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Transkript:

Satzung Stadt Belzig über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für die straßenbaulichen Maßnahmen und den Kostenersatz für Grundstückszufahrten vom 27.11.2006 (Straßenbaubeitragssatzung SBS) Aufgrund 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO) i.d.f. Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I/01, S. 154), zuletzt geänt durch Art. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änung des Landesrechnungshofgesetzes und aner Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) und 1, 2, 8 und 10a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in Fassung Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geänt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl.I/05, [Nr. 11], S.170) hat die Stadtverordnetenversammlung Stadt Belzig in ihrer 30. Sitzung am 27.11.2006 mit Beschluss- Nr.: 393-30/06 folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebung des Beitrages Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Bereich öffentlichen Straßen, Wege und Plätze o Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, werden Straßenbaubeiträge nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit Inanspruchnahme Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen o juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts o den Ankauf des Grundstücks gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesone Aufwand für 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung Einrichtungen und Anlagen benötigten Grundflächen, 2. den Wert von Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns Maßnahme, 3. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von

a) Rinnen und Bordsteinen, b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, c) Gehwegen, d) Radwegen, e) kombinierten Rad- und Gehwegen, f) Beleuchtungseinrichtungen, g) Entwässerungseinrichtungen, h) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, i) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten, j) unselbständigen Grünanlagen, k) niveaugleichen Mischflächen, 5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einem verkehrsberuhigten Bereich gemäß 42 Abs. 4a StVO, 6. die Inanspruchnahme Dritter für Planung und Bauleitung, die Maßnahme zuzuordnen ist. (2) Die Fahrbahnen Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. (3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten 1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung Straßen, Wege und Plätze, 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraße), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit dazugehörigen Rampen. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 4 Anteil Gemeinde und Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, a) auf die Inanspruchnahme Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt, b) bei Verteilung des Aufwandes nach 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach 2 Abs. 2 hinausgeht.

(3) Der Anteil Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand zur Abgeltung des Vorteils für die Allgemeinheit nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten Anlagen werden wie folgt festgesetzt: 1. Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend Erschließung angrenzenden o durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, auch wenn sie als Mischflächen ausgebaut sind. anrechenbare Breiten Anteil in Kern-, Gewerbe- in sonstigen Beitragspflichtigen und Industriegebieten Baugebieten Gemeinde a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 30 v.h. 70 v.h. b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen je 1,75 m 30 v.h. 70 v.h. wenn einseitig 2,50 m 30 v.h. 70 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 30 v.h. 70 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 30 v.h. 70 v.h. e) Beleuchtung 30 v.h. 70 v.h. f) Oberflächenentwässerung 50 v.h. 50 v.h. g) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 30 v.h. 70 v.h. h) kombinierter Rad- und Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 30 v.h. 70 v.h. 2.Haupterschließungsstraßen: Straßen, die Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. anrechenbare Breiten Anteil in Kern-, Gewerbeund Industriegebieten in sonstigen Baugebieten Gemeinde Beitragspflichtigen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 50 v.h. 50 v.h. b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen je 1,75 m 50 v.h. 50 v.h. wenn einseitig 2,50 m 50 v.h. 50 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 v.h. 50 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.h. 50 v.h. e) Beleuchtung 50 v.h. 50 v.h. f) Oberflächenentwässerung 70 v.h. 30 v.h. g) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. 50 v.h. h) kombinierter Rad- und Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 50 v.h. 50 v.h. 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr o dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesone Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme Strecken, die außer-halb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. anrechenbare Breiten Anteil in Kern-, Gewerbeund Industriegebieten in sonstigen Baugebieten Gemeinde Beitragspflichtigen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 70 v.h. 30 v.h.

b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen je 1,75 m 70 v.h. 30 v.h. wenn einseitig 2,50 m 70 v.h. 30 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 70 v.h. 30 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 70 v.h. 30 v.h. e) Beleuchtung 70 v.h. 30 v.h. f) Oberflächenentwässerung 90 v.h. 10 v.h. g) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 70 v.h. 30 v.h. h) kombinierter Rad- und Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 70 v.h. 30 v.h. 4. Wirtschaftswege anrechenbare Breiten Anteil in Kern-, Gewerbe- und in sonstigen Beitragspflichtigen Industriegebieten Baugebieten Gemeinde -- 5,00 m 25 v.h. 75 v.h. 5. Verkehrsberuhigte Bereiche Als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können. s. Abs.4 6. sonstige Fußgängerstraße: Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. s. Abs.4 (4) Für verkehrsberuhigte Bereiche, sonstige Fußgängerstraßen und Anlagen, die im Absatz 3 nicht erfasst sind o bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten o Anteile Gemeinde offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Stadtverordnetenversammlung durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile Beitragspflichtigen. (5) Grenzt eine Einrichtung o Anlage ganz o in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- o Industriegebiet und mit anen Seite an ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. Bietet die Möglichkeit Inanspruchnahme von Einrichtungen o Anlagen sowohl bebauten o unbebaubaren, gewerblich genutzten o nutzbaren Grundstücken als auch nur in aner Weise nutzbaren Grundstücken (z.b. landwirtschaftliche Nutzung) wirtschaftliche Vorteile, wird Vorteil für die zuletzt genannten Grundstücke nur halb so hoch wie Vorteil für die übrigen Grundstücke bemessen. Demgemäss wird umlagefähige Aufwand im Verhältnis einfachen Frontlänge nur in aner Weise nutzbaren Grundstücke und doppelten Frontlänge baulich o gewerblich genutzten o nutzbaren und vergleichbar nutzbaren Grundstücke aufgeteilt. 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der nach 2-4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach en Fläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche i.s. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich o in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

