Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 25. November 2011 Nr. 32

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Transkript:

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 25. November 2011 Nr. 32 Zweite Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Architektur an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (MPO Architektur) vom 21. September 2011 Herausgeber: Präsidium der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Redaktion: Dezernat I, Hochschule Ostwestfalen-Lippe, Liebigstraße 87, 32657 Lemgo

Zweite Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Architektur an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (MPO Architektur) vom 21. September 2011 Auf Grund des 2 Abs. 4 und des 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 516), hat die Hochschule Ostwestfalen-Lippe die folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Masterprüfungsordnung für den Studiengang Architektur an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2010 (Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 2010/Nr. 3), geändert durch Satzung vom 20. April 2011 (Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 2011/Nr. 9), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 22 erhält folgende Bezeichnung: Abgabe der Masterarbeit b) Nach der Angabe 23 Präsentation mit Kolloquium wird folgende Angabe eingefügt: 23 a Bewertung von Masterarbeit und Präsentation mit Kolloquium 2. 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Das Studium wird mit der Masterprüfung abgeschlossen. Die Masterprüfung gliedert sich in studienbegleitende Prüfungen und einen abschließenden Prüfungsteil, der aus einer Masterarbeit und einer diese ergänzenden Präsentation mit Kolloquium besteht. 3. 9 wird wie folgt geändert: a) Abs. 6 wird gestrichen. b) Die Abs. 7 und 8 (alt) werden zu den Abs. 6 und 7 (neu). 1

c) Abs. 6 (neu) erhält folgende Fassung: (6) Die Beurteilung von studienbegleitenden Prüfungen ist Studierenden spätestens nach sechs Wochen mitzuteilen; anderweitige Regelungen nach dieser Prüfungsordnung bleiben unberührt. Die Beurteilung des abschließenden Prüfungsteils ist Studierenden zeitnah nach der Präsentation mit Kolloquium bekannt zu geben, in der Regel innerhalb von einer Woche nach dem Kolloquium. 4. 10 Abs. 7 erhält folgende Fassung: (7) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Masterarbeit einschließlich ergänzender Präsentation mit Kolloquium darf einmal wiederholt werden. Die Präsentation mit Kolloquium kann für sich allein nicht wiederholt werden. 5. In 20 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c) werden hinter dem Wort Masterarbeit die Worte oder Masterarbeit einschließlich ergänzender Präsentation mit Kolloquium eingefügt. 6. In 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte höchstens neun Wochen durch die Worte in der Regel 18 Wochen ersetzt. 7. 22 erhält folgende Fassung: 22 Abgabe der Masterarbeit Die Masterarbeit ist fristgemäß auf einem festgelegten Datenträger bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen und/oder als Datei auf einem vorgeschriebenen Speicherplatz abzuspeichern. Die Festlegung obliegt dem Prüfungsausschuss und wird rechtzeitig bekannt gegeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der auf einem Datenträger gespeicherten Arbeit durch die Post bzw. einen vergleichbaren gewerblichen Zustelldienst ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post bzw. dem Zustelldienst maßgebend. Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß eingereicht, gilt der abschließende Prüfungsteil (Masterarbeit einschließlich ergänzender Präsentation mit Kolloquium) gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2

8. 23 erhält folgende Fassung: 23 Präsentation mit Kolloquium (1) Die Präsentation mit Kolloquium ist Bestandteil des abschließenden Prüfungsteils und ergänzt die Masterarbeit. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, die Ergebnisse der Masterarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Prais einzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitung des Themas der Masterarbeit mit dem Prüfling erörtert werden. (2) Die Präsentation mit Kolloquium soll binnen zwei Wochen nach der Abgabe der Masterarbeit stattfinden. (3) Zur Präsentation mit Kolloquium kann der Prüfling nur zugelassen werden, wenn 1. die in 20 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit nachgewiesen sind und 2. die Masterarbeit fristgemäß abgegeben wurde. Der Antrag auf Zulassung ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits vorliegen. Ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörenden widersprochen wird, beizufügen. Der Prüfling kann die Zulassung zur Präsentation mit Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Masterarbeit beantragen; in diesem Fall erfolgt die Zulassung zur Präsentation mit Kolloquium, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorliegen. Für die Zulassung zur Präsentation mit Kolloquium und ihre Versagung gilt im Übrigen 20 Abs. 4 entsprechend. (4) Zum Präsentationstermin sind die Präsentationsunterlagen im Fachbereich oder einer sonstigen vom Prüfungsausschuss bestimmten Örtlichkeit auszustellen. Der Richtwert der zeitlichen Dauer der Präsentation beträgt 30 Minuten je Prüfling. Die Präsentation wird in der Regel vor Zuhörenden und den beiden Prüfenden abgelegt. Verständnisfragen zu Lösungsweg und Ergebnissen sind nur von den Prüfenden zulässig. Als Zuhörende sind ohne Ausschlussmöglichkeit durch den Prüfling diejenigen Prüflinge zugelassen, die für dasselbe Semester für die Präsentation mit Kolloquium zugelassen sind. Sonstige Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige sowie weitere Personen können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zugelassen werden, sofern nicht der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. (5) An die Präsentation schließt sich das Kolloquium an. Der Richtwert der zeitlichen Dauer des Kolloquiums beträgt 30 Minuten je Prüfling. 16 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3

