Förderrichtlinien der Sparkassenstiftung Starkenburg (Stand )

Ähnliche Dokumente
Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln der Bundesliga-Stiftung

Verfassung. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz der Stiftung. Sparkassen-Stiftung-Starkenburg

Förderrichtlinien. Förderrichtlinien der Edith Fröhnert Stiftung / Stand Januar 2012

Förderrichtlinien der Bürgerstiftung Karlsfeld

s Jubiläumsstiftung der Sparkasse Darmstadt

Richtlinien des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.v. zur Förderung musikalischer Projekte aus Mitteln der Glücksspirale

Förderrichtlinie der Wernigeröder Stadtwerkestiftung

Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek

Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

Richtlinie zur Förderung von Vereinen, Vereinigungen und Institutionen der Stadt Lichtenstein

Förderrichtlinien für Projektanträge an die Stiftung der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien Fassung vom

Richtlinie über die Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten und wohnortnaher Ferienbetreuung Beschluss der Regionsversammlung vom 2015

Stiften ist einfach. wenn die Stiftung pro bono BC an meiner Seite ist

s Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland Gut für die Region

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung durch die Große Kreisstadt Radebeul für das Haushaltsjahr 20...

Bremen macht Helden. Gesucht gefördert: Ideen, die stark machen. Jetzt bewerben! Einsendeschluss: Stark. Fair. Hanseatisch.

1.1 satzungskonform sein, d. h. gemeinnützigen Zwecken dienen und dem Stiftungszweck gemäß 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung entsprechen;

der Stadt Sankt Augustin für die Förderung des Vereinswesens außerhalb des Sportbereiches

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen

Richtlinie zur Förderung von Kunst, Kultur, Sport und Gemeinwesenarbeit in der Gemeinde Gettorf

Gemeinsam gestalten Die Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe

Stiftungssatzung. Satzung der. Stiftung für Rinteln

Richtlinie zur Förderung von Ferienbetreuungen im Landkreis Mainz-Bingen

Aus der Region für die Region.

Wichtige Informationen

Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Großdubrau (Vereinsfördersatzung)

Bürgerstiftung Mittleres Wiesental der Sparkasse Schopfheim-Zell. Gut für die Menschen!

Jubiläumsstiftung der Sparkasse Darmstadt

Projekt-Nr.: (wird von der Kulturstiftung vergeben) Donauschwäbische Kulturstiftung des Landes Baden-Württemberg Schlossstraße 92 D Stuttgart

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Sparkasse Wolfach - Stiftung. 2 Zweck der Stiftung

Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln der Bundesliga-Stiftung

Richtlinien über die Gewährung von Energie-Förderbeiträgen

Richtlinien für die Förderung von Vereinen und Organisationen durch die Gemeinde St. Georgen/Gusen

R I C H T L I N I E N. der Gemeinde Waldbronn für die Förderung von Maßnahmen der Jugendpflege

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

Antrag der Vereine der Stadt Oederan auf Fördermittel

Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Vergabe von Fördermitteln aus dem Verfügungsfond

Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe

Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde

Vergaberichtlinien der. Elsa-Krauschitz-Stiftung

Orientierung durch Sport Konkrete Hilfe für junge Flüchtlinge vor Ort

Merkblatt über Fördervoraussetzungen, Fristen und Antragsverfahren

KV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5

Fax-Nr. 0211/

Innenstadtfonds Karlsruhe 2016

Förder-Richtlinien der Harald Huppert Stiftung

Richtlinien. für die Abwicklung der Kurzzeitpflege

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

RICHTLINIEN DER STADT DORMAGEN ZUR VERGABE VON FÖRDERGELDERN AUS DEM VERFÜGUNGSFONDS SOZIALE STADT DORMAGEN - HORREM

I. Allgemeine Voraussetzungen für eine Vereinsförderung

Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich

Förderrichtlinien Nordallee 1, Trier

Geschäftsordnung der Jury Spenden für Flüchtlinge an die Stadt Gelsenkirchen

Satzung der gemeinnützigen Stiftung Goldene Perlen" - Engagement für Montessori

Städtebaulicher Denkmalschutz

Bürgerstiftung Diedorf

Förderrichtlinien des Filmfonds Wien

Richtlinie zur Förderung von Vereinen und Verbänden mit Anlagen

Satzung. Verein der Freunde und Förderer der Kunstschule Böblingen e. V.

