GESCHÄFTSORDNUNG für den Kreistag des Kreises Recklinghausen vom (Zuletzt geändert durch Kreistagsbeschluss vom

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Transkript:

GESCHÄFTSORDNUNG für den Kreistag des Kreises Recklinghausen vom 14.12.1999 (Zuletzt geändert durch Kreistagsbeschluss vom 18.03.2002) Aufgrund des 32 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 646) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NRW S. 458) hat der Kreistag des Kreises Recklinghausen in seiner Sitzung am 14.12.1999 die folgende Geschäftsordnung beschlossen: 1 Fristen und Formen (1) Die Ladungsfrist gem. 32 Abs. 2 KrO NRW beträgt mindestens 9 Kalendertage. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung 10 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben ist. (2) Die Frist für Tagesordnungsvorschläge gem. 33 Abs. 1 KrO NRW beträgt 15 Kalendertage. (3) Der Kreistag ist schriftlich einzuladen. Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Die Tagesordnung ist in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu gliedern. Erläuterungen zur Tagesordnung und Beschlussvorlagen sind der Einladung beizufügen oder kurzfristig nachzureichen. Protokolle sind spätestens mit der nächsten Einladung zu versenden. (4) Schriftliche Anträge, die von einer Fraktion gestellt werden, sind von der Fraktionsvorsitzenden bzw. vom Fraktionsvorsitzenden oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter zu unterzeichnen. 2 Geschäftsführung des Kreistags Für die Geschäftsführung des Kreistags wird durch den Landrat ein Kreistagsbüro eingerichtet. 3 1 Ältestenrat (1) Zur Vorberatung von allgemeinen Fragen der Selbstorganisation des Kreistags wird ein Ältestenrat gebildet. (2) Der Ältestenrat setzt sich aus dem Landrat, je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der beiden mitgliederstärksten Fraktionen und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der weiteren im Kreistag vertretenen Fraktionen / Gruppierungen zusammen. Der Landrat kann sich vertreten lassen.

- 2 - (3) An den Sitzungen nimmt der Kreisdirektor teil. (4) Der Ältestenrat hat keine Beschlusskompetenz. Seine Sitzungen sind nichtöffentlich. 4 Tagesordnung (1) Der Landrat setzt die Tagesordnung und ihre Reihenfolge fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie dieser Geschäftsordnung, welche Tagesordnung in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. (2) Vor Eintritt in die Beratung ist die Tagesordnung festzustellen. Vor Feststellung der Tagesordnung kann diese durch Beschluss des Kreistags erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind. (3) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Der Kreistag kann die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen; insbesondere, wenn der Beratungsgegenstand nicht in den Aufgabenbereich des Kreises fällt. 5 4 Ausschluss der Öffentlichkeit (1) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen bei der Behandlung von a) Grundstücksgeschäften, b) Personalangelegenheiten, c) Vertragsangelegenheiten gem. 8 der Hauptsatzung, d) Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, e) Rechtsstreitigkeiten, f) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen, g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung. Die Abnahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung erfolgen in öffentlicher Sitzung. (2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann durch ein Kreistagsmitglied oder den Landrat beantragt werden. (3) Mitglieder von Ausschüssen können an nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistags als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer teilnehmen, soweit Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich ihres Ausschusses behandelt werden.

