gültig ab..0 Die auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung beträgt: (abgerundet auf die nächsten '0). Kapitalleistungen bis 50'0 Die Steuer ist direkt aus nachstehender Tabelle ablesbar. Kapitalleistungen unter '0 sind steuerfrei. Beispiel: Die auf einer Kapitalleistung von 88'5 beträgt '70.00 Kapital- Leistung '000 '000 '000 4'000 5'000 6'000 7'000 8'000 9'000 0'000 '000 '000 '000 4'000 5'000 6'000 7'000 8'000 9'000 0'000 '000 '000 '000 4'000 5'000 6'000 7'000 8'000 9'000 0'000 0.00 45.00 60.00 75.00 90.00 05.00 0.00 5.00 50.00 65.00 80.00 95.00 0.00 5.00 69.00.00 57.00 40.00 445.00 Kapitalleistung '000 '000 '000 4'000 5'000 6'000 7'000 8'000 9'000 40'000 4'000 4'000 4'000 44'000 45'000 46'000 47'000 48'000 49'000 50'000 5'000 5'000 5'000 54'000 55'000 56'000 57'000 58'000 59'000 60'000 489.00 5.00 577.00 6.00 665.00 709.00 75.00 797.00 84.00 885.00 99.00 97.00 '07.00 '06.00 '05.00 '49.00 '9.00 '7.00 '8.00 '5.00 '84.00 '44.00 '05.00 '56.00 '60.00 '679.00 '78.00 '797.00 '856.00 '95.00 Kapitalleistung 6'000 6'000 6'000 64'000 65'000 66'000 67'000 68'000 69'000 70'000 7'000 7'000 7'000 74'000 75'000 76'000 77'000 78'000 79'000 80'000 8'000 8'000 8'000 84'000 85'000 86'000 87'000 88'000 89'000 90'000 '974.00 '0.00 '09.00 '5.00 '0.00 '69.00 '8.00 '87.00 '446.00 '505.00 '564.00 '6.00 '68.00 '74.00 '8 '870.00 '940.00 ' '080.00 '50.00 '0.00 '90.00 '60.00 '40.00 '5 '570.00 '640.00 '70.00 '780.00 '850.00 Kapitalleistung 9'000 9'000 9'000 94'000 95'000 96'000 97'000 98'000 99'000 00'000 0'000 0'000 0'000 04'000 05'000 06'000 07'000 08'000 09'000 0'000 '000 '000 '000 4'000 5'000 6'000 7'000 8'000 9'000 0'000 '90.00 '990.00 4'060.00 4'0.00 4' 4'70.00 4'40.00 4'40.00 4'480.00 4'550.00 4'60.00 4'70.00 4'790.00 4'870.00 4'950.00 5'00.00 5'0.00 5'90.00 5'70.00 5'50.00 5'40.00 5'50.00 5'590.00 5'670.00 5'750.00 5'80.00 5'90.00 5'990.00 6'070.00 6'50.00 Kapitalleistung '000 '000 '000 4'000 5'000 6'000 7'000 8'000 9'000 0'000 '000 '000 '000 4'000 5'000 6'000 7'000 8'000 9'000 40'000 4'000 4'000 4'000 44'000 45'000 46'000 47'000 48'000 49'000 50'000 6'0.00 6'0.00 6'90.00 6'470.00 6'550.00 6'60.00 6'70.00 6'790.00 6'870.00 6'950.00 7'00.00 7'0.00 7'90.00 7'70.00 7'50.00 7'40.00 7'50.00 7'590.00 7'670.00 7'750.00 7'80.00 7'90.00 7'990.00 8'070.00 8'50.00 8'0.00 8'0.00 8'90.00 8'470.00 8'550.00. Kapitalleistungen von 5'000 bis 68'50.00 Die Steuer setzt sich zusammen aus 8'550.00 auf den ersten 50'0 gemäss Tabelle und 9,0 % auf den nächsten 00'0 zuzüglich 9, % auf den nächsten 4'0 der Kapitalleistung. Beispiel: Die auf einer Kapitalleistung von 605'8 beträgt Total 50'0.00. (Die Kapitalleistung wird auf die nächsten '0 abgerundet.) Berechnung: ( 8'550.00 auf den ersten 50'0 zuzüglich 9,0 % von den nächsten 00'0 = 9 0, zuzüglich 9,% von 55'0 = '660.00, Total 50'0.00).. Kapitalleistungen über 68'50.00 Die Steuer beträgt einheitlich 8,40 % des Gesamtbetrages. Beispiel: Die auf einer Kapitalleistung von '500'0 beträgt 6'0 (8,40 % von '500'0)

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand..04) Ausländischer Wohnsitzstaat ) Privatrechtliche Vorsorgeleistungen (Säule ) Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen abzug vornehmen (ja/nein) Rückforderungsmöglichkeit (ja/nein) abzug vornehmen (ja/nein) Rückforderungsmöglichkeit (ja/nein) Ägypten nein ja nein nein Albanien nein ja nein ja Algerien nein ja nein ja Armenien nein ja nein ja Aserbaidschan nein ja nein ja Australien nein ja nein nein Bangladesch nein ja nein ja Belarus nein ja nein ja Belgien nein ja nein ja Bulgarien ja ) ja ) ja ) ja ) Chile ja (max 5 %) nein ja nein China nein ja ja nein Chinesisches Taipeh (Taiwan) ) ja nein nein ja Dänemark Bis..00 nein ) ja ) nein ) ja ) Dänemark (ab 0.0.0) ja nein ja nein Deutschland nein ja nein ja Ecuador nein ja nein ja Elfenbeinküste nein ja nein ja Estland nein ja nein ja Finnland nein ja nein ja Frankreich nein ja 4) nein ja 4) Georgien