BVSV Standard 0580 Werkverkehrsversicherung / Autoinhaltsversicherung (Entwurf)

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Transkript:

1 BVSV - Standard 0580 Werkverkehrsversicherung / Autoinhaltsversicherung (Entwurf) Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung: Anwendung des Standards 1. Teil: Versicherungsbedingungen und deren Bewertung 1.1. Definition Werkverkehrsversicherung / Autoinhaltsversicherung 1.2. Umfang des Versicherungsschutzes 1.3. Definition von versicherbaren Schäden 1.4. Leistungen der Versicherung 1.5. Besondere Fälle 1.5.1. Vorreise- oder Retourgüter 1.5.2. Beschädigte Güter 1.6. Versicherte Aufwendungen und Kosten 1.7. Mindestleistungen der Werkverkehrsversicherung 1.8. Begrenzungen der Leistungen 1.9. Ausschlüsse 1.9.1. Nicht ersatzpflichtige Schäden 1.9.2. Verschulden des Versicherungsnehmers 1.9.3. Sanktionen / Embargos 1.10. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1.10.1. Vorvertragliche Anzeigepflicht 1.10.2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 1.10.3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1.10.4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Version 1.0 - Datum: 24.01.2016 - Seite 1-

2 Vorbemerkung (1) Der BVSV-Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.v. erlässt Berufs-, Sparten- und Branchenstandards, um eine einheitliche Anwendung von Normen im Bereich der Sachverständigen zu gewährleisten. (2) Die Standards sind für die Mitglieder des BVSV-Bundesverbandes der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.v. verbindlich. Von Ihnen kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. In diesem Fall hat der Sachverständige auf die Abweichung hinzuweisen und diese ausführlich zu begründen. (3) Neben den Standards enthalten die Veröffentlichungen auch Empfehlungen, die die Meinung des Vorstandes und die der Leiter des bzw. der inhaltlich zuständigen Fachbereiche der Sachverständigen für das Versicherungswesen darstellen. Diese sollen von den Mitgliedern berücksichtigt werden. 1. Teil: Versicherungsbedingungen und deren Bewertung 1.1. Definition Werkverkehrsversicherung / Autoinhaltsversicherung (4) Versichert ist der mit eigenen Fahrzeugen und eigenen Personal durchgeführte Transport von Gütern, Arbeitsmitteln und -geräten, die zu eigenen unternehmerischen Zwecken befördert werden. (5) Das transportierte Gut muss hierbei lediglich dem eigenen unternehmerischen Zweck dienen. (6) Dabei kann es sich auch um Eigentum von Dritten handeln. Beispiele: Der Reinigungsbetrieb holt und bringt die Teppiche der Kunden für die Reinigung. Es handelt sich hierbei um eine Serviceleistung, um den eigentlichen Betriebszweck (Reinigung) aufrecht zu erhalten. Der Gastronom holt von einem Zeltverleiher Tische, Stühle und ein Zelt ab, um eine Veranstaltung durch zu führen. Auch hier handelt es sich um ein Service für die Kunden, damit die eigentliche Veranstaltung durchgeführt werden kann. (7) Nicht versichert sind Transporte, die von einem anderen Transporteur (Frachtführer / Spediteur) durchgeführt werden sowie Transporte, die gegen Entgelt für Dritte erfolgen. (8) Ferner sind Risiken, die über eine andere Versicherung abgesichert werden können, nicht Gegenstand der Deckung. Hierzu zählen z.b. die Teilnahme an Messen, das Vorführen der Ware, Ausprobieren oder der Verleih der Ware. Version 1.0 - Datum: 24.01.2016 - Seite 2-

3 1.2. Umfang des Versicherungsschutzes (9) Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr. (10) Der Versicherungsschutz wird durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Werkverkehrsversicherung (AVB Werkverkehr) geregelt. (11) Um sich vom Markt zu unterscheiden, haben diverse Anbieter eigene AVB unter entsprechenden Eigennamen herausgebracht. (12) Grundsätzlich bestimmen und begrenzen diese Bedingungen den Schutzbereich des Versicherungsvertrages in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht. (13) Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos. Dieses ergibt sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. 1.3. Definition von versicherbaren Schäden (14) Versichert sind Güterschäden sowie schadenbedingte Kostenpositionen. (15) Personen- oder unechte bzw. echte Vermögensschäden sind nicht Gegenstand der Deckung. 1.4. Leistungen der Versicherung (16) Der Standard-Versicherungsschutz umfasst folgende Positionen: Unfall des Transportmittels Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen Brand, Explosion Diebstahl des ganzen Fahrzeugs Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug, Raub und räuberische Erpressung Unfälle bei der Be- und Entladung (17) Diese sind erweiterbar um: Transport von Kühlgut Aufruhr, Streik Version 1.0 - Datum: 24.01.2016 - Seite 3-

