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Transkript:

Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg - Rathaus - 78567 Fridingen a.d. Landkreis Tuttlingen S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschußgebührensatzung vom 04.07.2001) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung i.v. mit den 2, 3, 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes i.v.m. 5 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit in der derzeit jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 04.07.2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht Der Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg erhebt Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuß gemäß 193 Baugesetzbuch und für Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (vgl. 2 Abs. 3 Verbandssatzung). 2 Gebührenschuldner, Haftung (1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens durch den Gutachterausschuß oder Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses veranlaßt, oder in wessen Interesse sie vorgenommen werden. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übernommen hat; dies gilt auch für

denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Gebührenmaßstab 3 (1) Die Gebühren werden in der Regel nach dem Wert der Sachen und Rechte berechnet. (2) Als Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die grundstücksgleichen Rechte (Wohnungs-/Teileigentum, Erbbaurecht usw.). - 2 - (3) Bei Leistungen für Gerichte werden die Gebühren entsprechend der ZSEG (Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) erhoben. (4) Für jedes Grundstück wird die Gebühr - mit folgenden Ausnahmen - gesondert berechnet. a) Liegen mehrere gleichartige unbebaute landwirtschaftliche Grundstücke nebeneinander bzw. bilden sie eine wirtschaftliche Einheit, wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte dieser Grundstücke berechnet. b) Ferner wird bei gleichzeitiger Bewertung mehrerer Wohnungs-/ Teileigentumsrechte eines Eigentümers auf einem Grundstück aus dem höchsten Verkehrswert die volle Gebühr berechnet, aus jedem weiteren Verkehrswert ermäßigt sich die Gebühr nach 4 Abs. 2 um 50 %. c) Werden bei einem Gutachten zusätzlich zum Verkehrswert des gesamten Objektes die Verkehrswerte einzelner - geplanter - Wohnungs-/ Teileigentumsrechte ermittelt, so wird für den Verkehrswert des Gesamtobjekts die Gebühr nach 4 Abs. 2 berechnet. Für die Verkehrswerte der Wohnungs-/Teileigentumsrechte ermäßigt sich die Gebühr jeweils um 50 %. d) Werden für ein Grundstück - aufgrund der besonderen Situation (z. B. Präambel zum Gutachten ) - mehrere (Verkehrs-)Werte festgelegt, so wird die Gebühr aus der Summe der (Verkehrs-)Werte ermittelt. (5) a) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Rechte, die sich auf ein Grundstück beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der Summe

der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen. b) Wenn Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind, wird die Gebühr aus der Summe der (Verkehrs-)Werte berechnet. (6) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, der nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet. (7) Bei Gutachten über die Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen ( 154 Abs. 2 Baugesetzbuch) wird die Gebühr aus dem ermittelten Neuordnungswert des gesamten Grundstücks berechnet und um 50 % ermäßigt. (8) Bei Wertermittlungen für Umlegungsverfahren auf Antrag der Umlegungsstelle bildet der Wert der Verteilungsmasse die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung.

- 3 - (9) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes besondere Bodenwerte ( 196 Abs. 1 Satz 5 Baugesetzbuch) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des durchschnittlichen gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenwerten ist der höchste Wert zugrunde zulegen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens 800 qm. 4 Gebührenhöhe (1) Für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle werden die folgenden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden auf Euro-Beträge abgerundet. (2) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem ermittelten Wert bis 25.000 = 280,00 bis 100.000 = 280,00 zzgl. 0,45 % aus dem Betrag über 25.000 bis 250.000 = 660,00 zzgl. 0,30 % aus dem Betrag über 100.000 bis 500.000 = 1.170,00 zzgl. 0,15 % aus dem Betrag über 250.000 bis 5.000.000 = 1.590,00 zzgl. 0,075 % aus dem Betrag über 500.000 über 5.000.000 = 5.390,00 zzgl. 0,04 % aus dem Betrag über 5.000.000 (3) Bei unbebauten Grundstücken ermäßigt sich die Gebühr nach 4 Abs. 2 um 50 %. Grundstücke mit untergeordneten baulichen Anlagen werden als unbebaut behandelt. (4) Für besondere Leistungen, die der Gutachterausschuß oder die Geschäftsstelle erbringt, können Zeitgebühren erhoben werden. Stundensätze: Ingenieure 50,00 (o. MWSt.) Techniker oder Verwaltungsangestellte 40,00

