Satzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis

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Transkript:

Satzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen vom 21.04.93 (in der Fassung vom 14. 06. 1999) in Verbindung mit 25 Abs.1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 15.04.92 hat der Stadtrat mit dem Beschluß-Nr. 1028-04/04/2000 am 25.04.2000 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Bibliotheken der Stadt Brandis sind öffentliche Einrichtungen. Sie dienen gemeinnützigen Zwecken und werden durch öffentliche Mittel unterhalten. (2) Die Gebühren der Benutzung der öffentlichen Bibliotheken sowie die Gebühren für besondere Leistungen und die Versäumnisgebühren sind im 7 dieser Satzung festgesetzt. (3) Der Benutzer tritt mit der Inanspruchnahme dieser Leistung in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis ein. 2 Anmeldung (1) Für die Benutzung der Bibliotheken ist die Anmeldung und Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich, der bei jeden Bibliotheksbesuch vorzulegen ist. (2) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses mit Meldeschein an. (3) Kinder unter 6 Jahren ist die Benutzung der Bibliothek nicht gestattet. Kinder, welche das 6. Lebensjahr vollendet haben, können unter Vorlage einer schriftlichen Einwilligung des Erziehungsberechtigten Benutzer werden. (4) Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich mit seiner Unterschrift zur Begleichung der Gebühren und zur Haftung im Schadensfall. (5) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt mit seiner Unterschrift bei der Anmeldung die Benutzungsbedingungen der Bücherei an. 3 Benutzerpflichten (1) Jeder Wohnungswechsel und der Verlust des Benutzerausweises sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der schuldhaften Verzögerung oder Nichtanzeige haftet der Benutzer für alle daraus entstehenden Schäden und Kosten.

- 2 - (2) Auszuleihende Medien sind vor der Ausleihe zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort zu melden. (3) Die entliehenen Medien sind pfleglich zu behandeln, vor Beschmutzung und Beschädigung zu schützen und nicht Dritten zu überlassen. (4) Rauchen, laute Unterhaltung und der Verzehr von Speisen und Getränken sind in den Bibliotheksräumen nicht gestattet. (5) Tiere dürfen nicht mit in die Bibliothek genommen werden. (6) Den Weisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. 4 Verlust und Beschädigung (1) Bei Verlust der Medien hat der Benutzer, auch wenn ihn keine Schuld trifft diese zu ersetzen, in dem die gleichen Medien wiederbeschafft bzw. Neuwertersatz in Geld geleistet wird. Dies gilt auch, wenn Medien durch Beschädigung unbrauchbar gemacht wurden. Die erneute Einarbeitung der Medien ist gebührenpflichtig. 5 Entleihung, Leihfrist, Vormerkung (1) Die Leihfrist beträgt für alle Medien 4 Wochen. Sie kann um weitere 4 Wochen verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung kann mündlich, schriftlich oder telefonisch vor Ablauf der Rückgabefrist beantragt werden und ebenso erfolgen. Die Ausleihe ist in diesen Fällen kostenfrei. (2) Die Bibliotheksmitarbeiter sind zur unverzüglichen Rückforderung entliehener Medien berechtigt. (3) Die Zahlungsverpflichtung für die durch Überschreitung der Leihfrist entstehenden Versäumnisgebühren tritt ohne schriftliche Mahnung ein. (4) Gibt der Benutzer nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die entliehenen Medien nicht ab, erhält er ein Einschreiben, für das eine Bearbeitungsgebühr entrichtet werden muß. (5) Danach kann durch einen Mitarbeiter der Bibliothek ein Hausbesuch erfolgen, bei dem die entliehenen Medien abgeholt, offene Gebühren eingezogen und eine Hausbesuchsgebühr erhoben wird. (6) Kommt der Benutzer seinen Verpflichtungen nicht nach, werden gerichtliche Schritte eingeleitet, deren Kosten der Benutzer zu tragen hat. Dabei kann die Vermutung nahe liegen, daß der Benutzer das Bibliotheksgut rechtswidrig zurückhält.

