Die vorliegende Mustersatzung kann an die Gegebenheiten an der Hochschschule angepasst werden.

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Transkript:

Campusgrün Bayern spricht sich dafür aus, dass bei der Einführung der Verfassten Studierendenschaft in Bayern für alle Studierendenschaften eine Satzung in Kraft tritt, die mindestens folgende Punkte beinhaltet: Die vorliegende Mustersatzung kann an die Gegebenheiten an der Hochschschule angepasst werden. I. Allgemeines: 1. Alle Studierenden haben das Recht, an der Studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken und besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Die Organe der Studierendenschaft sind: 1. Das Studierendenparlament 2. Der Allgemeine Studierendenausschuss 3. Der Fachschaftenrat 4. Die Studentische Vollversammlung 2. Die Legislaturperiode geht vom 1. Oktober bis zum 30. September eines Kalenderjahres. II. Das Studierendenparlament 1. Die Mitglieder des Studierendenparlaments werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl auf ein Jahr gewählt. Die Wahl findet jährlich im Sommersemester statt. 2. Das Studierendenparlament setzt sich aus mindestens 11 Mitgliedern zusammen. Ab einer Hochschulgröße von 5000 Studierenden erweitert sich das Studierendenparlament um 2 Sitze je zusätzliche 1000 Studierende. 3. Näheres über die Wahl regelt eine vom Studierendenparlament zu erlassende Wahlordnung. 4. Das Studierendenparlament wählt auf der ersten Sitzung nach dessen Wahl das Präsidium aus seiner Mitte. Es setzt sich aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten zusammen. Zur Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments erforderlich. Wird diese in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Zur Wahl der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten genügt die einfache Mehrheit. Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten über nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. 5. Ebenso wird auf der ersten Sitzung nach der Wahl ein Haushaltsausschuss gewählt, der aus fünf Mitgliedern besteht, die nicht Mitglied des Studierendenparlaments sein müssen. 6. Das Studierendenparlament muss über den Haushaltsplan des AStAs mit der Mehrheit der Stimmen entscheiden.

7. Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. 8. Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft das Studierendenparlament nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch dreimal pro Semester ein. Die Präsidentin bzw. der Präsident muss das Studierendenparlament einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der AStA es beantragt. 9. Das Studierendenparlament ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Falls die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, muss zu einer weiteren Sitzung innerhalb der nächsten 2 Wochen geladen werden, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. 10. Das Studierendenparlament handelt Hochschulöffentlich. Es kann die Öffentlichkeit begründet ausschließen. 11. Antragsberechtigt sind alle Studierenden der Hochschule. III. Der Allgemeine Studierendenausschuß (AStA) 1. Der AStA ist die Vertretung der Studierendenschaft. Er übernimmt die Geschäfte der Studierendenschaft, ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden, weiterhin ist er diesem zur Rechenschaft verpflichtet. 2. Der Vorsitz des AStA besteht aus 2 gleichberechtigten SprecherInnen, die geschlechterquotiert zu wählen sind und die vertretungsberechtigte Sprecherin bzw. der vertretungsberechtigte Sprecher der Studierendenschaft sind. Der AStA besteht weiterhin aus den Referentinnen und Referenten für Umwelt, Politik, Finanzen, Soziales und Fachschaften. Das Studierendenparlament kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung weiterer Referate beschließen. Eine Ablehnung muss begründet werden 3. Die Referentinnen und Referenten vertreten die Studierendenschaft innerhalb ihres Aufgabenbereichs selbständig. Sie sind der oder dem 1. Vorsitzenden für ihre Amtsführung verantwortlich. 4. Sowohl die Vorsitzenden als auch die Referentinnen und Referenten dürfen nur maximal zwei Legislaturperioden ein Amt im AStA bekleiden. 5. Der AStA wird vom Studierendenparlament auf der ersten Sitzung nach dessen Wahl für ein Jahr gewählt. Zur Wahl der (der/des) Vorsitzenden ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments erforderlich. Wird diese in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Zur Wahl der/des 2. Vorsitzenden und der Referentinnen und Referenten genügt eine einfache Mehrheit. Jeder Referent und jede Referentin muss für ein bestimmtes Referat gewählt werden. 6. Der AStA oder einzelne Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Mitglieder des AStA, die zurückgetreten sind oder deren Amt nach Absatz 1, Satz 2 beendet ist, führen ihre Geschäfte bis zur Wahl beziehungsweise bis zur Berufung neuer Mitglieder fort. Ist die Fortführung der Geschäfte nicht

