Wegleitung über die Quellenbesteuerung von FINANZDIREKTION

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Transkript:

FINANZDIREKTION Wegleitung 2017 über die Quellenbesteuerung von - privat-rechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1. Allgemeines Rechtsgrundlagen - Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB 3.2211) vom 26. September 2010 - Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 - Reglement über die Quellensteuer (RB 3.2214) Ziel und Zweck Diese Wegleitung ergänzt die oben aufgeführten Rechtsgrundlagen über die Quellensteuer. 2. Quellensteuerpflichtige Personen Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben (massgebend ist grundsätzlich das Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde). Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird. Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung machen oder denen die Kapitalleistung ins Ausland ausbezahlt wird, unterliegen stets der Quellensteuer. Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Uri Wohnsitz hatten. 3. Steuerbare Leistung Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.b. Renten und Kapitalleistungen, die von privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Uri ausgerichtet werden. In Frage kommen beispielsweise Vorsorgeleistungen von: - Pensionskassen - Sammelstiftungen - Versicherungseinrichtungen - Bankenstiftungen u.a.m., die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden. 4. Steuerberechnung (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer) A. Kapitalleistungen Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung gemäss Artikel 111 StG und Artikel 96 DBG ermittelt. Unter nachstehendem Link steht ein Steuerrechner zur Verfügung: www.ur.ch/steuern > Quellensteuer > Wegleitungen, Tarife und Formulare 2

Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellensteuer auf jeder von Ihnen ausbezahlten Vorsorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbehörde darüber abzurechnen. B. Renten Die Quellensteuer beträgt 16 % der Bruttoleistungen. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die jährliche Rente weniger als Fr. 1'000.-- beträgt. 5. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Allgemeines A. Renten Renten unterliegen nur dann der Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem der/die Rentenempfänger/in Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält. Besteht ein DBA (vgl. separate DBA-Übersicht), ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen. Ausnahmen: Chile, Kanada, Südafrika. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass der/die Rentenempfänger/in den Wohnsitz im betreffenden Staat hat, und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nachprüfen. B. Kapitalleistungen Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der/die Empfänger/in der Kapitalleistung den Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Quellensteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der/die Empfänger/in Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, steht die Besteuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Die Quellensteuer ist in diesen Fällen nicht definitiv, sondern dem/der Steuerpflichtigen steht ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. separate DBA-Übersicht). Steht dem/der Steuerpflichtigen ein solcher Rückforderungsanspruch zu, wird ihm/ihr die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurückerstattet, wenn er/sie innert drei Jahren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular samt Beilage einreicht, wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines ausländischen Wohnsitzstaates bekannt ist. Dieses Formular kann beim Amt für Steuern bezogen werden und ist von der Vorsorgeeinrichtung dem/der Steuerpflichtigen auszuhändigen. 2. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen Bitte beachten Sie die Aufteilung zwischen Leistungen der Säule 2 und Leistungen der Säule 3a. Der separaten DBA-Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen dem/der Steuerpflichtigen ein Rückforderungsanspruch offensteht bzw. in welchen Fällen bei Renten die Quellensteuer zu erheben ist (ja) und in welchen Fällen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Leistung ungekürzt auszubezahlen ist (nein). 6. Verfahren Pflichten Vorsorgeeinrichtung Meldungen an das zuständige Gemeindesteueramt: Die Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Einwohnergemeinde folgende Meldungen zu erstatten: - Name, Vorname der/des Steuerpflichtigen - AHV-Nr. oder Geburtsdatum - (ausländischem) Wohnsitzstaat des/der Steuerpflichtigen - Datum der Auszahlung - Bruttobetrag der Vorsorgeleistung (inkl. Zins) - Tarif verheiratet oder alleinstehend - Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern 3

