B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung III C-3169/2011 U r t e i l v o m 2. M a i 2 0 1 3 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien Ax. und Bx., Beschwerdeführende, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Prämienverbilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am ( ) geborene, im Jahre 2011 in Ungarn wohnhafte Schweizerbürgerin Ax. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem Ehemann Bx (im Folgenden: Beschwerdeführer, gemeinsam: Beschwerdeführende) am 3. März 2011 bei der Gemeinsame Einrichtung KVG (im Folgenden: GE KVG oder Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2011 eingereicht und mit Beweismitteln belegt hat (Vorakten act. 3 und teilweise 9), dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 3. März 2011 die Abweisung des Gesuches in Aussicht gestellt hat, da ihr Einkommen für die Begründung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5) zu hoch sei, dass die Beschwerdeführerenden mit Schreiben vom 3. April 2011 Einwände gegen die Berechnung des massgeblichen Einkommens und Vermögens vorgebracht haben, dass die Vorinstanz zu dieser Eingabe mit Schreiben vom 11. April 2011 kurz Stellung genommen und nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäussert hatte das Gesuch mit der ihren Vorbescheid bestätigenden Verfügung vom 2. Mai 2011 abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung am 27. Mai 2011 mit Beschwerde (als Einsprache betitelt) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer Prämienverbilligung beantragt hat im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ihrem Bruttoeinkommen ausgegangen und habe fälschlicherweise von ihrem Vermögen die darauf lastenden Schulden nicht abgezogen, keine Umrechnung der Krankenkassenprämien in "Ungarische Franken" (im Folgenden: UFr.) vorgenommen und nicht beachtet, dass die im Voraus zu entrichtende Jahresprämie eine Monatsrente übersteige, dass die mit der Prämie finanzierte Versicherung keine Behandlung in der Schweiz zulasse und dass der Selbstbehalt (recte: die Jahresfranchise) von Fr. 300.-, ausmachend UFr. 638.-, von ihrem Bruttoeinkommen abgezogen werden müsse, Seite 2
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss den anwendbaren Bestimmungen der VPVKEG sei das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin, vorliegend bestehend aus der AHV-Rente von Fr. 1'697.-, ohne Abzüge (z.b. Krankenkassenprämien, Jahresfranchisen, Hypothekarzinsen) oder Zuschläge (z.b. Eigenmietwert) voll anrechenbar, dass im Weiteren die VPVKEG keine Kaufwertanpassung (durch Umrechnung in UFr.) der in der Schweiz zu leistenden Krankenkassenprämie die allerdings ausserordentlich tief sei vorsehe, die von der Beschwerdeführerin gewählte jährliche Vorauszahlung der Prämie für die Bestimmung eines allfälligen Anspruchs auf Prämienverbilligung ohne Bedeutung sei, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 9. August 2011 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung nahmen und im Wesentlichen ihre bisherigen Anträge und deren Begründung bestätigten, dass auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 12. September 2011 ihren Antrag bestätigte und darauf hinwies, die Beschwerdeführenden beanstandeten die für die Verwaltung verbindliche Regelung der VPVKEG, die in dem in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 KVG vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) am 20. Dezember 2006 genehmigten Reglement vom 6. Juli 2006 über die Durchführung der internationalen Koordination der Krankenversicherung (abrufbar unter http://www.kvg.org/ file/reglemente/reglement-c-d.pdf; im Folgenden: Reglement) näher ausgeführt werde, machten aber nicht geltend, diese Regelung sei vorliegend unrichtig angewandt worden, dass der Instruktionsrichter, nachdem sich die Beschwerdeführenden nicht zur Duplik der Vorinstanz geäussert hatten, den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 geschlossen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 90a Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 quinquies des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Prämienverbilligung gemäss Art. 66a KVG zuständig ist, Seite 3
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG und somit auch im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1), dass beide Beschwerdeführenden zwar am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung aber nur die Beschwerdeführerin selbst unmittelbar besonders berührt ist und an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG), dass der Beschwerdeführer dagegen, der für sich selbst keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung geltend macht, durch die angefochtene Verfügung nur mittelbar, aufgrund seiner eherechtlichen Unterhaltspflichten berührt ist und auch nur aufgrund dieser Rückwirkung an der Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Verfügung interessiert sein kann, so dass er mangels eines eigenen, unmittelbaren Interesse nicht zur Beschwerde befugt ist (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 16 f. zu Art. 6 sowie N. 15 f., 24 und 35 zu Art. 48) dass daher auf die Beschwerde, soweit vom Beschwerdeführer erhoben, nicht eingetreten werden kann, und seine Rolle im Verfahren als diejenige eines Vertreters bzw. eines Prozessbeistands zu qualifizieren ist, dass im Übrigen die Beschwerde der Beschwerdeführerin frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids prüft (Art. 49 VwVG), Seite 4
