Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Bereich des Harzes. Vom 29. Februar 1972

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LANDKREIS GOSLAR 01/2005 GESUNDHEITSAMT

Transkript:

0 2 Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Bereich des Harzes Vom 29. Februar 1972 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1 Die Stadt Bad Harzburg und die Gemeinden Bettingerode, Bündheim, Harlingerode und Westerode (Landkreis Wolfenbüttel) werden zu einer Gemeinde Bad Harzburg zusammengeschlossen, die die Bezeichnung Stadt führt. 2 Die Gemeinden Dörnten, Groß Döhren, Heissum, Klein Döhren, Klein Mahner, Liebenburg, Neuenkirchen, Ostharingen, Othfresen und Upen (Landkreis Goslar) werden zu einer Gemeinde Liebenburg mit dem Verwaltungssitz in dem Gemeindeteil Liebenburg zusammengeschlossen. 3 Die Gemeinden Immenrode, Lengde, Lochtum, Weddingen und Wiedelah (Landkreis Goslar) werden in die Stadt Vienenburg (Landkreis Goslar) eingegliedert. 4 Die Stadt Oker (Landkreis Wolfenbüttel), die Gemeinden Hahndorf und Jerstedt (Landkreis Goslar) sowie die Gemeinde Hahnenklee-Bockswiese (Oberharz) (Landkreis Zellerfeld) werden in die Stadt Goslar eingegliedert. Die Gemeinde Buntenbock (Landkreis Zellerfeld) wird in die Bergstadt Clausthal-Zellerfeld (Landkreis Zellerfeld) eingegliedert. 5 6 Die Gemeinde Hohegeiß (Landkreis Blankenburg) wird in die Stadt Braunlage (Landkreis Blankenburg) eingegliedert. 7 Die Gemeinde Steina und Tettenborn (Landkreis Osterode am Harz) sowie die Gemeinde Neuhof (Landkreis Blankenburg) werden in die Stadt Bad Sachsa (Landkreis Osterode am Harz) eingegliedert. Die Gemeinden Barbis, Bartolfelde und Osterhagen (Landkreis Osterode am Harz) werden in die Stadt Bad Lauterberg (Landkreis Osterode am Harz) eingegliedert. Die Gemeinden Pöhlde und Scharzfeld (Landkreis Osterode am Harz) sowie die Gemeinden Lonau und Sieber (Landkreis Zellerfeld) werden in die Stadt Herzberg am Harz (Landkreis Osterode am Harz) eingegliedert. 8 9 1

10 (1) Die Gemeinden Dorste, Förste, Marke und Nienstedt am Harz (Landkreis Osterode am Harz), der in Absatz 2 näher bezeichnete Ortsteil Düna der Gemeinde Hörden (Landkreis Osterode am Harz) sowie die Gemeinde Lerbach und Riefensbeek-Kamschlacken (Landkreis Zellerfeld) werden in die Stadt Osterode am Harz (Landkreis Osterode am Harz) eingegliedert. (2) Der Ortsteil Düna wird von der restlichen Gemeinde Hörden durch eine Linie abgegrenzt, die folgenden Verlauf hat: Von der Gemarkungsgrenze zwischen dem Ortsteil Schwiegershausen der Stadt Osterode am Harz und der Gemeinde Hörden im Bereich der Flurbezeichnung Tannenkopf an der Nordwestecke des Flurstücks 4 der Flur 8 der Gemarkung Hörden verläuft die Linie an der Grenze zwischen den Fluren 8 und 9 der Gemarkung Hörden entlang in östlicher Richtung bis zur Nordecke des Flurstücks 17/1 der Flur 8. Von hier aus folgt sie zunächst der Südgrenze des Weges Flurstück 42 der Flur 13 und dann der Westgrenze des Weges Flurstück 43 der Flur 13 bis zur Südostecke des Flurstücks 3 der Flur 13 der Gemarkung Hörden. Hier knickt sie nach Südosten ab und verläuft an der Südgrenze der Flur 13 der Gemarkung Hörden entlang um das Hainholz herum bis zur Straße von Düna nach Hörden, überquert diese nach Nordosten zu einem gegenüberliegendem Grenzstein und läuft