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ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014

Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) 12412/17 ENV 762 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. September 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D052916/02 Betr.: Generalsekretariat des Rates BESCHLUSS R KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission hinsichtlich des Inhalts und der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU- Umweltzeichens für Fernsehgeräte Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D052916/02. Anl.: D052916/02 12412/17 /ar DG E 1A

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D052916/02 [ ](2017) XXX draft BESCHLUSS R KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission hinsichtlich des Inhalts und der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLUSS R KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission hinsichtlich des Inhalts und der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 3, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2009/300/EG der Kommission 2 enthält die spezifischen Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Produktgruppe Fernsehgeräte. (2) Die Geltungsdauer der derzeitigen, in der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2017. (3) Das erste Kriterium der Entscheidung 2009/300/EG ( Energieeinsparungen ) stützt sich auf die geltenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission 3 an die Energieeffizienzkennzeichnung und umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten. Dies hat zur Folge, dass derzeit das EU-Umweltzeichen für Fernsehgeräte erteilt wird, die nach der Energieeffizienzkennzeichnungsregelung für Fernsehgeräte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 4 ( Energieeffizienzkennzeichnungsregelung ) mit der Energieeffizienzklasse B 1 2 ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. Entscheidung der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3). 3 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42). 4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.) 2

gekennzeichnet sind. Die Energieeffizienzklasse B ist aber nicht die energieeffizienteste Klasse, die in der Union in den Verkehr gebracht wird. Deswegen muss das erste Kriterium der Entscheidung 2009/300/EG aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass das EU-Umweltzeichen für energieeffiziente Produkte vergeben wird. (4) Es wurde vorgeschlagen, die derzeitigen Anforderungen an die Energieeffizienzkennzeichnung und umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten bis spätestens im Jahr 2019 durch eine Reihe neuer Anforderungen zu ersetzen 5, der Vorschlag wurde aber bisher nicht angenommen. Bis zur Annahme dieses Vorschlags sollte das Kriterium Energieeinsparungen in der Entscheidung 2009/300/EG geändert werden, um auf höhere Energieeffizienzklassen in der aktuellen Version der Energieeffizienzkennzeichnungsregelung Bezug zu nehmen. (5) Die Relevanz und Angemessenheit der vorgeschlagenen Änderung des Kriteriums Energieeinsparungen wurden bewertet und bestätigt, wie auch die Relevanz und Angemessenheit aller übrigen derzeitigen, in der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Umweltkriterien für Fernsehgeräte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bestätigt wurden. Die Kriterien für das Umweltzeichen sollten geändert werden, sobald die vorgeschlagenen neuen Anforderungen an die Energieeffizienzkennzeichnung und umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten angenommen wurden. (6) Aus den in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Gründen sollte die Geltungsdauer der derzeitigen Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen in der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden, damit genügend Zeit für die Überarbeitung der derzeitigen Umweltkriterien bleibt, sobald die vorgeschlagenen neuen Anforderungen an die Energieeffizienzkennzeichnung und umweltgerechte Gestaltung angenommen sind. (7) Die Entscheidung 2009/300/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Für Anträge und Lizenzen, die den Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG entsprechen, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, damit die Lizenzinhaber und Antragsteller über genügend Zeit verfügen, um sich an die Änderungen des Kriteriums Energieeinsparungen anzupassen. (9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses HAT FOLGENN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 der Entscheidung 2009/300/EG erhält folgende Fassung: 5 COM(2016) 773 final. http://eur-lex.europa.eu/legal-content//txt/?qid=1490877945963&uri=celex:52016dc0773 3

Artikel 3 Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Fernsehgeräte sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2019. Artikel 2 Der Anhang der Entscheidung 2009/300/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 3 (1) Vor Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe Fernsehgeräte werden anhand der Bedingungen in der Fassung der Entscheidung 2009/300/EG geprüft, die an dem Tag in Kraft war, der dem Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses unmittelbar voranging (im Folgenden die alte Fassung der Entscheidung 2009/300/EG ). (2) Innerhalb eines Monats nach Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe Fernsehgeräte können sich entweder auf die Bedingungen der alten Fassung der Entscheidung 2009/300/EG oder auf die Kriterien der mit dem vorliegenden Beschluss geänderten Fassung der Entscheidung stützen. (3) EU-Umweltzeichen, die gemäß den in der alten Fassung der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, können für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den Für die Kommission Karmenu Vella Mitglied der Kommission 4