(Kirchliche Kollektenverordnung KKoV)

Ähnliche Dokumente
Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Kirchengesetz über das Kollekten-, Sammlungs- und Spendenwesen in der Evangelisch-reformierten Kirche vom 28. November 2013

Opfere Gott Dank Handreichung für das Kollektenwesen

Rechtsverordnung über das Kollektenwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kollektenverordnung KollVO)

Kirchengesetz über Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung KollO)

Kollektenordnung. vom 13. Juli 2004 KABl. S Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit

Kirchengesetz über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)

Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO) Vom 5. April 2017

Kirchengesetz über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen

Kirchliches Amtsblatt

Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO)

Kirchengesetz über die Wahl der Landessynodalen der Evangelischen Landeskirche Anhalts

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz DiakG)

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Entwurf Stand: Kirchengesetz über den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren.

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015

Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1

in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg bekannt

Verordnung für den Vorbereitungsdienst der Vikarinnen und Vikare der Evangelischen Kirche von Westfalen (Ausbildungsverordnung AusbVO-Vik)

Gremien der EKM für ehrenamtliche Mitarbeit

Vorlage Angelegenheiten des Kirchenkreises Wuppertal Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform im Kirchenkreis Wuppertal

Gott aber. Gabe! 2. Kor. 9,15.

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

Vom 22. August 1997 (KABl.-EKiBB S. 170) 1

Kollekten. Handreichung für die kirchengemeindliche Praxis

Rechtsverordnung über die Versehung vakanter Pfarrstellen und über die vorübergehende Vertretung von Pastoren

vom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1

Vom 19. Mai 1994 (GVM 1994 Nr. 2 Z. 1) Inhaltsverzeichnis

Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische

Satzung. der Evangelischen Kirche von Westfalen

Az :12/01 Drucksache 01.2 B

Kirchengesetz über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Sonderdienstgesetz SDG)

15. Evangelische Landessynode

Änderung Bestimmungen Pfarr-, Kirchenbeamtenbesoldung und Versorgungsrecht Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)

Muster des Konsistoriums für die Niederschrift über eine Pfarrwahl 1

Vom... Abschnitt I: Gemeinsame Bestimmungen. 1 Grundsatz

Satzung des Ev. Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt

Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise

Vom 17. Juni 1991 (ABl. EKKPS S. 45) Inhaltsübersicht. Artikel 1 Herstellung der Gemeinschaft

Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz

Kirchenrechtliche Vereinbarung zum Treuhandfonds Gemeindevermögen

Vom 21. November 2009 (ABl. S. 291), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. April 2017 (ABl. S. 120) Änderungen

Rechtsverordnung über die Bewertung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut sowie die Aufbewahrung von Archivgut (Kassationsordnung) 1

LEITEN IM PRESBYTERIUM

LS 2013 Drucksache 5 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz),

Inkraftgetreten am 1. April (Abl. 59 S. 123)

Kirchengesetz Prädikantenordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts Vom (ABl. Anhalt 2002 Bd 1, S. 15; ABl. EKD 2003 S. 189).

Die Kreissynode beschließt die nachstehende Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Lennep:

380 Archiv. Kirchengesetz über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz)

vom 22. April 1988 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 17. November 2011 (GVBl. Bd. 19 S. 244) Inhaltsverzeichnis 1

Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe

Einheitsherstellungsgesetz EinHG 1.230

Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische

Verordnung zur Ausführung des Diakonengesetzes (Diakonenverordnung)

KV Treuhandfonds Do-Mi-No 4940 Archiv. Vom 14. Juni 2012 (KABl S. 65)

Pfarrverwaltergesetz

(2) Der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ( 23 MVG.EKD) muss Mitglied einer Kirche nach Absatz 1 sein.

Vom 21. November (ABl. S. 291) Inhaltsübersicht

Az.: G:EKD:5 L Un Kiel, 9. Juni V o r l a g e. der Ersten Kirchenleitung für die Tagung der Landessynode vom

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit 1

Schaumburg-Lippe. Vom 27. Oktober 1994 (KABl S. 1) Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

(Gemeindekirchgeldgesetz GemKiGG ev.) vom 15. November 2008

In der Neufassung vom 16. Juli 2015 (ABl S. 92) Änderungen. Lfd. Nr.

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz

Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Kirchengesetz zur Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen (Teildienstgesetz)

Kirchengesetz über die Bildung von Kirchenverbänden in der Evangelisch-reformierten Kirche (Kirchenverbandsgesetz KVG)

Kirchengesetz über die Wahl des Landesbischofs und der Regionalbischöfe der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Bischofswahlgesetz BischofsWG)

Rechtsverordnung für das Ausscheiden und Vernichten wertlosen Schriftguts (Kassationsordnung)

Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss KiStB)

K o l l e k t e n p l a n

Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg

Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-West (Kitaverband Mitte-West)

Ev. KIRCHENKREISVERBAND BERLIN MITTE-WEST

Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich

Kirchengesetz über die Ordnung des diakonischen Arbeit in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig (Diakoniegesetz)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 14. Juli 2017 (KABl. S.