dann an der Ostseite der Straße entlang nach Norden bis zur Nordwestgrenze des Flurstücks 33 der Flur 13. Hier knickt sie nach Osten ab und folgt der Nordgrenze dieses Flurstücks bis zu deren Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Fluren 13 und 3. Dieser Grenze folgt sie sodann nach Norden bis zur Südwestecke des Flurstücks 41/2 der Flur 13. Von hieraus verläuft sie an der Ostseite des Weges Flurstück 49 der Flur 13 entlang bis zur Südwestecke des Friedhofs Düna (Flurstück 15 der Flur 12 der Gemarkung Hörden) und dann an dessen Süd- und Ostseite um ihn herum bis zur Verbindungsstraße von Düna zur Bundesstraße 243. Hier knickt sie nach Südosten ab und folgt der West- und Südgrenze des Flurstücks 4/1 der Flur 2 der Gemarkung Hörden, bis sie an der Südostecke dieses Flurstücks auf die Gemarkungsgrenze zwischen der Gemeinde Hörden und dem gemeindefreien Gebiet Harz trifft. 11 (1) Die Gemeinde Teichhütte (Landkreis Gandersheim) wird in den Flecken Gittelde (Landkreis Gandersheim) eingegliedert. (2) Die Gemeinde Willensen (Landkreis Osterode am Harz) wird in die Gemeinde Eisdorf (Landkreis Osterode am Harz) eingegliedert. 12 Die Gemeinden Engelade, Herrhausen, Ilsehausen, Kirchberg und Münchehof (Landkreis Gandersheim) sowie die Gemeinde Bilderlahe (Landkreis Hildesheim-Marienburg) werden in die Stadt Seesen (Landkreis Gandersheim) eingegliedert. 13 Die Stadt Langelsheim (Landkreis Gandersheim), die Bergstadt Lautenthal (Landkreis Zellerfeld), die Gemeinden Astfeld und Wolfshagen im Harz (Landkreis Gandersheim) sowie die Gemeinde Bredelem (Landkreis Goslar) werden zu einer Gemeinde Langelsheim zusammengeschlossen, die die Bezeichnung Stadt führt. 14 In dem von diesem Gesetz erfaßten Neugliederungsgebiet werden Gemarkungsteile, die nach dem 8. Mai 1945 von ihren bisherigen Gemarkungen getrennt und bisher noch nicht kommunal eingegliedert worden sind, in diejenige Gemeinde eingegliedert, mit der sie die längste gemeinsame Grenze haben. Haben sie die längste gemeinsame Grenze mit einem gemeindefreien Gebiet, so werden sie in dieses eingegliedert. 15 Die Landkreise Blankenburg, Goslar und Zellerfeld werden aufgelöst. 2

16 (1) Es wird ein Landkreis Goslar mit dem Sitz in Goslar neu gebildet aus a) der bisher kreisfreien, nach 4 erweiterten Stadt Goslar, b) der nach 2 gebildeten Gemeinde Liebenburg, c) der nach 3 erweiterten Stadt Vienenburg, d) der nach 5 erweiterten Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, den Bergstädten Altenau und Wildemann sowie der Gemeinde Schulenberg im Oberharz, e) der nach 6 erweiterten Stadt Braunlage, f) der Bergstadt Sankt Andreasberg, g) dem in Absatz 2 näher bezeichneten nördlichen Teil des bisher zum Landkreis Zellerfeld gehörigen gemeindefreien Gebiets Harz, h) den gemeindefreien Gebieten Braunlage und Hohegeiß mit Ausnahme der in 17 Abs. 1 Buchst. b genannten Flurstücke sowie den Flurstücken 7/1, 8/1 bis 8/4, 9, 10, 11/1, 12/1, 13/1, 23 bis 27 der Flur 1 des gemeindefreien Gebiets Wieda, die in das gemeindefreie Gebiet Braunlage umgegliedert werden, i) den Gemeinden Alt Wallmoden, Beuchte, Dorstadt, Gielde, Groß Flöthe, Haverlah, Heiningen, Klein Flöthe, Ohrum, Ostlutter, Schladen, Steinlah, Wehre und Werlaburgdorf. (2) Der in den Landkreis Goslar einzugliedernde nördliche Teil des bisher zum Landkreis