dass gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG der Bund den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EU), in Island oder in Norwegen wohnen und die eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen gewährt, dass die Prämienverbilligung gemäss Art. 66a KVG von der Vorinstanz durchgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 2 quinquies KVG), wobei die Gewährung der Prämienverbilligung sich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG richtet, dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass die bei der Krankenkasse B. versicherte Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Ungarn, mithin einem Mitgliedstaat der EU, hat und seit dem 1. März 2011 eine Altersrente der AHV (vor)bezieht (vgl. act. 1), so dass sie grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gehört, dass damit einzig zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 66a KVG in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, dass das Gesetz den Begriff der "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht definiert und den Erlass ausführender Bestimmungen sowie der Regelung des Verfahrens an den Bundesrat delegiert (Art. 96, 2. Satz, und Art. 66a Abs. 3 und KVG), dass der Bundesrat in Art. 3 ff. VPVKEG detailiert geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung besteht, wann also von "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" der gesuchstellenden Person auszugehen ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 VPVKEG kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung besteht, wenn das Reinvermögen der gesuchstellenden Person Fr. 100'000.- bzw. bei Personen in Haushalten mit Kindern Fr. 150'000.- übersteigt, wobei Kapitalabfindungen von Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und nur die Reinvermögen jener Familienangehörigen zu berücksichtigen sind, die unter den Geltungsbereich der VPVKEG fallen, also gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG grundsätzlich anspruchsberechtigt sein können, dass gemäss Ziff. 6.9 und 6.10 des Anhangs zum Reglement (abrufbar unter http://www.kvg.org/file/reglemente/reglement-d-d.pdf; im Folgenden: Seite 5
Anhang zum Reglement) das anrechenbare Vermögen sämtliche vermögenswerten Sachen und Rechte zum Verkehrswert umfasst, wobei nachweisbare Schulden in Abzug zu bringen sind, dass vorliegend das gemäss den erwähnten Bestimmungen anrechenbare Reinvermögen der in einem Haushalt ohne Kinder lebenden Beschwerdeführerin unbestrittenermassen den Betrag von Fr. 100'000.- nicht erreicht, so dass sie grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben kann, dass dieser Anspruch dann besteht, wenn die die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 VPVKEG), dass das massgebende Einkommen auf der Grundlage sämtlicher Renteneinkommen bzw. bestimmter Anteile von Kapitalabfindungen, Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge und Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person bestimmt wird (anrechenbares Einkommen, vgl. Art. 4 VPVKEG, vgl. auch Ziff. 6.5 bis 6.8 Anhang zum Reglement), dass Schuldzinsen insoweit in Abzug gebracht werden können, als Vermögensertrag zu berücksichtigen ist (Ziff. 6.7 Anhang zum Reglement) dass weder die VPVKEG noch der Anhang zum Reglement andere Abzüge von diesem anrechenbaren Einkommen vorsehen, so dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mangels anderslautender Rechtsgrundlagen das massgebende Einkommen aufgrund des (anrechenbaren) Bruttoeinkommens zu berechnen ist, dass vorliegend die Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Bestimmungen und die Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin einzig das AHV- Renteneinkommen der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 20'364.- und keinen Vermögensertrag, von dem allenfalls Schuldzinsen abgezogen werden könnten berücksichtigt hat, was nicht zu beanstanden ist, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 VPVKEG zur Bestimmung des massgebenden Einkommens das anrechenbare Einkommen (in Fr.) im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland der gesuchstellenden Person auf die Kaufkraft im Wohnland umzurechnen ist, wobei der vom EDI jährlich zu bestimmende Umrechnungsfaktor angewandt wird, Seite 6
dass für das vorliegend relevante Jahr 2011 der Umrechnungsfaktor für Ungarn 100:47 beträgt (Art. 1 der Verordnung des EDI vom 11. November 2010 über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2011 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Gemeinschaft, in Island und in Norwegen [AS 2010 5847; im Folgenden: EDI- Verordnung; abrufbar unter http://www.lexfind.ch/dtah/77012/de/832.112. 51.de.pdf]), dass somit das kaufkraftbereinigte, massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahre 2011 Fr. 43'327.65 beträgt (20'364.- x 100 : 47), dass damit vorliegend die anspruchsbegründende Grenze von 6 Prozent des massgebenden Einkommens (Art. 3 Abs. 1 VPVKEG) Fr. 2'599.65 beträgt (43'327.65 : 100 x 6), wie dies die Vorinstanz richtig festgehalten hat, dass weiter für die Ermittlung des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung die vom EDI festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen sind (Art. 7 VPVKEG) und nicht etwa die tatsächlich geleisteten Versicherungsprämien, dass gemäss Art. 2 der EDI-Verordnung für das Jahr 2011 die Durchschnittsprämie für Erwachsene in Ungarn monatlich Fr. 145.- beträgt, also Fr. 1'740.- im Jahr, dass damit die der Beschwerdeführerin anzurechnende jährliche Durchschnittsprämie weniger als 6 Prozent ihres massgebenden Einkommens ausmacht, so dass sie keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzüge und Berechnungsmethoden offensichtlich den massgebenden bestimmungen des AHVG, der VPVKEG, dem Anhang zum Reglement sowie der EDI- Verordnung widersprechen und mangels Rechtsgrundlage nicht berücksichtigt werden können, dass daher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2011 zu Recht abgewiesen hat, dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG in Verbindung mit Art. 85 bis Seite 7
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass weder den unterliegenden Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Gesundheit Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Seite 8
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Seite 9