Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen (Master of Education) an der Universität Bremen Vom 20.

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Transkript:

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen (Master of Education) an der Universität Bremen Vom 20. Januar 2016 Der Rektor der Universität Bremen hat am 28. Januar 2016 nach 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 Drittes HochschulreformG vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), und 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 2 Drittes HochschulreformG vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen (Master of Education, abgekürzt M. Ed.) in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen am 16. Februar 2016 gemäß 3 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes diese Zugangsund Zulassungsordnung genehmigt. 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen (M. Ed). Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 25. Februar 2014 (Brem.ABl. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Zugangsvoraussetzungen und -verfahren (1) Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang sind: a. Ein erster Hochschulabschluss in einem lehrerbildenden bzw. lehramtsorientierten Studiengang mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder ein Studienabschluss, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenem erkennen lässt. Der Abschluss muss auf einen Master of Education-Studiengang hinführen, mit dem die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt an Grundschulen vermittelt werden. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann anerkannt werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von 56 BremHG bestehen. b. Jeweils mindestens 39 CP fachwissenschaftliche Studienanteile und 12 CP fachdidaktische Studienanteile in zwei Fächern, für die die Zulassung beantragt wird. c. Mindestens 15 CP fachwissenschaftliche Studienanteile und 9 CP fachdidaktische Studienanteile in dem dritten Fach, für das die Zulassung beantragt wird. d. Erziehungswissenschaftliche Grundlagen (diese entsprechen den Bildungswissenschaften gemäß des BrLehrAusbG 4 Absatz 5) im Umfang von mindestens 27 CP.

e. Ein Schulpraktikum mit erziehungswissenschaftlichem und/oder fachdidaktischem Schwerpunkt. Dieses Schulpraktikum muss in ein Modul eingebunden oder in vergleichbarer Weise vor- und nachbereitet und betreut worden sein. Zusätzlich zum Nachweis über das Praktikum muss eine Modulbeschreibung des Praktikums beigefügt werden. f. Nachweise gemäß Anlage zu dieser Ordnung. (2) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne von 56 Absatz 1 BremHG entscheidet die Masterzugangskommission gemäß 6. Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen bestehen. (3) Credit Points (CP), die mit einer Abschlussarbeit bzw. einer dazugehörigen Begleitveranstaltung erworben wurden, können nicht auf die in 2 Absatz 1b bis e erforderlichen Zugangsvoraussetzungen anerkannt werden. (4) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP entsprechend fünf Studiensemestern erbracht worden sind. Ist die Zugangsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 2 erfüllt und wird in allen in Absatz 1b bis e geforderten Studienanteilen zum Zeitpunkt der Bewerbung jeweils mindestens eine Prüfungsleistung nachgewiesen, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und die Zugangsvoraussetzungen gemäß Absatz 1a bis f spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen. (5) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Zulassung, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß 5 Absatz 1 nicht übersteigt. 3 Zulassung (1) Studienanfängerinnen/Studienanfänger werden nur zum Wintersemester an der Universität Bremen zugelassen. Semesterbeginn ist der 1. Oktober. (2) Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die ihren Abschluss nicht an der Universität Bremen erworben haben, können aufgrund studienstruktureller Bedingungen als Fortgeschrittene zum dritten Fachsemester zugelassen werden, wenn sie Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen, die eine Anrechnung für das erste und zweite Studiensemester erlauben. Semesterbeginn ist der 1. Oktober. (3) Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die ihren Abschluss an der Universität Bremen erworben haben, können bei Nachweis von mindestens 10 CP, die im Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen (M. Ed.) erworben wurden, sowie bei nachgewiesener Zulassung zum Praxissemester als Fortgeschrittene zum Sommersemester aufgenommen werden. Semesterbeginn ist der 1. April.

4 Form und Frist der Anträge (1) Der Zulassungsantrag und die Nachweise gemäß 2 sind bis zum Bewerbungsschluss elektronisch einzureichen. Näheres ergibt sich aus den Internetseiten der Universität Bremen www.uni-bremen.de/master. (2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein. (3) Die Bewerbung beinhaltet die folgenden Dokumente: einen ausgefüllten Zulassungsantrag, Nachweise aller in 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen (amtlich beglaubigte Kopien von Zeugnissen und Urkunden auf Deutsch oder Englisch), Modulbeschreibungen für die Praktika, Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen mit Creditpoints (CP) ausgewiesen, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument), soweit das vorangegangene Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist: Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen in CP (mind. 150 CP) gemäß 2 Absatz 4, Praktikumsnachweis gemäß 2 Absatz 1e, für Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss an einer anderen Hochschule als der Universität Bremen erworben haben: Ein Nachweis der Herkunftshochschule, für welche Lehrämter an welchen Schularten der Bachelorabschluss qualifiziert, weitere Nachweise gemäß Anlage zu dieser Ordnung. (4) Bewerbungsschluss für das Wintersemester ist der 15. Juli und für das Sommersemester (nur für Fortgeschrittene, die ihren Abschluss an der Universität Bremen erworben haben) der 15. Januar. Die angegebenen Fristen sind Ausschlussfristen. 5 Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber (1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird jeweils eine Rangfolge unter den Bewerberinnen/Bewerbern aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP) gebildet. Die Zulassung wird nach Rangfolge vorgenommen. (2) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin/des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

(3) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet der Rektor der Universität Bremen. 6 Masterzugangskommission Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 12 eine gemeinsame Masterzugangskommission. Die Kommission besteht aus zwei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrenden und einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre für Hochschullehrende und ein Jahr für Studierende. Die Wahl der Mitglieder der Kommission erfolgt durch den Zentrumsrat. Das Zentrum für Lehrerbildung ist als ständiges beratendes Mitglied in der Kommission vertreten. 7 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt gemäß 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert am 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 273), sechs Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch den Rektor. In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Ordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2016/17. Genehmigt, Bremen, den 28. Januar 2016 Der Rektor der Universität Bremen Anlage: Fachspezifische Voraussetzungen für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen (M. Ed.)

Anlage zur Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen (Master of Education) der Universität Bremen: Fachspezifische Voraussetzungen für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen (M. Ed.) Für alle Studienfächer im Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen (Master of Education) werden vorausgesetzt: Deutschsprachkenntnisse, die dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die Nachweispflicht entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung oder ihren letzten Hochschulabschluss an einer deutschsprachigen Institution erworben haben. Für das Studienfach Englisch wird vorausgesetzt: Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Der Nachweis ist beizulegen. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums an der Universität Bremen einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. Für das Studienfach Deutsch wird vorausgesetzt: Wurde das Studienfach Deutsch in einem Umfang gemäß 2 Absatz 1b absolviert, wird vorausgesetzt: Die fachwissenschaftlichen CP gemäß 2 Absatz 1b müssen in den folgenden Studienbereichen erbracht worden sein: Germanistische Sprachwissenschaft Deutsche Literaturwissenschaft. Beide Bereiche müssen studiert worden sein. Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik Wurde das Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik gemäß 2 Absatz 1b absolviert, wird vorausgesetzt: Bewerberinnen/Bewerber müssen den erfolgreichen Abschluss von Modulen mit dem Inhalt Einführung in die Religionswissenschaft sowie Einführung in eine weitere religiöse Tradition nachweisen. Bewerberinnen/Bewerber müssen den Abschluss in einem konfessionsungebundenen Studienfach erworben haben. Wurde das Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik gemäß 2 Absatz 1c absolviert, wird vorausgesetzt: Bewerberinnen/Bewerber müssen den Abschluss in einem konfessionsungebundenen Studienfach erworben haben.