K o l l e k t e n p l a n Januar Erscheinungsfest für die Weltmission. 11. Februar Estomihi für die Diakonie in der Landeskirche (DWW)

Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1

Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz)

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsgesetz der EKD ZuOG-EKD)

Transkript:

Kirchliche Kollektenverordnung KKoV 535 Rechtsverordnung über das Kollektenwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz (Kirchliche Kollektenverordnung KKoV) Vom 16. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 3) Die Kirchenleitung hat aufgrund von 4 des Kirchengesetzes über das Kollektenwesen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 29. Oktober 2011 (KABl. 2012 S. 3 ) die folgende Rechtsverordnung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Verantwortlichkeit von Gemeindekirchenrat Der Gemeindekirchenrat ist für die ordnungsgemäße Erhebung und Weiterleitung der Kollekten verantwortlich. 2 Abkündigung von Kollekten (1) 1Der Zweck einer jeden Kollekte ist vor ihrer Erhebung abzukündigen. 2Dabei sollen erläuternde Hinweise zum Kollektenzweck gegeben werden. (2) Das Ergebnis einer jeden Kollekte ist in geeigneter Weise abzukündigen, in der Regel in dem auf die Erhebung folgenden Gemeindegottesdienst. 3 Kollektenzwecke (1) Kollekten dürfen nur für kirchliche und diakonisch-soziale Zwecke erhoben werden. (2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird der Zweck einer Kollekte durch den Beschluss der Landessynode, des Gemeindekirchenrates oder der Kreissynode festgelegt. (3) Kollekten dürfen nur für den festgelegten Zweck verwendet werden. 20.12.2016 EKBO 1

535 KKoV Kirchliche Kollektenverordnung II. Hauptkollekten 4 Erhebung (1) 1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Gemeindegottesdiensten (auch Familiengottesdiensten) aller Kirchen eine Hauptkollekte zu erheben. 2In anderen Gottesdiensten soll eine Hauptkollekte erhoben werden. (2) Die Hauptkollekte wird nach Maßgabe der geltenden Gottesdienstordnung während des Gottesdienstes, in der Regel nach der Predigt eingesammelt. 5 Festlegung der Kollektenzwecke (1) 1Die Zwecke der Hauptkollekte im Gemeindegottesdienst werden für jeden Sonn- und Feiertag eines Kirchenjahres von der Landessynode in einem landeskirchlichen Kollektenplan festgelegt. 2Der Kollektenplan enthält Pflicht-, Wahl- und freie Kollekten. (2) Der Gemeindekirchenrat ist verpflichtet, rechtzeitig im Voraus Beschlüsse über die Wahl des Zwecks einer Wahlkollekte und über die Festlegung des Zwecks der freien Kollekten herbeizuführen und die Beschlüsse unverzüglich dem Kirchlichen Verwaltungsamt mitzuteilen. (3) Die Pflichtkollekten werden als amtliche/landeskirchliche Kollekten, Kirchenkreis- Kollekten oder Gemeinde-Kollekten festgelegt. (4) 1Bei Wahlkollekten ist zwischen zwei oder mehreren festgelegten Kollektenzwecken durch Beschluss des Gemeindekirchenrates zu wählen. 2Die Zahl der Wahlkollekten pro Kirchenjahr wird jeweils im Kollektenplan festgelegt. (5) Bei freien Kollekten wird der Kollektenzweck durch Beschluss des Gemeindekirchenrates oder der Kreissynode festgelegt. 6 Verlegung von Kollekten (1) 1Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können Hauptkollekten durch Beschluss des Gemeindekirchenrates auf einen anderen Sonn- oder Feiertag als den im Kollektenplan vorgesehenen Sonn- oder Feiertag verlegt werden. 2In dem Beschluss ist ein Ausweichtermin zu benennen. 3Ausweichtermin kann nur ein Sonn- oder Feiertag sein, an dem die Gemeindekirchenräte über den Kollektenzweck frei entscheiden können. (2) 1Die Verlegung einer Hauptkollekte bedarf der Genehmigung durch die Superintendentin oder den Superintendenten. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie rechtzeitig, 2 20.12.2016 EKBO

Kirchliche Kollektenverordnung KKoV 535 spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin der Verlegung beantragt wird und der Kirchengemeinde nicht spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Verlegung ein Widerspruch gegen die Verlegung zugeht. (3) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, Beschlüsse über die Verlegung einer Kollekte und den Ausweichtermin unverzüglich dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt mitzuteilen. III. Nebenkollekten 7 Erhebung (1) Die Kirchengemeinden sollen in allen Gemeindegottesdiensten eine Nebenkollekte erheben. (2) Die Nebenkollekte ist in der Regel am Ausgang einzusammeln. (3) In begründeten Einzelfällen kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates ausnahmsweise auf die Erhebung der Nebenkollekte verzichtet und stattdessen die Hauptkollekte am Ausgang eingesammelt werden. 8 Festlegung der Kollektenzwecke (1) Der Ertrag der Nebenkollekte soll vorrangig für diakonisch-soziale Zwecke verwendet werden. (2) Darüber hinaus kann der Ertrag für die Finanzierung oder Mitfinanzierung anderer Zwecke der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises verwendet werden. IV. Sonstige Kollekten 9 Weitere Kollekten in Gemeindegottesdiensten Aufgrund eines Beschlusses des Gemeindekirchenrates können in Gemeindegottesdiensten neben der Hauptkollekte und der Nebenkollekte weitere Kollekten für besondere Zwecke erhoben werden. 10 Kollekten bei Amtshandlungen (1) In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen soll eine Kollekte erhoben werden. 20.12.2016 EKBO 3