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Amtliche Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg

Förderrichtlinien der Johannes-Ziegler-Stiftung

Aufruf zur Antragstellung auf Projektförderung. des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren

Förderrichtlinie. der Lörcher-Stiftung für medizinische Forschung. Präambel

Richtlinie zum Umweltförderprogramm der Gemeinde Ummendorf

FAQ, häufig gestellte Fragen. 1. Wie kann ich meinen Förderantrag bei der Burgenländischen Energie Agentur stellen?

Tätigkeitsbericht der Bürgerstiftung Rellingen 2012

Beratung von KMU zu Wissens- und Technologietransfer

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports sowie des Sports für Personen mit Handicap

1. Stiftungstag im Bistum Münster. Von der Idee zur Stiftung Gründung und Betreuung

Förderungsantrag für die Bürgerstiftung der Kreissparkasse Köthen bzw. Köthener Sparkassenstiftung

Stiften - Fördern - Gemeinwohl stärken BÜRGERSTIFTUNG

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

Bankverbindung Kontonummer: Bankleitzahl: Geldinstitut:

Förderrichtlinien zur Außerschulischen Jugendbildung/ Jugendarbeit der Stadt Worms. Allgemeine Bestimmungen

Richtlinie für Förderanträge Dritter

Was wir nicht fördern. Informationen zur Antragsstellung

Satzung des Fördervereins der Grundschule Eggingen

Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen

Zuschussrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit von Vereinen und Verbänden

Richtlinien für die Vergabe von Bauplätzen der Gemeinde Deizisau

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen

Richtlinie der Stadt Halle (Saale) über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Kulturarbeit und für kulturelle Vorhaben

Drucksache 18/ Wahlperiode. Wahl. Wahl von zwei Abgeordneten zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung

1. Änderungen der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach

Förderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze

Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale für das Jahr 2016

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck

PROJEKT-BEWERBUNGSFORMULAR FÜR DEN FÖRDER- PREIS IDEENINITIATIVE MUSIK BEWEGT 2017 ZU DIESEM DOKUMENT ALLGEMEINE PROJEKT-BEDINGUNGEN

Richtlinie zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung

Richtlinien zur Förderung der Musikvereine durch die Stadt Freiburg i. Br. vom 15. März 2005 in der Fassung vom 5. April 2011

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches

R i c h t l i n i e n

Antrag. auf Förderung der fachärztlichen Weiterbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte

9HUJDEHJUXQGVlW]HI UGLH) UGHUXQJGHV(KUHQDPWHV =ZHFNGHU) UGHUXQJ

Transkript:

Der Vorstand der Sparkassenstiftung Starkenburg hat die Handlungsprinzipien für Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe unterzeichnet und wird den hohen Ansprüchen qualitativer und nachhaltiger Stiftungstätigkeit gerecht. Unsere Fördergebiete sind Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe, Sport, Umwelt- und Klimaschutz, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des 53, Abs. 1 der Abgabenordnung. Wir können ausschließlich tätig werden, wenn diese Bereiche gemäß der Abgabenordnung (AO) im Freistellungsbescheid des Antragstellers aufgeführt sind. Förderrichtlinien der Sparkassenstiftung Starkenburg (Stand 11.09.2015) 1 Förderanträge können jederzeit gestellt werden. Die Bearbeitungsdauer kann bis zu drei Monate betragen. 2 Die Förderfähigkeit und -würdigkeit richtet sich nach den Grundsätzen der Stiftungsverfassung und der bei Antragseingang noch zur Verfügung stehenden Mittel. 3 Förderanträge müssen mit allen im Antrag geforderten Unterlagen mindestens drei Monate vor Projektbeginn eingereicht werden. 4 Gefördert werden ausschließlich gemeinnützige Organisationen. Ein entsprechender Nachweis ist mit dem Förderantrag einzureichen. Privatpersonen können grundsätzlich nicht gefördert werden. 5 Die Sparkassenstiftung Starkenburg wirkt ausschließlich in den Städten Heppenheim, Viernheim, Lindenfels, Hirschhorn und Neckarsteinach sowie in den Gemeinden Fürth, Mörlenbach, Rimbach, Birkenau, Wald- Michelbach, Grasellenbach, Abtsteinach und Gorxheimertal.