gewährleistet, so ernennt die Präsidentin bzw. der Präsident des Studierendenparlaments für die Übergangszeit kommissarische Mitglieder des AStA. 7. Das Studierendenparlament kann dem AStA oder einzelnen Mitgliedern mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten das Misstrauen aussprechen, wenn gleichzeitig die Ämter neu besetzt werden. Der begründete Antrag ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Studierendenparlaments, dem AStA und den Fachschaftsrätinnen und Fachschaftsräten spätestens am 7. Tage vor dem Tage, an dem er behandelt werden soll, einzureichen und den Mitgliedern des Studierendenparlaments mit der Einladung zu der betreffenden Sitzung zuzustellen. 8. Der AStA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter eine bzw. einer der Vorsitzenden anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 9. Die Sitzungen des AStA sind universitätsöffentlich. Der AStA kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausschließen. 10. Das Präsidium des Studierendenparlaments hat das Recht, an den Sitzungen des AStA beratend teilzunehmen. IV. Die Studentische Vollversammlung und Urabstimmung 1. Die Studentische Vollversammlung ist die Versammlung der Studierendenschaft. 2. Die Studentische Vollversammlung muss auf Verlangen der Studierendenschaft oder auf Beschluss des Studierendenparlaments oder auf Beschluss des AStA von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Studierendenparlaments einberufen werden. Das Verlangen muss bei einer Hochschulgröße von weniger als 1000 Studierenden mindestens von 20% der Studierendenschaft, bei einer Hochschulgröße von 1000 bis zu 5000 Studierenden von 10% der Studierendenschaft und bei größeren Hochschulen von 3% der Studierendenschaft vorliegen. 3. Die Studentische Vollversammlung wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Studierendenparlaments geleitet. 4. Die Studentische Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 20 % der Studierendenschaft bei einer Hochschulgröße von weniger als 1000 Studierenden, von mindestens 10% bei einer Hochschulgröße von 1000 bis zu 5000 Studierenden und von 3% der Studierendenschaft bei größeren Hochschulen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit während der Studentischen Vollversammlung gefasst. 5. Die Studentische Vollversammlung berät über alle die Studierendenschaft betreffenden Fragen. Beschlüsse der Vollversammlung sind grundlegend für die Arbeit von Studierendenparlament und AStA. Abweichungen müssen mit einer 2/3 Mehrheit des Studierendenparlaments wiederrufen werden und sind auf der nächsten Studentischen Vollversammmlung zu rechtfertigen. Ebenso kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit eine Urabstimmung beschließen, welche gemäß BayHSG bindend für die Studierendenschaft ist, wenn 30% der Mitglieder der Studierendenschaft zustimmen. Die Durchführung einer Urabstimmung kann auch vom StuPa mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. V. Fachschaften

1. Alle Studierenden eines Fachgebiets bilden eine Fachschaft. Jede Fachschaft wählt im Zuge der Hochschulwahlen ihre Fachschaftsvertretung auf Fachgebietsebene. Bei Fachgebietsgröße von bis zu 5000 Studierenden besteht die Fachschaftsvertretung aus 7 Mitgliedern. Für jede weiteren 1000 Studierenden eines Fachgebiets erweitert sich die Größe der Fachschaftsvertretung um einen Sitz. Die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die bei den Hochschulwahlen die meisten Stimmen erhalten, sind Fachschaftssprecherinnen und Fachschaftssprechern, die die Fachschaft im Fachschaftenrat vertreten. 2. Der Fachschaftenrat setzt sich aus den beiden SprecherInnen der einzelnen Fachschaften zusammen. Der Fachschaftenrat regelt seine Arbeit in eigener Verantwortung. 3. Ihre Aufgabe des Fachschaftenrats ist die Koordinierung der Arbeit der einzelnen Fachschaften und die Vertretung der Fachschaftsinteressen im AStA und Studierendenparlament. 4. Der Fachschaftsrat hat das ausschließliche Vorschlagsrecht für die Wahl zur Referentin oder zum Referenten für Fachschaften des AStAs. VI. Finanzen 1. Die Studierdendenschaft erhebt für die Durchführung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben einen Betrag von ihren Mitgliedern. Näheres regelt die Beitragsordnung. Die Verfügung über diese Mittel steht ausschließlich dem Studierendenparlament zu, das über sie im gesetzlichen Rahmen verfügt. 2. Der bzw. die Finanzreferentin muss einen Entwurf des Haushaltsplans innerhalb eines Monats nach seiner bzw. ihrer Wahl, spätestens jedoch bis zum 15. Tag des dritten Monats vor Beginn des Haushaltsjahres dem bzw. der Vorsitzenden des Haushaltsausschusses vorlegen. Zwischen Zuleitung des Haushaltsplanes an den Haushaltsausschuss und seiner Behandlung im Studierendenparlament muss mindestens eine Frist von zwei Kalenderwochen liegen. Innerhalb dieser Frist hat der/die Vorsitzende des Haushaltsausschusses dafür Sorge zu tragen, dass der Haushaltsausschuss eine schriftliche Stellungnahme zu dem Entwurf auf einer Sitzung erarbeitet und ihn verabschiedet hat. 3. Zur Kontrolle der Haushaltsführung muss der Haushaltsausschuss Kassen- und Rechnungsprüfungen durchführen. Die Ergebnisse dieser Kassen- und Rechnungsprüfung müssen öffentlich unter Zweckangabe der Ausgaben zugänglich sein. Näheres regelt die Haushalts- und Finanzordnung. 4. Die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent muss dem Haushaltsausschuss mindestens zweimal im Semester über getätigte und geplante Ausgaben berichten. Der Haushaltsausschuss erstattet dem Studierendenparlament hierüber Bericht. 5. Für die Einberufung des Haushaltsausschusses gilt eine Ladungsfrist von 5 Werktagen. Der Haushaltsausschuss wählt auf seiner konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. VII. Schlussbestimmungen 1. Nähere Einzelheiten können durch ergänzende Ordnungen geregelt werden, die jedoch nur mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments erlassen und geändert werden können.

2. Diese Satzung kann nur vom Studierendenparlament mit 2/3-Mehrheit oder durch eine Urabstimmung geändert werden.