Steuerabzug Die Vorsorgeeinrichtung hat den Steuerabzug bei jeder Vergütung vorzunehmen. e oder er ist auch verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person nicht im Kanton Uri wohnt. Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuern Die Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, die eingeforderten Quellensteuern mit dem zuständigen Gemeindesteueramt quartalsweise abzurechnen. Die Abrechnung hat innert 30 Tagen nach Quartalsende zu erfolgen. Das zuständige Gemeindesteueramt erstellt eine Rechnung aufgrund der eingereichten Abrechnungen. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. ei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer haben die Vorsorgeeinrichtung einen Verzugszins nach Artikel 229 StG zu entrichten. Inkassoprovision Auskunftspflicht Bescheinigung über den Steuerabzug Haftung Für die Mitwirkung bei der Steuererhebung erhält die Vorsorgeeinrichtung eine Inkassoprovision von 3% des abgezogenen Quellensteuerbetrags. Die Vorsorgeeinrichtung hat den Betroffenen auf Verlangen bei jedem Quellensteuerabzug die notwendigen Auskünfte zu geben, damit diese oder dieser die Richtigkeit des Quellensteuerabzugs überprüfen kann. Die Vorsorgeeinrichtung hat den Betroffenen auf Verlangen eine Bescheinigung über die vorgenommenen Steuerabzüge auszustellen. Die Vorsorgeeinrichtung haftet für Steuerausfälle infolge unrichtiger Anwendung des Quellensteuertarifs und für die Ablieferung der abgezogenen bzw. eingeforderten Steuerbeträge. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung der schweizerischen Wohnsitzsteuerverwaltung des/der Steuerpflichtigen zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden ist. Im Todesfall eines/einer Vorsorgenehmers/Vorsorgenehmerin ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. 4

Auskunft Weitere Unterlagen und Formulare finden Sie unter http://www.ur.ch/steuern > Quellensteuer Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Gemeindesteueramt oder an das Amt für Steuern Uri, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf - Telefon 041 875 21 17. Gemeindesteueramt Tel.-Nr. Fax.-Nr. _ e Mail _ 6460 Altdorf 041 874 12 12 041 874 12 16 quellensteuern@altdorf.ch 6490 Andermatt 041 888 71 41 041 888 71 40 gemeinde@andermatt.ch 6468 Attinghausen 041 874 14 50 041 874 14 51 info@attinghausen.ch 6466 Bauen siehe Seedorf 6463 Bürglen 041 874 10 40 041 874 10 43 gemeindekanzlei@buerglen.ch 6472 Erstfeld 041 882 01 30 041 882 01 31 gemeindekanzlei@erstfeld.ch 6454 Flüelen 041 874 10 00 041 874 10 01 gemeindekanzlei@flueelen.ch 6487 Göschenen 041 885 13 89 041 885 01 89 gemeinde@goeschenen.ch 6482 Gurtnellen 041 885 11 07 041 885 11 18 gemeinde@gurtnellen.ch 6493 Hospental siehe Andermatt 6461 Isenthal 041 878 11 31 041 878 10 71 gemeinde@isenthal.ch 6491 Realp 041 887 18 68 041 887 05 35 gemeinde@realp.ch 6467 Schattdorf 041 874 04 74 041 874 04 75 info@schattdorf.ch 6462 Seedorf 041 874 10 10 041 874 10 11 info@seedorf-uri.ch 6377 Seelisberg 041 820 12 66 041 820 52 67 info@seelisberg.ch 6473 Silenen 041 884 81 10 041 884 81 11 gemeindeverwaltung@silenen.ch 6452 Sisikon 041 820 23 20 041 820 52 59 gemeindeverwaltung@sisikon.ch 6464 Spiringen 041 879 11 34 041 879 17 34 verwaltung@spiringen.ch 6465 Unterschächen 041 879 11 66 041 879 18 47 info@unterschaechen.ch 6484 Wassen 041 885 11 35 041 885 10 78 info@wassen.ch 6460 Altdorf, 1. Januar 2017 Amt für Steuern 5