Zellerfeld gehörigen gemeindefreien Gebiets Harz erhält die Bezeichnung Gemeindefreies Gebiet Harz (Landkreis Goslar) und wird von dem südlichen Teil durch eine Linie abgegrenzt, die folgenden Verlauf hat: Vom Schnittpunkt der bisherigen Regierungsbezirksgrenze mit der Bundesstraße 242 nordwestlich von Bad Grund verläuft die Linie an der Nordseite der Bundesstraße 242 entlang bis zur Gemeindegrenze der Bergstadt Bad Grund (Harz) und an dieser in nordöstlicher Richtung entlang bis zu deren Schnittpunkt mit der Südgrenze der Flurstücke 2/1 und 4/1 der Flur 22 der Gemarkung Lautenthal-Forst. Hier knickt sie nach Westen ab, folgt zunächst der Süd- und Westgrenze der Flurstücke 2/1 und 2/6 der Flur 22 und verläuft weiter an der nördlichen Grenze des Flurstücks 12/4 der Flur 20 der Gemarkung Lautenthal-Forst entlang bis zu deren Schnitt mit der Gemeindegrenze der Bergstadt Bad Grund (Harz) nördlich des Winterberges. Sie folgt sodann dieser Grenze zunächst in nordöstlicher und weiter in südöstlicher Richtung bis zu deren Schnittpunkt mit der Grenze der Flur 23 zu den Fluren 19 und 18 der Gemarkung Lautenthal-Forst. Von hier aus folgt sie dieser Flurgrenze in allgemein südöstlicher Richtung über den Fastweg und den Spitziger Berg bis zum Taternplatz, verläuft sodann an der Ostseite einer Forststraße entlang in zunächst südwestlicher, dann südlicher Richtung über den Höhenpunkt 557,3 und die Quelle Kalteborn bis zum Höhenpunkt 573,5, wo sie auf die Grenze zwischen den Fluren 18 und 25 der Gemarkung Lautenthal-Forst trifft. Von hier aus folgt sie dieser Flurgrenze bis zu deren Schnitt mit der Gemarkungsgrenze Lautenthal-Forst und Clausthal-Forst. Sie verläuft weiter an dieser Gemarkungsgrenze entlang in allgemein südlicher Richtung bis zum Höhenpunkt 561,8 auf dem Leimentaler-Berg, verläßt dort die Gemarkungsgrenze und folgt in allgemein östlicher Richtung der Nord- bzw. Ostgrenze der Flur 37 der Gemarkung Clausthal-Forst bis zur Straße im Innerstetal nördlich von Heiligenstock. Hier verläßt sie die Flurgrenze und verläuft in südlicher Richtung an der Westseite der Straße im Innerstetal und der Bundesstraße 241 entlang bis gegenüber der Südwestecke des Flurstücks 3 der Flur 38 der Gemarkung Clausthal-Forst. Hier knickt die Linie rechtwinklig nach Osten ab, überquert dabei die Bundesstraße 241 und folgt der Südgrenze des Flurstücks 3 /4 bis zu deren Schnitt mit der Grenze der Flur 33 der Gemarkung Clausthal-Forst. Von hier aus verläuft sie an dieser Flurgrenze entlang in allgemein östlicher Richtung bis zu derem Schnitt mit einem Weg der Klasse II A südöstlich von Buntenbock. Sie folgt der Nordgrenze dieses Weges innerhalb der Flur 26 der Gemarkung Clausthal-Forst in allgemein südöstlicher Richtung bis zum Höhenpunkt 597,4. Hier springt sie rechtwinklig auf die Ostseite des Weges über und folgt dieser in nordöstlicher Richtung über den Höhenpunkt 584,0 bis zum Wegekreuz bei dem Höhenpunkt 602,0. Von hier aus verläuft sie in nordöstlicher Richtung an der Grenze zwischen den Flurstücken 6/1, 7 und 5/1 der Flur 26 entlang bis zu deren Schnitt mit der Bundesstraße 242. Im weiteren Verlauf folgt die Linie dem Südrand der Bundesstraße 242 nach Osten bis zum Sperberhaier Dammhaus. Hier verläuft sie nach Süden um die Flurstücke 3, 4/1, 6 und 7/1 der Flur 8 der Gemarkung Clausthal-Forst herum, so daß die Gastwirtschaft Sperberhaier Dammhaus zum Landkreis Goslar fällt. Von der Südecke des Flurstücks 7/1 verläuft die Linie wieder an der Südseite der Bundesstraße 242 entlang bis zur Einmündung der Straße im Siebertal (Schluftstraße). Hier 3

