Kampfkunst Ehrenkirchen e.v.

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Transkript:

Die Vereinssatzung erstellt 13.12.2016 1 Name und Sitz Kampfkunst Ehrenkirchen e.v. Der Verein Kampfkunst Ehrenkirchen e.v. mit Sitz in Ehrenkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Baden e.v. an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung, Pflege und Förderung der Leibesübungen. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu. Dies wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen. Gesellschaftliche, kameradschaftliche Pflege. 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 2.5 Der Verein Kampfkunst Ehrenkirchen e.v. verurteilt jegliche Form von Gewalt und Missbrauch, gleich ob körperlicher, seelischer und sexueller Art. Er tritt rassistischen verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.

3 Gliederung Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden. Derzeit gibt es die Abteilungen Karate, Kickboxen und Gymnastik. 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern (aktive Mitglieder) fördernden Mitgliedern (passive Mitglieder) Ehrenmitgliedern 5 Erwerb der Mitgliedschaft 5.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sowie Vereinigungen, Firmen und Behörden werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserklärung (z.b. E-Mail). 5.2 Über diesen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. 5.3 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie Vereinigung, Firmen und Behörden werden. Es gelten die gleichen Aufnahmeregeln, wie für ordentliche Mitglieder. 5.4 Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod bzw. Auflösung bei Vereinigungen, Firmen oder Behörden. 6.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich oder elektronisch per E-Mail zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins wegen groben unsportlichen Verhaltens Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu gegeben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 6.4 Eine Streichung kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn der Beitrag nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit bezahlt ist. Der Vorstand entscheidet über die Wiederaufnahme durch Antrag bei Nachentrichtung der Beiträge. 6.5 Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 6.6 Durch eigenmächtige Handlungen seiner Mitglieder wird der Verein nicht verpflichtet. 7 Rechte und Pflichten 7.1 Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 7.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 7.3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Vorstandschaft regelt die Anpassung abteilungsspezifischer Ausgaben eigenverantwortlich. (siehe 9.4) 8 Organe Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

9 Vorstand 9.1 Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Kassenwart/in dem/der Schriftführer/in dem/der/den Kinderschutzbeauftragten dem/der Beisitzer/in Jugend dem/der Beisitzer/in Herren dem/der Beisitzer/in Damen Der Vorstand soll mindestens umfassen: 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassenwart/in, Schriftführer/in. 9.2 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied hat im Vorstand eine Stimme. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Chatprogramme oder E- Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 9.3 Die Vereinigung zweier Vorstandsämter in einer Person ist zulässig. Ausnahme: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassenführer sind nicht in einer Person vereinbar. 9.4 Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand setzt die Übungsleiter, Assistenten, Helfer und deren Vertreter ein.

Der Vorstand setzt die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und die Höhe und Fälligkeit von etwaigen Umlagen fest. Der Vorstand organisiert die Aus- und Fortbildung der Übungsleiter. Der Vorstand beschließt die Verpflichtung und die finanzielle Vergütung der Übungsleiter. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitglieder des Vorstandes können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. 9.5 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind: der/die erste Vorsitzende der/die stellvertretenden Vorsitzende der/die Kassenwart/in Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 9.6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen hiervon ist der Beisitzer (Jugendliche), er soll das 16. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so können die beiden anderen geschäftsführenden Vorstände ein anderes Vereinsmitglied, das nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist, als Nachfolger benennen. Diese Ernennung ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. 10 Mitgliederversammlung 10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

11 Sportrat 11.1 Der Sportrat besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden dem/der 2. Vorsitzenden dem/der Kassenwart/in dem/der Schriftführer/in den Stützpunktleitern/-innen den Übungsleitern/-innen 11.2 Der Sportrat tagt nach Möglichkeit einmal pro Quartal oder auf besondere Einladung des Vorstandes. 11.3 Der Sportrat unterstützt und berät die Vorstandschaft bei der Organisation von Veranstaltungen und Kursen, bei der Beschaffung von Trainingsequipment und der Auswahl von Übungsleitern und Assistenten. 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Entgegennahme der Berichte des Vorstandes Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen Entlastung und Wahl des Vorstandes Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung der Beiträge Genehmigung des Haushaltsplans Satzungsänderungen Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen Ernennung von Ehrenmitgliedern Beschlussfassung über Anträge Auflösung des Vereins

13 Einberufung von Mitgliederversammlungen Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Amtsblatt der Gemeinde Ehrenkirchen, durch Email und durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage. Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlung 14.1 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von einem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 14.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins erforderlich. 14.3 Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. 15 Stimmrecht und Wählbarkeit 15.1 Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 15.2 Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Beisitzer für die Jugendbelange muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

16 Ernennungen von Ehrenmitgliedern Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. 17 Kassenprüfung 17.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. 17.2 Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen, diese Prüfung am Ende des Prüfungsabschnitts in den Buchungsunterlagen (Kassenbuch, Journal) zu bestätigen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder. 18 Ordnungen Zur Durchführung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. 19 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und des/der bestimmten Schriftführer/in zu unterschreiben. 20 Auflösung des Vereins 20.1 Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierender Vorstandsmitglieder.

20.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehrenkirchen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. 20.3 Im Falle des Ausscheidens einer Abteilung aus dem Verein können anteiliges Vermögen und sportartspezifische Geräte unter folgenden Voraussetzungen von dieser Abteilung in einen neuen gemeinnützigen Verein oder sonstige gemeinnützige Vereinigung eingebracht werden: 20 Inkrafttreten 1. Das Vermögen wird unter Berücksichtigung der Vermögensbindung unmittelbar wieder in einen gemeinnützigen Verein oder sonstige gemeinnützige Vereinigung eingebracht. 2. Die Gemeinnützigkeit ist Kampfkunst Ehrenkirchen e.v. durch Vorlage z.b. einer vorläufigen Bescheinigung nachzuweisen. 3. Das auszuscheidende Vermögen ist zu ermitteln aus dem Verhältnis der ausscheidenden Mitglieder zu der Gesamtmitgliederzahl am 31.12. des Jahres, das dem Ausscheiden vorangeht. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.12. 2016 beschlossen worden. Ehrenkirchen, den 13.12.2016 1. Vorsitzende 2. Vorsitzende Kassenwartin