(3) Als Grundstücksfläche i.s. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche o vergleichbare Nutzung nicht festsetzt, a) soweit sie an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen gemeinsamen Grenze Grundstücke mit Anlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei Bestimmung Grundstückstiefe unberücksichtigt. b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen Grundstücksgrenze, die Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die zulässige o tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) o Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit hinteren Grenze zulässigen o tatsächlichen Nutzung. (4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes Nutzung wird die Fläche (Abs.2 und 3) vervielfacht mit: a) 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Geschoss, b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Geschossen, c) 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit drei Geschossen, d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Geschossen, e) 2,00 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Geschossen, f) 0,50 bei Grundstücken, die an einer baulichen o gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.b. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibä o Dauerkleingärten). g) 0,1 bei Grundstücken, die we baulich noch gewerblich genutzt werden können. h) 0,2 bei Grundstücken die nur land - o forstwirtschaftlich genutzt werden. (5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl Geschosse wie folgt: a) Ist die Zahl Geschosse festgesetzt, aus höchstzulässigen Zahl Geschosse. b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl Geschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- o abgerundet werden. c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl Geschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- o abgerundet werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl Geschosse vorhanden o zugelassen, so ist diese Zugrundezulegen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl o die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. (6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes o für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl Geschosse, die Baumassenzahl o die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl Geschosse: a) Bei bebauten Grundstücken aus Höchstzahl tatsächlich vorhandenen Geschosse, mindestens jedoch aus Zahl auf den Grundstücken näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. Ist die Zahl Geschosse wegen Besonheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl Geschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- o abgerundet werden.

b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus Zahl auf den Grundstücken näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Geschosse zugrundegelegt. d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen o Stellplätze zulässig o vorhanden sind, wird ein Geschoss zugrundegelegt. Ein Geschoss im Sinne dieser Satzung ist jedes Geschoss dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über natürlichen Geländeoberkante liegt. Dies gilt unabhängig von Geschosshöhe. Darin eingeschlossen sind Dachgeschosse. Ausgenommen sind lediglich reine Technikgeschosse und Hohlräume, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind. (7) Zur Berücksichtigung unterschiedlichen Art Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Songebieten mit Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messen, Ausstellungen und Kongresse, b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden o zulässig ist, c) bei Grundstücken außerhalb unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell o in ähnlicher Weise genutzt werden (z.b. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Gesundheitseinrichtungen und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe Geschossflächen überwiegt. Liegt eine artige Nutzung ohne Bebauung o zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. d) bei Grundstücken, auf denen freie Berufe ( z.b. Arzt, Architekt) ausgeübt werden. 6 Kostenersatz für Grundstückszufahrten (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sind in tatsächlich geleisteten Höhe von den Ersatzpflichtigen zu tragen. (2) Die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung von Überfahrten über einen Geh- o Radweg sind von den Ersatzpflichtigen zu tragen. (3) Der Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht mit Herstellung Benutzbarkeit Grundstückszufahrt o Überfahrt über den Geh- o Radweg, im Übrigen mit Beendigung Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften des KAG entsprechend. 7 Abschnitte von Anlagen (1) Für selbständig benutzbare Abschnitte öffentlicher Einrichtungen und Anlagen o Teile davon kann Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten o unterschiedliche Anteile Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesont abzurechnen. 8

Kostenspaltung Der Beitrag kann für 1. Grunwerb, 2. Freilegung, 3. Fahrbahn, 4. Radweg, 5. Gehweg, 6. kombinierter Geh- und Radweg 7. Parkflächen, 8. Beleuchtung, 9. Oberflächenentwässerung, 10. unselbständige Grünanlagen gesont und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. 9 Vorausleistung und Ablösung (1) Sobald mit Durchführung Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Belzig Vorausleistungen bis zu 50 v.h. Höhe voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erheben. (2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Ablösungsvertrages besteht nicht. (1) Die Beitragspflicht entsteht mit a) endgültigen Herstellung Anlage 10 Entstehung Beitragspflicht b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gem. 7 c) Beendigung Teilmaßnahme gem. 8. (2) Ist die Maßnahme mit Grunwerb verbunden, so ist auch Merkmal endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum Gemeinde übergehen. 11 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist jenige, zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen o juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die

Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts o den Ankauf des Grundstücks gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Mehrere Eigentümer des Grundstückes sind Gesamtschuldner. (3) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungs- und Teileigentümer und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren. 12 Fälligkeit Der Straßenbaubeitrag, die Vorausleistung sowie Kostenersatz werden einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. 13 Inkrafttreten / Ausserkrafttreten 1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Straßenbaubeitragssatzung vom 16.06.2004, Beschluss-Nr.: 97-06/04 außer Kraft.