nein ja nein ja Ghana nein ja nein ja Griechenland nein ja nein ja Grossbritannien nein nein nein nein Hongkong ja nein ja nein Indien nein ja nein ja Indonesien nein ja nein nein Iran nein ja nein ja Irland nein ja nein ja Island nein ja nein ja Israel ja 5) ja 5) ja 5) ja 5) Italien nein ja nein ja Jamaika nein ja nein ja Japan nein ja nein ja Kanada ja (max. 5%) nein ja (max. 5%) nein Kasachstan nein ja nein ja Katar ja nein ja nein Kirgisistan nein ja nein ja Kolumbien nein ja nein ja Kroatien nein ja nein ja Kuwait nein ja nein ja Lettland nein ja nein ja Liechtenstein nein ja ja nein Litauen nein ja nein ja Luxemburg nein ja nein ja Malaysia nein ja nein ja Malta nein ja nein ja Marokko nein ja nein ja Mazedonien nein ja nein ja Mexiko nein ja ja nein Moldova nein ja nein ja Mongolei nein ja nein ja Montenegro nein ja nein ja Neuseeland nein ja nein nein

Ausländischer Wohnsitzstaat ) Privatrechtliche Vorsorgeleistungen (Säule ) Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen abzug vornehmen (ja/nein) Rückforderungsmöglichkeit (ja/nein) abzug vornehmen (ja/nein) Niederlande (bis..0) nein ja nein ja Niederlande (ab 0.0.0) nein 6) nein nein 6) nein Norwegen (bis..00) nein ja nein ja Norwegen ja (max 5%) ja (soweit 5% übersteigend) nein ja (ab 0.0.0) Österreich nein ja nein ja Pakistan nein nein ja nein Philippinen nein Ja ja nein Polen nein ja nein ja Portugal nein ja nein ja Rumänien nein ja nein ja Russland nein ja nein ja Schweden nein 7) ja 7) nein 7) ja 7) (bis..0) Schweden ja nein ja nein (ab..0) Serbien 8) nein ja nein ja Singapur nein nein nein nein (bis..0) Singapur nein ja nein ja (ab..0) Slowakei nein ja nein ja Slowenien nein ja nein ja Spanien nein ja nein ja Sri Lanka nein ja nein ja Südafrika ja nein ja nein Südkorea nein ja nein ja Tadschikistan nein ja nein ja Thailand nein ja ja nein Trinidad und Tobago nein nein nein nein Tschechische Republik nein ja nein ja Tunesien nein ja nein ja Türkei nein ja nein ja Turkmenistan nein ja nein ja Ukraine nein ja nein ja Ungarn nein ja nein ja Uruguay ja 9) ja 9) ja 9) ja 9) Usbekistan nein ja nein ja Venezuela nein ja nein ja Vereinigte Arabische ja nein ja nein Emirate Vereinigte Staaten nein ja nein ja (USA) Vietnam nein ja ja nein Rückforderungsmöglichkeit (ja/nein) ) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind gilt, dass bei Renten die stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht. ) Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 0.0.0. ) Gilt weiterhin für Renten, die bereits vor dem.08.009 liefen und für vor diesem Datum fällig gewordene Kapitalleistungen, sofern diese Renten und Kapitalleistungen an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem.08.009 von der Schweiz nach Dänemark verlegt haben. 4) Für ab dem 0.0.0 fällig gewordene Kapitalleistungen besteht eine Rückforderungsmöglichkeit nur insoweit, als diese Leistungen in Frankreich tatsächlich besteuert werden (Besteuerungsnachweis inkl. Berechnungsmodalitäten verlangen)

5) Rückforderungsmöglichkeit, sofern nach Israel überwiesen (Besteuerungsnachweis verlangen) 6) Die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats nach Artikel 8 Absatz des Abkommens sind kumulativer Natur. Buchstabe b ist nicht erfüllt, weil aus dem Ausland stammende privatrechtlicher Pensionen in den Niederlanden zum vollen Betrag und zum dort geltenden Satz für Erwerbseinkünfte besteuert werden. 7) Gilt weiterhin für Renten, die bereits vor dem 8. Februar 0 liefen und für vor diesem Datum fällige Kapitalleistungen, sofern diese Renten und Kapitalleistungen an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 8. Februar 0 von der Schweiz nach Schweden verlegt haben. 8) Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 0.0.0 nicht mehr für Kosovo. 9) Eine Rückerstattungsmöglichkeit besteht nur insoweit, als diese Leistungen in Uruguay tatsächlich besteuert werden (Besteuerungsnachweis verlangen).

