WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG

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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)

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Die entsprechenden Regelungen der SE-Verordnung, des SE-Ausführungsgesetzes und des Aktiengesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

Angabe der Rechte der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 124a, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung am 22.

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Transkript:

AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft WEITERE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG Ergänzung der Tagesordnung gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser ordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Ein derartiges Aktionärsverlangen ist ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Schriftform spätestens am 16. Juni 2017 (24:00 Uhr) zugeht. Derartige Anträge von Aktionären können ausschließlich an AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft z.hd. Frau Mag. Gertraud Wöber Generalsekretärin Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 1020 Wien gerichtet werden. Der Wortlaut des Tagesordnungspunktes und der Beschlussvorschlag muss auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß 10a AktG nachzuweisen. Beschlussvorschläge von Aktionären gemäß 110 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung dieser Hauptversammlung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass jedem Beschlussvorschlag eine Begründung anzuschließen ist. Ein derartiges Verlangen ist ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am 28. Juni 2017 (24:00 Uhr) zugeht.

Derartige Anträge von Aktionären können ausschließlich an AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft z.hd. Frau Mag. Gertraud Wöber Generalsekretärin Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 1020 Wien per Telefax an +43 1 21137 12055 per E-Mail gertraud.woeber@agrana.com, wobei das Aktionärsverlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, gerichtet werden. Jeder Beschlussvorschlag muss auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden. Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß 10a AktG nachzuweisen. Depotbestätigung nach 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes, Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird, Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000603709, Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung, Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung muss in deutscher Sprache in englischer Sprache ausgestellt werden. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform. 2

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 4. Juli 2017 (24:00 Uhr) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, erforderlich: (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post Boten AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 Per E-Mail anmeldung.agrana@hauptversammlung.at (als elektronisches Dokument im Format PDF mit einer qualifizierten elektronischen Signatur) Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0000603709 im Text angeben) (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem 13 Abs 7 genügen lässt Per Telefax: +43 (0)1 8900 500-58 Per E-Mail anmeldung.agrana@hauptversammlung.at (Dabei können die Depotbestätigungen in den Formaten PDF und TIF Berücksichtigung finden.) Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes im Zusammenhang mit der Ausübung der Aktionärsrechte gemäß 109 AktG (Ergänzung der Tagesordnung) und 110 AktG (Beschlussvorschläge von Aktionären) darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes im Zusammenhang mit der Ausübung des Aktionärsrechts gemäß 109 AktG (Ergänzung der Tagesordnung) muss bestätigen, dass die Antragsteller seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind. Bei mehreren Aktionären, die nur gemeinsam die Beteiligungsschwelle erreichen, müssen sich die Nachweise notwendig auf denselben Stichtag beziehen. Hinweis zum Auskunftsrecht gemäß 118 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens ( 244 UGB) 3

der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunftserteilung hat in der Hauptversammlung zu erfolgen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit 1. sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, 2. ihre Erteilung strafbar wäre. Auskunftsberechtigt ist jeder Aktionär, der an der Hauptversammlung teilnimmt. Das Auskunftsrecht steht nicht nur den Aktionären selbst, sondern auch ihren gesetzlichen bevollmächtigten Vertretern zu. Aktionären, deren Mitgliedschaftsrechte ruhen ( 51 Abs. 3, 65 Abs. 5 AktG) steht das Auskunftsrecht nicht zu. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand, z.h. Frau Dipl.-Ing. Mag. Gertraud Wöber, Generalsekretärin, übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per Telefax an +43 (0)1 21137 12055 per E-Mail an gertraud.woeber@agrana.com übermittelt werden. Information über das Recht der Aktionäre Anträge in der Hauptversammlung zu stellen gemäß 119 AktG Jeder Aktionär ist unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Das Recht Anträge zu stellen steht nicht nur dem Aktionär selbst zu, sondern auch seinem gesetzlichen bevollmächtigten Vertreter, der an der Hauptversammlung teilnimmt. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 28. Juni 2017 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorg- 4

nis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person müssen spätestens am 30. Juni 2017 auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. 5