Tarifblatt Abwasser des Wasserzweckverbandes Freiberg

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Transkript:

Tarifblatt Abwasser des Wasserzweckverbandes Freiberg Gültig ab 1. Januar 2017 1. Preise für die Abwasserbeseitigung 1.1. Grundpreis 1.1.1. Grundpreis für die zentrale Beseitigung von Abwasser mit öffentlicher Kläranlage und die dezentrale Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben (gesamthäusliches Abwasser) a) Abwasserbeseitigung von Grundstücken mit Wohnungen Der Grundpreis bemisst sich nach der Anzahl der vorhandenen Wohnungseinheiten. Preis/Monat bis zu 2 Wohnungseinheiten ab der 3. Wohnungseinheit zusätzlich je Wohnungseinheit 12,00 EUR 5,00 EUR Sind Wohnungseinheiten ungenutzt (Leerstand), so lässt das die Pflicht, auch für diese Wohnungseinheiten den Grundpreis zu zahlen, unberührt. b) Abwasserbeseitigung von Grundstücken mit Wohnungen und Gewerbeeinheiten für Wohnungseinheiten gemäß Nr. 1.1.1. Bst. a) für Gewerbeeinheiten zusätzlich je Gewerbeeinheit 5,00 EUR/Monat Soweit auf einem Grundstück nur eine Wohnungseinheit vorhanden ist, wird der Preis nach dieser Tarifbestimmung erst ab der zweiten Gewerbeeinheit erhoben. Sind Gewerbeeinheiten ungenutzt (Leerstand), so lässt das die Pflicht, auch für diese Gewerbeeinheiten den Grundpreis zu zahlen, unberührt.

- 2 - Bei Grundstücken, auf denen die Nutzung für gewerbliche bzw. sonstige selbständige Tätigkeiten gegenüber der Nutzung zu Wohnzwecken überwiegt, wird der Grundpreis abweichend von vorstehenden Regelungen nach Nr. 1.1.1. Bst. c) erhoben. Von einer überwiegenden Nutzung für gewerbliche bzw. sonstige selbständige Tätigkeiten wird ausgegangen, wenn die durch Wasserzähler ermittelte Wasserabnahme gemessen in m³ größer ist als das Hundertfache der Summe aus der Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Wohnungs- und Gewerbeeinheiten. c) Abwasserbeseitigung von Grundstücken mit Industriebetrieben, Gewerbeeinrichtungen, landwirtschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen Der Grundpreis bemisst sich nach der Größe des Wasserzählers. Bezeichnung Wasserzähler Nenndurchfluss Qn 2,5 / Dauerdurchfluss Q 3 4 Preis: 12,00 EUR/Monat Nenndurchfluss Qn 6 / Dauerdurchfluss Q 3 10 Preis: 28,80 EUR/Monat Nenndurchfluss Qn 10 / Dauerdurchfluss Q 3 16 Preis: 48,00 EUR/Monat Zähleranschluss DN 50 / Dauerdurchfluss Q 3 25 Preis: 72,00 EUR/Monat Zähleranschluss DN 65 / Dauerdurchfluss Q 3 40 Preis: 120,00 EUR/Monat Zähleranschluss DN 80 / Dauerdurchfluss Q 3 63 Preis: 192,00 EUR/Monat Zähleranschluss DN 100 / Dauerdurchfluss Q 3 100 Preis: 288,00 EUR/Monat d) Abwasserbeseitigung von Grundstücken, die nicht zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind (z. B. Gartengrundstücke) Für Grundstücke, die nicht zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind (z. B. Gartengrundstücke), beträgt der Grundpreis, soweit eine Abwassermenge von 20 m³ je Kalenderjahr nicht überschritten wird, 9,00 EUR/Monat. Bei einer Abwassermenge von mehr als 20 m³ je Kalenderjahr erfolgt die Berechnung des Grundpreises nach Nr. 1.1.1. Bst. c). 1.1.2. Grundpreis für die Beseitigung von Abwasser in öffentlichen Abwasseranlagen ohne öffentliche Kläranlage Der Grundpreis beträgt 80 % des Grundpreises, welcher sich nach Nr. 1.1.1. dieses Tarifblattes für das jeweilige Grundstück ergeben würde. 1.1.3. Grundpreis für die dezentrale Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen Der Grundpreis für die dezentrale Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen beträgt je Kleinkläranlage 24,00 EUR/Jahr.

