Otto-Friedrich-Universität Bamberg

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Transkript:

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Verwaltungsordnung für das Institut für Orientalistik in der Fakultät Geistes- und Kulturwissenschaften der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 5. Juli 2012

2 1 Organisatorische Einbindung (1) Das Institut für Orientalistik ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät Geistes- und Kulturwissenschaften der Otto-Friedrich-Universität Bamberg im Sinn von Art. 19 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245) in Verbindung mit 63 Satz 1 Grundordnung. (2) Dem Institut für Orientalistik sind die folgenden Mitglieder zugeordnet: 1. der Inhaber oder die Inhaberin der Professur für Arabistik. sowie die zugeordneten 2. der Inhaber oder die Inhaberin des Lehrstuhls für Iranistik sowie die zugeordneten 3. der Inhaber oder die Inhaberin der Professur für Islamische Kunstgeschichte und Archäologie sowie die zugeordneten 4. der Inhaber oder die Inhaberin des Lehrstuhls für Islamwissenschaft sowie die zugeordneten 5. der Inhaber oder die Inhaberin der Professur für Judaistik sowie die zugeordneten 6. der Inhaber oder die Inhaberin des Lehrstuhls für Turkologie sowie die zugeordneten 7. der Inhaber oder die Inhaberin des Lehrstuhls für Allgemeine Sprachwissenschaft sowie die zugeordneten 8. die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen sowie die Privatdozenten und Privatdozentinnen der im Institut vertretenen Fächer, 9. die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen der im Institut vertretenen Fächer. (3) Die Zuordnung weiterer Mitglieder erfolgt auf Antrag der Institutsleitung durch die Universitätsleitung. (4) 1 Die Mitgliedschaft gilt für die Dauer der Zuordnung zum Institut für Orientalistik und endet mit dem Ende der Dienstzeit in der Universität. 2 Die Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitglieds aufgehoben oder von der Universitätsleitung auf Vorschlag der Institutsleitung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. (5) Die Bestellung zum Mitglied des Instituts begründet keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung.

3 2 Fachliche Ausrichtung und Aufgaben (1) 1 Der fachliche Wirkungsbereich des Institut für Orientalistik umfasst die Beschäftigung mit den durch die einzelnen Fächer und ihre Bezeichnungen angegebenen Gebieten in Forschung und Lehre. 2 Dazu gehören vor allem die Sprachen, Religionen, Geschichte und Kulturen der Islamischen Welt und des Judentums. (2) Das Institut für Orientalistik ist zuständig für 1. die Beschlussempfehlung zur Bildung von Berufungsausschüssen, 2. die Beschlussempfehlung zur Besetzung von Fachmentoraten in Habilitationsverfahren, 3. die Beschlussempfehlung zur Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, 4. die Beratung von Forschungsschwerpunkten sowie der entsprechenden Infrastruktur, 5. die Verteilung der Mittel, die dem Institut für Orientalistik für Lehraufträge, Exkursionen und Tutorien zugeteilt worden sind, 6. die Koordination der Studienordnungen und der Lehre. 3 Organe (1) Organe des Instituts für Orientalistik sind 1. die Institutsleitung, die aus den dem Institut angehörenden hauptamtlichen Professoren und Professorinnen besteht; auf Vorschlag der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen wird ein Mitglied aus dieser Gruppe durch die Professoren und Professorinnen in die Leitung gewählt; 2. der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin, 3. der stellvertretende geschäftsführende Direktor (Stellvertreter) oder die stellvertretende geschäftsführende Direktorin (Stellvertreterin), 4. die Institutsversammlung, die aus den dem Institut angehörenden Professoren und Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen und den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen besteht.

(2) 1 Abstimmungen in der Institutsleitung erfolgen, sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt, durch einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2 Stimmrechtsübertragungen sind möglich. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des geschäftsführenden Direktors oder der geschäftsführenden Direktorin und im Fall seiner oder ihrer Verhinderung die Stimme dessen oder deren Stellvertreters oder Stellvertreterin den Ausschlag. 4 Im Übrigen findet die Geschäftsordnung für den Senat der Otto-Friedrich- Universität Bamberg entsprechende Anwendung mit Ausnahme der 1, 6 und 8 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung. 4 4 Institutsleitung (1) Die Institutsleitung 1. ist für alle Angelegenheiten des Instituts zuständig, die nicht nach gesetzlichen Bestimmungen der Entscheidung anderer Organe vorbehalten sind, 2. ist soweit Ressourcen zugeordnet sind für den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, der Geld- und Sachmittel sowie die Räume des Instituts verantwortlich. (2) 1 Die Institutsleitung bestellt aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen geschäftsführenden Direktor oder eine geschäftsführende Direktorin sowie dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin; Wiederbestellung ist möglich. 2 Ist der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin verhindert, werden seine oder ihre Aufgaben und Rechte für den Zeitraum der Verhinderung durch dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin wahrgenommen. (3) Der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin 1. vollzieht die Beschlüsse der Institutsleitung des Instituts für Orientalistik, vertritt das Institut für Orientalistik gegenüber den Organen und der Verwaltung der Universität und führt die laufenden Geschäfte des Instituts, 2. informiert unverzüglich die Institutsleitung über zu treffende Entscheidungen und Angelegenheiten, 3. lädt mindestens einmal im Semester zu Sitzungen der Institutsleitung ein; die die Fachschaftsvertretung und die Frauenbeauftragte der Fakultät werden bei sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt, 4. lädt im Namen der Institutsleitung mindestens einmal im Semester die dem Institut angehörenden Mitglieder sowie die Fachschaftsvertretung zu einer Institutsversammlung ein; die Einladung geht nachrichtlich auch an die Frauenbeauftragte der Fakultät.

(4) 1 Der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Institutsleitung abgewählt werden. 2 Wird der geschäftsführende Direktor oder die geschäftsführende Direktorin abgewählt, bestellt die Institutsleitung unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 5 5 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Institut für Sprachen und Kulturen des Vorderen Orients, Islamwissenschaft und Judaistik vom 3. August 2009, geändert durch Ordnung vom 1. Oktober 2010, außer Kraft. Otto-Friedrich-Universität Bamberg Bamberg, den 5. Juli 2012 gez. Prof. Dr. Dr. habil. G. Ruppert Präsident