6 Jeder Verein kann ein Projekt zur Förderung der Jugendarbeit einreichen. Die Fördersumme richtet sich nach dem tatsächlichen Projektumfang, nach der Anzahl der im Verein aktiven Mitglieder zwischen sechs Jahren und 18 Jahren. Die Fördersumme beträgt max. 50,00 Euro pro Kind/Jugendlichen, max. 6.000,00 Euro je Projekt und Verein. 50 % der tatsächlichen Projektkosten sind vom Verein selbst zu tragen. Ein neues Jugendprojekt kann frühestens vier Jahre nach einer erteilten Förderzusage eingereicht und gegebenenfalls positiv entschieden werden. 7 Vereine werden bei runden Vereinsjubiläen ab 50 Jahren, alle 25 Jahre gefördert. Der Verein erhält pro Jubiläumsjahr 25,00 Euro. Die tatsächlichen Kosten zur Ausrichtung des Jubiläums sind nachzuweisen. 8 Jubiläen von Kindergärten und Schulen beginnend mit 100 Jahren werden laut Beschluss vom 6. April 2009 mit 25,00 Euro pro Kind, welches die Einrichtung besucht, gefördert. Die Namen der Spendenempfänger sind mit Altersangabe einzureichen. Die Förderhöchstgrenze liegt bei maximal 3.000,00 Euro. Ein Projekt, welches anlässlich des Jubiläums umgesetzt wird, ist vorzulegen. Bei besonders herausragenden Projekten in Verbindung mit einem kleineren Jubiläum entscheidet der Stiftungsvorstand von Fall zu Fall. 9 Eigene Projekte von Schulen im Bereich Bildung oder Umwelt- und Klimaschutz können nach korrekter Antragstellung über einen Schulförderverein, nach eingehender Prüfung, positiv bewilligt werden. Die maximale Förderung richtet sich individuell nach Projektumfang, Anzahl der teilnehmenden Schüler und dem Eigenanteil pro Projekt. Die Vorgehensweise bei mehrtägigen Schulprojekten ist wie folgt: Die Sparkassenstiftung Starkenburg fördert einmal pro Kalenderjahr ein mehrtägiges Schulprojekt mit 25,00 Euro pro Schüler, der teilnimmt, maximal jedoch mit 3.000,00 Euro, bzw. der entsprechenden Differenz zu den tatsächlichen Projektkosten. Voraussetzung für die Förderung von mehrtägigen Schulprojekten ist die Übernahme von Kosten durch Elternbeiträge oder die Schule/ den Förderverein der Schule selbst. Unberührt von den Förderungen bleiben von der Sparkassenstiftung Starkenburg selbst initiierte Projekte und Förderungen.

10 Kulturelle Veranstaltungen von Vereinen können nach Vorlage sämtlicher Unterlagen in mehreren Jahren hintereinander gefördert werden, wenn entweder der Aufführungsort wechselt oder die Aufführung variiert. Die Fördersumme richtet sich nach der maximalen Kapazität der Zuschauer und dem Eigenanteil des Vereines. Folgende Fördersummen sind vorgegeben: bis 150 Zuschauer = max. 1.000,00 Euro; bis 300 Zuschauer = max. 2.000,00 Euro; bis 500 Zuschauer = max. 3.500,00 Euro; bis 750 Zuschauer = max. 5000,00 Euro und über 750 Zuschauer = max. 7.000,00 Euro. 11 Bei Benefizveranstaltungen muss der wohltätige Zweck zu mindestens 50% im Wirkungsgebiet der Sparkassenstiftung Starkenburg liegen. Benefizveranstaltungen werden je nach Größe der Veranstaltung mit max. 7.000,00 Euro gefördert. Es ergeht jeweils ein Gesamtvorstandsbeschluss. 12 Die im Oktober 2003 erstellte Richtlinie für die Förderung von Großprojekten ist weiterhin gültig. Großprojekte definieren sich ab einem Gesamtinvestitionsvolumen von 100.000,00 Euro, die maximale Förderhöhe beträgt 50 %. Die übrigen Investitionen sind aus Eigenmitteln des Geförderten zu erbringen. Ein gefördertes Großprojekt muss besondere Bedeutung für die Allgemeinheit haben, dieser zugänglich gemacht werden und einen bleibenden Wert darstellen. 13 Hilfe zur Selbsthilfe -Projekte (z.b. bauliche Maßnahmen von Vereinen) können mit max. 50 % des Gesamtvolumens maximal 7.500,00 Euro gefördert werden und sollen Anschub leisten. Die ehrenamtlich geleisteten Arbeitsstunden (ohne Besprechungs- und Beratungszeiten) sind durch eine vom Vereinsvorstand und Kassenwart unterschriebene Liste nachzuweisen. Jeder Helfertag muss einzeln mit Namensnachweis, Stundenzahl und original Unterschrift des Helfers abgezeichnet sein. Die Fördergelder können sukzessive abgerufen werden. Darüber hinausgehende Projekte und Beträge können nur gemäß den Richtlinien zur Förderung von Großprojekten behandelt werden.