Auszug aus dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Art. 96 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig. Die Steuer beträgt bei Renten Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 8 Absatz berechnet. Art. 98 Begriffsbestimmung Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den Artikeln 9 97 gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz. Art. 99 Abgegoltene Steuer Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer. Art. 00 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgelder) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern; b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; c. die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der. Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Eidgenössische Finanzdepartement festlegt. Art. 6 Verfahrenspflichten Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Veranlagungsbehörde auf Verlangen über die für die Erhebung der massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel -9 gelten sinngemäss. Art. 7 Verfügung Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Verwaltungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet. Art. 8 Nachforderung und Rückerstattung Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Auszug aus dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 5 Geltungsbereich Dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen werden, wenn sie keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben: g. im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge für diese Leistungen; Art. 6 Ausgestaltung des Steuerabzuges In den Fällen von Artikel 5 Absatz Buchstaben c g wird die von den Bruttoeinkünften berechnet. Art. 7 Pflichten des Schuldner der steuerbaren Leistung Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der. Er ist verpflichtet: a. die geschuldete Steuer bei Fälligkeit seiner Leistung zurückzubehalten oder vom Steuerpflichtigen einzufordern; b. dem Steuerpflichtigen eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; c. die Steuern der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. Der Schuldner erhält eine Bezugsprovision. Auszug aus dem Steuergesetz des Kantons Solothurn 5 sexies. VI. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hierfür steuerpflichtig. Die Steuer auf periodischen Leistungen beträgt 5% der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie nach 47 Absatz berechnet. 6. VIII. Begriffsbestimmung Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den 5 bis 5 septies gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz. 7. IX. Abgegoltene Steuer Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Staates, der Einwohner- und Kirchgemeinden; er erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer. 5. II. Pflichten,. Des Schuldners der steuerbaren Leistung Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern; b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszustellen; c) die Steuern periodisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen, ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihm auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen; d) Steuerpflichtige, die der nachträglichen Veranlagung ( 4 sexies Abs.) unterliegen, dem Kantonalen Steueramt alljährlich unaufgefordert zu melden. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der. 4 Bei ordnungsgemässer Mitwirkung erhält er eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Finanzdepartement festlegt. 54.. Des Steuerpflichtigen Der Steuerpflichtige muss der Veranlagungsbehörde und dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die 40-45 gelten sinngemäss. 55. III. Verfügung und Rechtsmittel Ist der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die Gemeinde mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet. Verfügungen über n stehen Veranlagungsverfügungen gleich. Der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung, das Finanzdepartement oder die beteiligte Gemeinde können dagegen bei der Veranlagungsbehörde Einsprache, gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben. 56. IV. Nachforderung und Rückerstattung Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder nur ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. Ist der Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich, kann das kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten verpflichten. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. 4 Das kantonale Steueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel abgezogene und abgerechnete n auch direkt zurückerstatten. Auszug aus der Steuerverordnung Nr. Empfänger/innen von Kapitalleistungen Kapitalleistungen nach den 5 quinquis und 5 sexies StG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer der. Die wird zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Kapitalleistung innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertrags-staates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat. 4 Abrechnung und Fälligkeit Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben monatlich auf dem offiziellen Abrechnungsformular mit dem kantonalen Steueramt über die abgezogene abzurechnen. Die Abrechnungen sind innert 5 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem kantonalen Steueramt einzureichen (Abrechnungsfrist). 4 Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten n sind innert 0 Tagen nach Zustellung der Veranlagung und Rechnung dem kantonalen Steueramt abzuliefern (Zahlungsfrist). 5 Auf verspätetet Zahlungen wird ein Verzugszins entsprechend den Bestimmungen über die Verzinsung der direkten Staatssteuern erhoben. 5 Bezugsprovision Verletzt der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung seine oder ihre Verfahrenspflichten, wird die Bezugsprovision auf die Hälfte herabgesetzt. Sie entfällt ganz, wenn das kantonale Steueramt eine Schätzung der vornehmen muss, weil der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung keine Abrechnung eingereicht hat, oder wenn er betrieben werden muss. 6 Bezugsminima Die wird nicht erhoben, wenn c) die Kapitalleistung bzw. die jährliche Rente nach 5 quinquies und 5 sexies StG weniger als '000. beträgt.