(7) Bücher oder andere Medien, welche sich nicht im Bestand unserer Bibliotheken befinden, können aus anderen im Leihverkehr beschafft werden. Dieses ist im voraus gebührenpflichtig. 6 Vervielfältigung Bei Tonträgern, z. B. Kassetten oder CD s sind Vervielfältigung, öffentliche Aufführung und Sendungen nicht erlaubt. 7 Gebühren (1) Jahrespaß Der Jahrespaß hat Gültigkeit für ein Kalenderjahr. Er kann auch anteilig im laufenden Jahr erworben werden. Jahresgebühr - Kinder, Jugendliche 6-16 Jahre 6,00 DM - Jugendliche 16-18 Jahre, Studenten 9,00 DM - Erwachsene 12,00 DM (2) Familienpaß - ab einem Erwachsenen und einem Kind 15,00 DM (zählt für alle Familienmitglieder) (3) Geschwisterpaß - für im gleichen Haushalt lebende Kinder 10,00 DM (4) Versäumnisgebühr pro Medieneinheit und pro begonnene Woche - Kinder und Jugendliche 0,50 DM - Erwachsene 1,00 DM (5) Leihverkehr aus dem Bestand einer fremden Bücherei Bearbeitungsgebühr pro Medie - zuzüglich der Gebühren der beteiligten Ausleihstellen 4,00 DM (6) Gebühr pro Hausbesuch 20,00 DM zuzüglich aller anfallenden Kosten auf Nachweis (7) Postgebühren - alle anfallenden Gebühren sind vom Benutzer zu tragen (8) Kopieren aus Büchern und Zeitschriften pro Blatt A4 0,30 DM pro Blatt A3 0,60 DM (9) Schadensersatz bei Verlust pro Medie - Wiederbeschaffungswert - zuzüglich Einarbeitungsgebühr 5,00 DM (10) Ersatz Benutzerausweis

- Kinder und Jugendliche 1,00 DM - Erwachsene 2,00 DM 8 Ausschluß Wer gegen diese Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstößt, kann für zeitweilig oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. 9 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt am 01.07.2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über die Benutzung über die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis Beschluß-Nr. 1034-04/04/1998 vom 28. 04. 1998 und die Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek Beucha Beschluß-Nr. 50/07/04.12.1996 vom 04. 12. 1996 außer Kraft. Brandis, 2000-04-26 Dietze Bürgermeister

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis Abs. 5 entfällt 5 Entleihung, Leihfrist, Vormerkung 7 Gebühren (1) Jahrespass Der Jahrespass hat Gültigkeit für ein Kalenderjahr. Er kann auch anteilig im laufenden Jahr erworben werden. Jahresgebühr - Kinder, Jugendliche 6-16 Jahre 3,00 - Jugendliche 16-18 Jahre, Studenten 4,50 - Erwachsene 6,00 (2) Familienpass - ab einem Erwachsenen und einem Kind 8,00 (zählt für alle Familienmitglieder) (3) Geschwisterpass - für im gleichen Haushalt lebende Kinder 5,00 (4) Versäumnisgebühr pro Medieneinheit und pro begonnene Woche - Kinder und Jugendliche 0,25 - Erwachsene 0,50 (5) Leihverkehr aus dem Bestand einer fremden Bücherei Bearbeitungsgebühr pro Medie 2,00 - zuzüglich der Gebühren der beteiligten Ausleihstellen Abs. 6 entfällt (8) Kopieren aus Büchern und Zeitschriften pro Blatt A4 0,15 pro Blatt A3 0,30

- 2 - (9) Schadensersatz bei Verlust pro Medie - Wiederbeschaffungswert - zuzüglich Einarbeitungsgebühr 2,50 (10) Ersatz Benutzerausweis - Kinder und Jugendliche 0,50 - Erwachsene 1,00 Diese Änderungssatzung tritt ab dem 01.01.2002 in Kraft. Brandis, 01. 10. 2001 Dietze Bürgermeister