(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Präsentation und des Kolloquiums, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. 9. Nach 23 wird folgender 23 a eingefügt: 23 a Bewertung von Masterarbeit und Präsentation mit Kolloquium (1) Masterarbeit und Präsentation mit Kolloquium werden als Einheit bewertet und sind von zwei Prüfenden zu begutachten und zu beurteilen. Eine oder einer der Prüfenden soll die Masterarbeit betreut haben. Die oder der zweite Prüfende wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die einzelne Beurteilung ist gemäß 9 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Vor der Festsetzung der Note haben sich die Prüfenden gegenseitig zu hören. Die Note von Masterarbeit und Präsentation mit Kolloquium wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbeurteilungen gemäß 9 Abs. 3 gebildet. Das Ergebnis ist dem Prüfling zeitnah nach der Präsentation mit Kolloquium bekannt zu geben, in der Regel innerhalb von einer Woche nach dem Kolloquium. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind Zuhörende nicht zugelassen. (2) Durch das Bestehen des abschließenden Prüfungsteils werden 30 Credits erworben, dabei entfallen 25 Credits auf die Masterarbeit und 5 Credits auf die Präsentation mit Kolloquium. 10. 24 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 4. durch den abschließenden Prüfungsteil (Masterarbeit und Präsentation mit Kolloquium) 30 Credits b) Abs. 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: c) der abschließende Prüfungsteil (Masterarbeit und Präsentation mit Kolloquium) endgültig mit nicht ausreichend bewertet worden ist oder als mit nicht ausreichend bewertet gilt. 11. 25 erhält folgende Fassung: 25 Zeugnis, Gesamtnote, ECTS-Abschlussnote (1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten aller studienbegleitenden Prüfungen, das Thema der Masterarbeit, die Note der Masterarbeit einschließlich Präsentation mit Kolloquium sowie die Gesamtnote der Masterprüfung. Dabei ist jeweils die Note in Worten und in Klammern dahinterstehend in Ziffern mit einer Dezimalstelle nach dem Komma anzugeben; 4

für eine unbenotete Prüfungsleistung ist die Bewertung bestanden aufzunehmen. Hinter jeder Prüfungsleistung ist die Anzahl der mit der Prüfungsleistung erworbenen Credits anzugeben. Die durch die vorstehend genannten Prüfungsleistungen erworbene Gesamtzahl der Credits ist anzugeben. (2) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus dem nach Credits gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der studienbegleitenden Prüfungen und der Note der Masterarbeit einschließlich Präsentation mit Kolloquium gemäß 9 Abs. 4 und 5 gebildet. Unbenotete Prüfungsleistungen werden bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (4) Ergänzend wird in einer Anlage zum Zeugnis eine relative ECTS-Abschlussnote entsprechend der nachfolgenden Bewertungsskala ausgewiesen: A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 %. Dabei wird die Gesamtnote mit zwei Nachkommastellen berücksichtigt und im Zusammenhang mit der ECTS-Abschlussnote entsprechend ausgewiesen; weitere Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen. (5) Bezugsgröße für die Berechnung der relativen ECTS-Abschlussnote sind die Absolventinnen und Absolventen der sechs vorhergehenden Semester. Sind dadurch nicht mindestens 60 Personen einbezogen, sind so viele vorhergehende Abschlusssemester einzubeziehen, dass mindestens 60 Personen einbezogen sind; es werden jeweils komplette Abschlusssemester einbezogen. (6) Sofern in diesem Studiengang noch keine sechs Abschlusssemester und/oder noch keine 60 Absolventinnen und Absolventen vorhanden sind, wird die relative ECTS-Abschlussnote nur auf Antrag ausgewiesen. In diesem Fall wird zur Bildung der Bezugsgröße nach Maßgabe von Absatz 5 vollständig bzw. ergänzend bzw. zusätzlich auf die Absolventinnen und Absolventen eines vergleichbaren Studiengangs oder mehrerer vergleichbarer Studiengänge zurückgegriffen. Nähere Einzelheiten legt der Prüfungsausschuss fest; dies ist aktenkundig zu machen. Sofern die Bezugsgröße nach Maßgabe dieses Absatzes gebildet wird, ist dies in einer Erläuterung auszuweisen. 5

12. In der Tabelle in Anlage 1 wird die Angabe Masterarbeit Präsentation mit Kolloquium durch die Angabe 15 15 Abschließender Prüfungsteil Masterarbeit Präsentation mit Kolloquium Summe abschließender Prüfungsteil 25 5 30 ersetzt. Artikel II Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe veröffentlicht. Diese Satzung wird nach Überprüfung durch das Präsidium der Hochschule Ostwestfalen-Lippe und auf Grund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Architektur und Innenarchitektur vom 20. September 2011 ausgefertigt. Lemgo, den 21. September 2011 Der Präsident der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Dr. Oliver Herrmann 6