Gutachter 30,00 Die Zeit wird auf volle 30 Minuten aufgerundet. (5) Für die Erstattung eines Gutachtens im Sinne von 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 (Bundesgesetzblatt S. 210, Pachtfestsetzung) wird entsprechend dem entstandenen Zeitaufwand eine Gebühr nach 4 Abs. 4, mindestens jedoch 200,00 erhoben. (6) a) Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung gemäß 195 Abs. 3 Baugesetzbuch und 13 Gutachterausschußverordnung wird eine Gebühr von 30,00 pro Wert erhoben. - 4 - b) Bezieht sich die Auskunft auf Wohnungs-/Teileigentum (Berechnung des Verkehrswertes nach den Angaben des Antragstellers), so beträgt die Gebühr 20 % aus 4 Abs. 2. (7) Für schriftliche Richtwert- bzw. Bodenwertauskünfte beträgt die Gebühr 30,00 pro Wert. Die Gebühr für Diagramme oder Tabellen (DIN A 4), die die Geschäftsstelle veröffentlicht sowie für die Bodenrichtwertkarte (DIN A 3) beträgt jeweils 15,00. (8) Müssen bei der Bearbeitung eines Gutachtens Miteigentumsanteile ermittelt werden (z. B. bei noch nicht begründetem Wohnungs-/Teileigentum), wird hierfür zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 300,00 erhoben. (9) Ist für ein bebautes Grundstück zusätzlich der Bodenwert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre, so wird dafür eine zusätzliche Gebühr von 50,00 erhoben. (10) In den Gebühren ist eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und eine weitere für jeden Eigentümer ( 193 Abs. 5 Baugesetzbuch) enthalten, soweit dieser nicht Antragsteller ist. Für jede weitere Ausfertigung bzw. jeden weiteren Auszug werden 0,50 pro Seite DIN A 4 berechnet. Die Kosten für die Übersendung werden zusätzlich mit 2,50 in Rechnung gestellt. (11) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte im gleichen Antrag auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne daß sich die Zustandsmerkmale ( 3 Abs. 2 Wertermittlungsverordnung) geändert haben, so

bemißt sich die Gebühr für den Stichtag, der dem Tag de Bewertung am nächsten kommt, nach 4 Abs. 2. Für jeden weiteren Stichtag ermäßigt sich die Gebühr nach 4 Abs. 2 jeweils um 50 %. (12) Für Umrechungen und Wertfortschreibungen beträgt die Gebühr 30 % aus 4 Abs. 2. (13) Sind dieselben Sachen oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten, ohne daß sich die Zustandsmerkmale ( 3 Abs. 2 Wertermittlungsverordnung) geändert haben, so wird die Gebühr nach 4 Abs. 2 und 4 um 50 % ermäßigt. (14) Zusätzliche Wertangabe: Wird nach der Bekanntgabe des Verkehrswertes zusätzlich die Angabe des Sach-, Ertrags- oder Vergleichswertes verlangt - soweit dies möglich ist - so wird hierfür zusätzlich 20 % der Gebühr nach 4 Abs. 2 erhoben. (15) Bei außergewöhnlich großem Aufwand (z. B. bei gesonderter Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten, zusätzlicher schriftlicher Begründung auf Verlangen des Antragstellers nach 6 Abs. 3 Gutachterausschußverordnung vom 11.12.1989, Bauaufmessungen mit erheblichem Zeitaufwand) erhöht sich die Gebühr um 10 % bis 50 %. - 5-5 Rücknahme (1) Wird ein Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuß einen Beschluß über den Wert des Gegenstandes gefaßt hat, so wird eine Gebühr von bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben. (2) Wird ein Antrag erst nach dem Beschluß des Gutachterausschusses zurückgenommen, so entstehen die vollen Gebühren. 6 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen

(1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren entsprechend dieser Satzung zu entrichten. (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr nach 4 zu ersetzen. (3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 7 Entstehung und Fälligkeit Die Gebührenpflicht entsteht mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 8 Übergangsbestimmungen Für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gilt die bisherige Gutachterausschuß-Gebührensatzung (vom 29.03.1995). Die Satzung geht eventuellen Regelungen in der Verwaltungsgebührenordnung des Gemeindeverwaltungsverbandes vor. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuß vom 29.03.1995 sowie die Satzung vom 21.02.2001 außer Kraft.

- 6 - Fridingen a.d., 04.07.2001 gez. Oliver Ehret Verbandsvorsitzender