knickt sie nach Süden ab, folgt der Ostseite der Schluftstraße bis zu deren Einmündung in die von Herberg nach Sankt Andreasberg führende Landesstraße 521 und verläuft dann an der Südseite der Landesstraße 521 entlang nach Osten, bis sie beim Höhenpunkt 420,5 auf die Südgrenze der Flur 7 der Gemarkung Lauterberg-Forst trifft. Sie folgt dann dieser Flurgrenze in südöstlicher Richtung durch das Große Koboltstal bis zur Nordostecke des Flurstücks 7/1 der Flur 33 der Gemarkung Lauterberg-Forst. Von hier aus verläuft sie an der Ostgrenze der Flurstücke 15/1 der Flur 33 und 125/1, 127/3 der Flur 32 der Gemarkung Lauterberg-Forst entlang, bis sie südlich des Ortsteils Sperrluttertal an der Südecke des Flurstücks 84/3 der Flur 32 auf die Landesstraße 520 trifft. Von hier aus verläuft sie weiter in südlicher Richtung an der Westseite der Landesstraße 520 entlang bis zur Einmündung der Breitenbeekstraße. Hier knickt sie nach Osten ab und folgt der Nord- bzw. Westseite der Breitenbeekstraße bis zu deren Schnitt mit der Flur 18 der Gemarkung Lauterberg-Forst. Von hier aus verläuft sie in südöstlicher Richtung im unteren Spindeltal an der Grenze zwischen den Fluren 18 und 20 der Gemarkung Lauterberg-Forst entlang, bis sie auf die Bundesstraße 27 trifft. Sie verläuft sodann an der Nordseite der Bundesstraße 27 entlang bis zum Kilometerstein 7,0 am Südrand der Odertaler Sägemühle, von dort aus in gerader Linie über die Bundesstraße 27 und die Oder Zur Nordecke des Flurstücks 2/1 der Flur 16 der Gemarkung Lauterberg-Forst und folgt dann der Grenze zwischen den Flurstücken 2/1 und 3/1 der Flur 16 dieser Gemarkung im Lärchenkappental, bis sie auf die bisherige Regierungsbezirksgrenze zwischen Hildesheim und Braunschweig trifft. Dieser folgt sie in nordöstlicher Richtung bis zum Grenzknick beim Höhenpunkt 609,8 nordwestlich des Bahnhofs Kaiserweg. 17 (1) In den Landkreis Osterode am Harz werden eingegliedert: a) die Gemeinden Walkenried, Wieda und Zorge, b) die gemeindefreien Gebiete Walkenried, Zorge und Wieda mit Ausnahme der in 16 Abs. 1 Buchst. h genannten Flurstücke sowie die Flurstücke 9 bis 11, 12/2, 8/19 der Flur 1 des gemeindefreien Gebiets Hohegeiß, die in das gemeindefreie Gebiet Zorge umgegliedert werden, c) der nach Maßgabe des 16 Abs. 2 begrenzte südliche Teil des bisher zum Landkreis Zellerfeld gehörigen gemeindefreien Gebiets Harz, der die Bezeichnung Gemeindefreies Gebiet Harz (Landkreis Osterode am Harz) erhält, d) die Bergstadt Bad Grund (Harz), der nach 11 Abs. 1 erweiterte Flecken Gittelde sowie die Gemeinden Badenhausen und Windhausen, e) das gemeindefreie Gebiet Badenhausen. (2) Die nach 13 gebildete Stadt Langelsheim wird in den Landkreis Gandersheim eingegliedert. 18 (1) Der nach 16 gebildete Landkreis Goslar und der nach diesem Gesetz in seinem Gebietsbestand veränderte Landkreis Gandersheim gehören zum Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Braunschweig. (2) Der nach diesem Gesetz in seinem Gebietsbestand veränderte Landkreis Osterode am Harz gehört zum Regierungsbezirk Hildesheim. 