14 Spenden an Bürgerstiftungen: Die Sparkassenstiftung Starkenburg will das bürgerschaftliche Engagement in ihrem Wirkungsgebiet fördern und damit Vorbildfunktion für andere Spender ausüben. Aus diesem Grund werden Bürgerstiftungen nachhaltig mit einer Zustiftung in das Stiftungskapital unterstützt. Bürgerstiftungen können einmalig gemäß den Förderrichtlinien gefördert werden. Gefördert wird mit einer maximalen Summe von einem Euro pro Einwohner unter der Voraussetzung, dass bereits die von der Sparkassenstiftung Starkenburg zu erwartende Summe in gleicher Höhe als finanzielles Stiftungskapital vorhanden ist. Ein Nachweis ist erforderlich. 15 Förderung von Hospiz: Für die Errichtung stationärer Hospizplätze leistet die Sparkassenstiftung Starkenburg bei entsprechender formeller Antragstellung eine einmalige Anschubfinanzierung von 12.500,00 Euro pro Bett. Die Höchstförderung liegt bei 125.000,00 Euro (zehn Hospizplätze). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei der Sparkassenstiftung Starkenburg, gemäß den Förderrichtlinien, Mittel zur Ausrichtung einer Benefizveranstaltung zugunsten des Hospizes zu beantragen. 15.1 Förderung von Service-Clubs: Die Sparkassenstiftung Starkenburg fördert Benefizveranstaltungen und Projekte von Service-Clubs nur, wenn der Anteil des ehrenamtlichen und clubeigenen Engagements deutlich erkennbar und nachweisbar ist. Vorhaben, bei welchen die Spende an eine andere Institution weitergeleitet wird, sowie stetig wiederkehrende Maßnahmen, werden nicht unterstützt. Bei eigenen Projekten kann eine gleichwertige Förderpartnerschaft eingegangen werden. 16 Die Auszahlung zugesagter Fördermittel kann erst erfolgen, wenn der Nachweis vorliegt, dass die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden. Der Stiftungsvorstand behält sich gegebenenfalls eine Minderung oder Streichung der Fördermittel vor.

17 Bei Projekten muss entweder eine zeitlich überschaubare Begrenzung ersichtlich sein oder aber eine Gewähr dafür geboten werden, dass das Projekt nach einer Unterstützungsphase aus eigenen Kräften weitergeführt werden kann. 18 Bei allen Förderprojekten behält sich die Sparkassenstiftung Starkenburg vor, weitere Förderer von ihrer Genehmigung abhängig zu machen. 19 Bei Förderprojekten ist die Sparkassenstiftung Starkenburg sowohl in der internen als auch in der externen Kommunikation zu erwähnen. 20 Die Übergabe der Fördermittel an die Antragsteller erfolgt in der Regel pressewirksam durch ein Mitglied des Stiftungsvorstandes. Zuwendungsempfänger haben bei Veröffentlichungen über Förderprojekte in Medien oder bei eigenen Publikationen in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, dass das Projekt von der Sparkassenstiftung Starkenburg gefördert wurde. Diese Veröffentlichungen sind vorab der Stiftung zur Abstimmung vorzulegen. Das Logo der Stiftung soll hierfür angefordert werden. 21 Die Förderung erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Spenden. Eine Spendenquittung muss unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Spende zugesandt werden. 22 Wird das gleiche Projekt, welches bereits einmal abgelehnt wurde, erneut von einem anderen Verein für den identischen Zeitraum eingereicht, besteht keine Fördermöglichkeit. 23 Die Sparkassenstiftung Starkenburg behält sich vor, insbesondere bei höheren Fördersummen, anteilig auszuzahlen und eine Restfördersumme bis zur Fertigstellung bzw. Beendigung des Projektes einzubehalten.

24 Die der Sparkassenstiftung Starkenburg zur Verfügung stehenden Mittel werden so eingesetzt, dass möglichst viele Antragsteller von einer Förderung profitieren. Darüber hinaus kann die Stiftung eigene Projekte durchführen und Partnerschaften eingehen. 25 Besonderen Wert legt die Sparkassenstiftung bei allen Projekten auf Nachhaltigkeit. Eine Förderung von Personal- und Verwaltungskosten für den laufenden Geschäftsbetrieb anderer Organisationen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ebenso werden keine Freizeiten von Vereinen oder Schulausflüge unterstützt. 26 Jeder eingehende Antrag unterliegt einer Einzelfallentscheidung des Stiftungsvorstandes. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 27 Grundsätzlich versteht sich die Sparkassenstiftung Starkenburg als Anschubfinanzierer. Projekte können maximal drei Jahre in Folge gefördert werden.