535 KKoV Kirchliche Kollektenverordnung (2) Der Gemeindekirchenrat kann allgemeine Regelungen für die Erhebung von Kollekten nach Absatz 1 und deren Zweck beschließen. (3) 1Der Zweck einer Kollekte nach Absatz 1 soll mit den Personen, für die die Amtshandlung durchgeführt wird, besprochen werden. 2Die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der den Gottesdienst leitet, soll dafür geeignete Vorschläge unterbreiten. 3Die Wünsche der Personen, für die die Amtshandlung durchgeführt wird, sollen berücksichtigt werden. (4) Im Übrigen wird der Kollektenzweck von der Pfarrerin oder dem Pfarrer, die oder der den Gottesdienst leitet, festgelegt. 11 Kollekten bei Gottesdiensten anderer kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen (1) Bei Gottesdiensten in der Verantwortung anderer kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen können Kollekten erhoben werden. (2) Der Kollektenzweck wird von der Körperschaft, Einrichtung oder Gruppe festgelegt, in deren Verantwortung der Gottesdienst gefeiert wird. (3) Im Übrigen gelten Gottesdienste in der Verantwortung anderer kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen als Gottesdienste der Kirchengemeinde, in deren Bereich sie stattfinden. V. Zählung und Weiterleitung der Kollekten 12 Zählung von Kollekten (1) 1Unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes müssen zwei geeignete Personen die Erträge der Kollekten gemeinsam zählen, feststellen, in das Kollektenbuch eintragen und durch ihre Unterschrift im Kollektenbuch bestätigen. 2Die Eintragung ins Kollektenbuch umfasst den Kollektentag, den abgekündigten Verwendungszweck und den Kollektenertrag. (2) 1Kann in begründeten Ausnahmefällen der Kollektenertrag nicht unverzüglich gezählt und festgestellt werden, so können zwei geeignete Personen die Kollekten, getrennt nach Hauptkollekte, Nebenkollekte und ggf. weiteren Kollekten, gemeinsam in ein geeignetes Geldbehältnis einlegen, es verschließen und vorübergehend an einem diebstahlsicheren Ort verwahren. 2Das Geldbehältnis muss später von zwei geeigneten Personen geöffnet werden, die die Erträge der Kollekten gemeinsam zählen, feststellen, in das Kollektenbuch eintragen und durch ihre Unterschrift im Kollektenbuch bestätigen. 4 20.12.2016 EKBO

Kirchliche Kollektenverordnung KKoV 535 (3) Mit Zustimmung des Konsistoriums kann in begründeten Ausnahmefällen das Öffnen des Geldbehältnisses und das Zählen der Kollektenerträge auf eine deutsche Bank oder Sparkasse übertragen werden und durch eine automatische Zähleinrichtung erfolgen. 13 Weiterleitung der Kollekten (1) 1Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, den vollständigen Ertrag jeder Kollekte durch eine dazu beauftragte Person unverzüglich, spätestens bis zum 10. des folgenden Monats an das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt weiterzuleiten, sofern nicht eine Zustimmung zum Verfahren nach 12 Abs. 3 vorliegt. 2Dabei ist jede Kollekte gesondert auszuweisen. 3In den Fällen nach 12 Abs. 3 ist das Kollektenergebnis dem Kirchlichen Verwaltungsamt mitzuteilen. (2) Das Kirchliche Verwaltungsamt hat die Einhaltung des Kollektenplans und den pünktlichen Eingang der Kollektenerträge zu überwachen sowie die Kollekten zeitnah weiterzuleiten. (3) Kollekten dürfen nicht mit privaten Geldern vermischt werden. (4) Das Kirchliche Verwaltungsamt ist verpflichtet, zum Jahresende eine Aufstellung über alle Kollektenerträge der Hauptkollekten an das Konsistorium zu übermitteln. VI. Schlussbestimmungen 14 Entsprechende Anwendung Soweit andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die 1 bis 4 sowie 12 und 13 für Sammlungen, die bei sonstigen Veranstaltungen kirchlicher Körperschaften durchgeführt werden, entsprechend. 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das dieser Rechtsverordnung entgegenstehende Recht, insbesondere die Richtlinien des Konsistoriums für die Verwaltung von Kollekten, Opfergaben und Spenden vom 2. April 1959 /KABl. S. 13, ABl. EKD S. 129 Nr. 90) außer Kraft. 20.12.2016 EKBO 5

535 KKoV Kirchliche Kollektenverordnung 6 20.12.2016 EKBO