4 1.5. Besondere Fälle 1.5.1. (18) Vorreise- oder Retourgüter Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt. 1.5.2. (19) Beschädigte Güter Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer für den Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war. 1.6. Versicherte Aufwendungen und Kosten 1.6.1. (20) Der Versicherer ersetzt auch 1.6.1.1 (21) den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie Ziffer 1.6.3 bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame-Collision-Clause ergeben; 1.6.1.2. (22) Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar 1.6.1.2.1. (23) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte; 1.6.1.2.2. (24) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versicherers macht; 1.6.1.2.3.(25) Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte Version 1.0 - Datum: 24.01.2016 - Seite 4-

5 oder soweit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers macht; 1.6.1.3. (26) die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 1.6.1.2 fallen. 1.6.2. (27) Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 1.6.1.2.1 und 1.6.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben. 1.6.3. (28) Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 1.6.1.1 und 1.6.1.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen. 1.6.4. (29) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt. 1.7. Mindestleistungen der Werkverkehrsversicherung (30) Die vom Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Bedingungen und Klauseln für die Werkverkehrsversicherung dürfen in keinem einzigen Punkt Regelungen enthalten, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind. (31) Weicht ein Versicherer vom empfohlenen Versicherungsbeginn oder -ablauf gemäß 10 VVG ab, wird er sich im Schadenfall nicht zum Nachteil des Kunden darauf berufen. (32) Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen, leistet der Anschlussversicherer. (33) Generelle Selbstbeteiligungen bzw. Mindestschadenhöhen sind zum Zweck der Prämienreduzierung zulässig. Besondere Selbstbeteiligungen, Sublimits und Mindestschadenhöhen sind im Bereich der vorgegebenen Mindeststandards nicht zulässig. Prozentuale Selbstbeteiligungen sind nur mit einer Maximierung zulässig. 1.8. Begrenzungen der Leistungen (34) Nach den AVB Werkverkehrsversicherung ist die Entschädigungsleistung des Versicherers bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Version 1.0 - Datum: 24.01.2016 - Seite 5-

6 (35) Diese werden im Versicherungsschein der Höhe nach je Schadenfall und nicht als Jahreshöchstleistung (ein bis x-fache Maximierung der Versicherungssumme p.a.) genannt. (36) Für die Kostenpositionen können unterschiedliche Versicherungssummen (i.d.r. prozentual abhängige Größenordnung) vereinbart werden. Üblich sind auch pauschal vereinbarte Kostenpositionen, die für alle Schadenarten je Schadenfall gelten. 1.9. Ausschlüsse (37) Die Ausschlüsse werden i.d.r. durch das Gesetz und die AVB vorgegeben. Diese Ausschlusstatbestände werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie nicht überraschend sind. (38) Üblich ist der Ausschluss der Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass - der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte. (39) Die Gefahren Krieg, Streik, Hohe Hand und Kernenergie können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden. Version 1.0 - Datum: 24.01.2016 - Seite 6-

7 1.9.1. Nicht ersatzpflichtige Schäden (40) Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch eine Verzögerung der Reise; inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter; handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste, die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart ist; normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen; nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art, sofern nichts anderes vereinbart ist. 1.9.2. Verschulden des Versicherungsnehmers (41) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. 1.9.3. Sanktionen / Embargos (42) Es besteht, unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. (43) Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 1.10. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1.10.1. Vorvertragliche Anzeigepflicht Version 1.0 - Datum: 24.01.2016 - Seite 7-

8 (44) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen 1. 1.10.2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (45) Besonders gefahrendrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 1.10.3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (46) Nach den AVB für die Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer jeden Versicherungsfall dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. 1.10.4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (47) Wird eine Obliegenheit aus dem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. (48) Der BVSV-Standard 0580 Werkverkehrsversicherung / Autoinhaltsversicherung tritt mit Verabschiedung zum xx.xx.2016 in Kraft. Verabschiedung zum xx.xx.2016 in Kraft. Version 1.0 - Datum: 24.01.2016 - Seite 8-