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen ESTV 1.1. 2017 Stand: 1. Januar 2017 Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.1.2016 sind mit gekennzeichnet. Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat 1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen Quellensteuerabzug Rückforderungs- Quellensteuerabzug Rückforderungsvornehmen möglichkeit vornehmen möglichkeit ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein Ägypten nein ja nein nein Albanien nein ja nein ja Algerien nein ja nein ja Argentinien 2) nein ja nein nein Armenien nein ja nein ja Aserbaidschan nein ja nein ja Australien (bis 31. 12. 2014) nein ja nein nein Australien (ab 1. 1. 2015) ja 3) nein ja 3) nein Bangladesch nein ja nein ja Belarus nein ja nein ja Belgien nein ja nein ja Bulgarien ja 3) ja 3) ja 3) ja 3) Chile ja (max. 15 %) nein ja nein China (bis 31. 12. 2014) nein ja ja nein China (ab 1. 1. 2015) ja 3) ja 3) nein ja Chinesisches Taipeh (Taiwan) ja nein nein ja Dänemark (bis 31. 12. 2010) nein 4) ja 4) nein 4) ja 4) Dänemark (ab 1. 1. 2011) ja nein ja nein Deutschland nein ja nein ja Ecuador nein ja nein ja Elfenbeinküste nein ja nein ja Estland nein ja nein ja Finnland nein ja nein ja Frankreich nein ja 5) nein ja 5) GB / Vereinigtes Königreich nein nein nein nein Georgien nein ja nein ja Ghana nein ja nein ja Griechenland nein ja nein ja Hongkong ja nein ja nein Indien nein ja nein ja Indonesien nein ja nein nein Iran nein ja nein ja Irland nein ja nein ja Island (bis 31. 12. 2015) nein ja nein ja Island (ab 1.1.2016) ja nein ja nein Israel ja 6) ja 6) ja 6) ja 6) Italien nein ja nein ja Jamaika nein ja nein ja Japan nein ja nein ja Kanada ja (max. 15 %) nein ja (max. 15 %) nein Kasachstan nein ja nein ja Katar ja nein ja nein Kirgisistan nein ja nein ja Kolumbien nein ja nein ja 1) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht. 2) Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015. 3) Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen). 4) Gilt weiterhin für Renten, die bereits vor dem 21. August 2009 liefen und für vor diesem Datum fällig gewordene Kapitalleistungen, sofern diese Renten und Kapitalleistungen an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 21. August 2009 von der Schweiz nach Dänemark verlegt haben. 5) Für ab dem 1. Januar 2011 fällig gewordene Kapitalleistungen besteht eine Rückforderungsmöglichkeit nur insoweit, als diese Leistungen in Frankreich tatsächlich besteuert werden (Besteuerungsnachweis inkl. Berechnungsmodalitäten verlangen). 6) Rückforderungsmöglichkeit, sofern in Israel besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen). 6

Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen Quellensteuerabzug Rückforderungs- Quellensteuerabzug Rückforderungsvornehmen möglichkeit vornehmen möglichkeit ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein Kroatien nein ja nein ja Kuwait nein ja nein ja Lettland nein ja nein ja Liechtenstein nein ja nein ja Litauen nein ja nein ja Luxemburg nein ja nein ja Malaysia nein ja nein ja Malta nein ja nein ja Marokko nein ja nein ja Mazedonien nein ja nein ja Mexiko nein ja ja nein Moldova nein ja nein ja Mongolei nein ja nein ja Montenegro nein ja nein ja Neuseeland nein ja nein nein Niederlande nein 7) nein nein 7) nein Norwegen ja (max. 15 %) ja (soweit 15 % übersteigend) nein ja Oman ja nein nein ja Österreich nein ja nein ja Pakistan nein nein ja nein Peru ja 8) ja 8) ja nein Philippinen nein ja ja nein Polen nein ja nein ja Portugal nein ja nein ja Rumänien nein ja nein ja Russland nein ja nein ja Schweden (bis 31. 12. 2012) nein 9) ja 9) nein 9) ja 9) Schweden (ab 1. 1. 2013) ja nein ja nein Serbien nein ja nein ja Singapur nein ja ja nein Slowakei nein ja nein ja Slowenien nein ja nein ja Spanien nein ja nein ja Sri Lanka nein ja nein ja Südafrika ja nein ja nein Südkorea nein ja nein ja Tadschikistan nein ja nein ja Thailand nein ja ja nein Trinidad und Tobago nein nein nein nein Tschechische Republik nein ja nein ja Tunesien nein ja nein ja Türkei nein ja nein ja Turkmenistan nein ja nein ja Ukraine nein ja nein ja Ungarn (bis 31. 12. 2014) nein ja nein ja Ungarn (ab 1. 1. 2015) ja nein ja nein Uruguay ja 10) ja 10) ja 10) ja 10) Usbekistan nein ja nein ja Venezuela nein ja nein ja Vereinigte Arabische Emirate ja nein ja nein Vereinigte Staaten (USA) nein ja nein ja Vietnam nein ja ja nein Zypern ja 8) ja 8) nein ja 7) Die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens sind kumulativer Natur. Buchstabe b ist nicht erfüllt, weil aus dem Ausland stammende privatrechtlicher Pensionen in den Niederlanden zum vollen Betrag und zum dort geltenden Satz für Erwerbseinkünfte besteuert werden. 8) Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen). 9) Gilt weiterhin für Renten, die bereits vor dem 28. Februar 2011 liefen und für vor diesem Datum fällige Kapitalleistungen, sofern diese Renten und Kapitalleistungen an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 28. Februar 2011 von der Schweiz nach Schweden verlegt haben. 10) Eine Rückerstattungsmöglichkeit besteht nur insoweit, als diese Leistungen in Uruguay tatsächlich besteuert werden (Besteuerungsnachweis verlangen). 7