19 Soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes bestimmte öffentliche Aufgaben den Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern zuweisen, gelten diese Vorschriften auch für die Bergstadt Sankt Andreasberg. 20 Der nach 16 gebildete Landkreis Goslar ist Rechtsnachfolger der bisherigen Landkreise Blankenburg, Goslar und Zellerfeld. Die Vorschriften über die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger sowie der Angestellten und Arbeiter bei der Umbildung von Körperschaften bleiben unberührt. 4

Auseinandersetzungen aus Anlaß dieses Gesetzes sind innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten zu vereinbaren. 21 22 Der Landkreis Goslar führt die Haushalte der aufgelösten Landkreise auf der Grundlage der von diesen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres weiter. Er kann für diese Nachtragssatzungen erlassen. Sein Recht, für den neuen Landkreis eine Haushaltssatzung zu erlassen, bleibt hiervon unberührt. 23 (1) Im Landkreis Goslar gilt das bisherige Kreisrecht für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, soweit es nicht vorher aufgehoben wird. (2) Im übrigen gilt in denjenigen Gemeinden und gemeindefreien Gebieten, die ganz oder teilweise in einen anderen Landkreis eingegliedert werden, das bisherige Kreisrecht für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, soweit es nicht vorher aufgehoben wird. Nach Ablauf dieser Frist tritt auch in diesen Gemeinden und gemeindefreien Gebieten das Kreisrecht des aufnehmenden Landkreises in Kraft. (3) In den Fällen a) der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in andere Gemeinden sowie b) des Zusammenschlusses von Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einer neuen Gemeinde gilt in den Gebieten der früheren Gemeinden das bisherige Ortsrecht für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, soweit es nicht vorher aufgehoben wird. Nach Ablauf dieser Frist tritt im Falle des Satzes 1 Buchst. a das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde, im Falle des Satzes 1 Buchst. b das Ortsrecht derjenigen an dem Zusammenschluß beteiligten Gemeinde, die im Jahre des Inkrafttretens dieses Gesetzes die größte Einwohnerzahl hat, in der gesamten neuen Gemeinde in Kraft; 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet Anwendung. Besondere Regelungen in den Grenzänderungsverträgen oder in den an ihre Stelle tretenden Bestimmungen der Aufsichtsbehörde ( 19 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) bleiben unberührt. (4) Kreis- und Ortsrecht mit beschränktem örtlichem Geltungsbereich gilt fort, bis es aufgehoben oder geändert wird. (5) 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung findet keine Anwendung. (6) Die Aufsichtsbehörden dürfen für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Rechnungsjahr, unterschiedliche Realsteuerhebesätze zulassen. 24 Für Verwaltungshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben. 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und 16 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung bleiben unberührt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. H a n n o v e r, den 29. Februar 1972. 25 Der Niedersächsische Ministerpräsident K u b e l Der Niedersächsische Minister des Innern L e h n e r s 5