- 3-1.2. Mengenpreis 1.2.1. Der Mengenpreis für die Abwasserbeseitigung ohne Niederschlagswasser beträgt je m³ a) für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch eine öffentliche Kläranlage gereinigt wird und für gesamthäusliches in abflusslosen Gruben gesammeltes Abwasser, welches aus diesen Gruben entnommen, abgefahren und in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt wird: 3,85 EUR b) für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind: 1,67 EUR c) für Schlamm, der aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer öffentlichen Kläranlage behandelt wird: 28,10 EUR 1.2.2. Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen Für das Einleiten von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen wird ein jährlicher Niederschlagswasserpreis in Höhe von 0,66 EUR/m² der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen bebauten bzw. erheblich versiegelten Grundstücksflächen erhoben. 1.3. Zulagen Dezentrale Abwasserbeseitigung 1.3.1. Saugschlauch-Mehrlängenzuschlag (zu 24 Abs. 1 AEB) Der Saugschlauch-Mehrlängenzuschlag beträgt je 3 m-stück Schlauchmehrlänge 2,50 EUR 1.3.2. Artfremde Verunreinigungen in den Grundstücksentwässerungsanlagen (zu 24 Abs. 2 AEB) Erschwerniszulage 36,73 EUR/30 Minuten Mehrarbeitsleistung 1.3.3. Vergebliche Anfahrt (zu 24 Abs. 3 AEB) Für eine vergebliche Anfahrt wird ein Preis in Höhe von 24,50 EUR erhoben.

- 4-1.3.4. Mindermengenzulage (zu 24 Abs. 4 AEB) Die Mindermengenzulage (< 1 m³ Klärschlamm) bei der Entleerung von Kleinkläranlagen beträgt 10,00 EUR. 2. Leistung / Sonstiges 2.1. Sonstige Leistungen 2.1.1. Abnahme der Grundstücksentwässerungs- 43,42 EUR anlage pro Abnahme 2.1.2. Überwachung von dezentralen privaten Ab- 59,97 EUR wasseranlagen gemäß 5 Kleinkläran- pro Inspektion lagenverordnung vor Ort 2.1.3. Vorübergehendes Absperren der Abwasser- nach Aufwand einleitung durch Setzen einer Absperrblase 2.1.4. Sonstige Erlaubnis- und Ausnahmebewilli- 33,10 EUR gungen 2.1.5. Sonstige Anordnungen 33,10 EUR 2.1.6. Vervielfältigungen Kopie vom Schriftgut im Format DIN A 4 DIN A 3 DIN A 0 Kopie vom Bestandsplan im Format DIN A 4 DIN A 3 DIN A 0 0,50 EUR/St. 1,00 EUR/St. 2,00 EUR/St. 1,00 EUR/St. 2,00 EUR/St. 4,00 EUR/St. 2.2. Kosten bei Zahlungsverzug 2.2.1. Mahnkosten pro Mahnvorgang 7,50 EUR 2.2.2. Zustellgebühr mit Zustellungsurkunde entsprechend dem für die Zustellung tatsächlich entrichteten Entgelt

- 5-3. Alle durch vorgenannte Bestimmungen (Nr. 1. 2.2.2.) nicht erfassten Leistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Zu den angegebenen Nettobeträgen nach Nr. 2. wird, sofern die zugrunde liegende Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zugerechnet. Freiberg, den 28. November 2016 Wasserzweckverband Freiberg Dr. Martin Antonow Verbandsvorsitzender Siegel