- 3-6 Fraktionen (1) Die Bildung einer Fraktion und ihres Vorsitzes sowie jede Änderung ihrer Zusammensetzung oder ihres Vorsitzes ist dem Landrat unter namentlicher Benennung der Mitglieder schriftlich anzuzeigen. (2) Die Fraktionen dürfen fraktionslose Kreistagsmitglieder als Hospitantinnen bzw. Hospitanten aufnehmen. Die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 besteht auch für diesen Fall. (3) Die Fraktionen haben gem. 40 Abs. 4 KrO NRW dafür zu sorgen, dass Angelegenheiten, deren Ge heimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Kreistag oder einem seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, vertraulich behandelt werden und Dritten nicht zugänglich sind. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden oder we r- den müssen. Soweit schützenswerte Interessen einzelner betroffen sind, dürfen personenbezogene Daten nur an zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen offenbart werden, soweit dies für deren Arbeit als Kreistagsmitglied, Ausschussmitglied oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Fraktion erforderlich ist. Schriftliche Unterlagen sind so aufzubewahren, dass zu ihnen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 Zugang besteht. Bei Auflösung einer Fraktion sind diese schriftlichen Unte r- lagen zu vernichten oder an das Archiv des Kreises zur Aufbewahrung abzugeben. 7 2 Fragerecht der Kreistagsmitglieder (1) Das Fragerecht der Kreistagsmitglieder wird auf die Angelegenheiten des Kreises beschränkt. Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (8. Teil KrO NRW) sind ausgenommen. (2) Anfragen müssen in einer Kreistagssitzung nur dann beantwortet werden, wenn sie mindestens 5 Tage vor der Kreistagssitzung schriftlich beim Landrat eingereicht worden sind. Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller darf jeweils zwei Zusatzfragen stellen. (3) Bei Anfragen, die aus aktuellem Anlass gestellt werden (Dringlichkeitsanfragen), entfällt die Frist gem. Abs. 2. Ist eine sofortige Beantwortung von Zusatz- oder Dringlichkeitsanfragen nicht möglich, kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Kreistagssitzung oder auf eine schriftliche Beantwo r- tung verwiesen werden. (4) Anfragen können durch den Kreistag zurückgewiesen werden, wenn a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 3 entsprechen,

- 4 - b) die begehrte Auskunft derselben bzw. demselben oder einer anderen Fragestellerin bzw. einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten 6 Monate bereits erteilt wurde und sich seitdem der Sachstand nicht geändert hat, c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand verbunden wäre. (5) Nach der Beantwortung der Anfrage durch den Landrat entscheidet der Kreistag, ob eine allgemeine Aussprache stattfindet. 8 3 Aussprache (1) Das Wort wird zunächst je einem Vertreter der im Kreistag gebildeten Fraktionen erteilt. Danach erfolgt die Worterteilung nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. (2) Einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller ist zu Beginn der Beratung des Antrags das Wort zu erteilen. (3) Zur Geschäftsordnung muss der Landrat das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge erteilen. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. (4) Der Kreistag kann auf Antrag durch Beschluss die Dauer der Aussprache, die Redezeit sowie die Zahl der Redner begrenzen. Er kann beschließen, dass das Wort zu einem Tagesordnungspunkt nur dreimal erteilt wird. (5) Nach Schluss der Aussprache stellt der Landrat die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Landrat die Reihenfolge der Abstimmung. 9 Vertretung in Ausschüssen (1) In Ausschüssen, deren Bildung gem. 41 KrO NRW erfolgt, darf die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter die Zahl der ordentlichen Mitglieder nicht übersteigen. (2) Soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, wird die Vertretung eines Ausschussmitgliedes nach der vom Kreistag bestimmten Reihenfolge von der Fraktion veranlasst, auf deren Vorschlag das Ausschussmitglied gewählt bzw. bestellt worden ist.

- 5-10 Namentliche Abstimmung Auf Antrag eines Fünftels der Kreistagsmitglieder erfolgt namentliche Abstimmung. 11 Fragerecht von Einwohnerinnen und Einwohnern (1) Einwohnerfragestunden sind für jede ordentliche öffentliche Kreistagssitzung vorzusehen und in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einwohnerfragen müssen sich auf Angelegenheiten des Kreises beziehen. Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (8. Teil KrO NRW) sind ausgenommen. Die Einwohnerfragen sind 5 Kalendertage vor der Kreistagssitzung dem Landrat schriftlich zuzuleiten. Die Fragestunde soll etwa 60 Minuten dauern. (2) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann bis zu zwei Anfragen in einer Fragestunde stellen; eine Zusatzfrage wird zugelassen. Die Fragen werden in der Regel mündlich durch den Landrat beantwortet. Sollte eine direkte Beantwortung nicht möglich sein, so wird sie schriftlich beantwortet. (3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten 6 Monate bereits erteilt wurde oder die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. (4) Eine Sachdebatte findet nicht statt. 12 Verletzung der Ordnung (1) Wer von der Sache abschweift, kann vom Landrat ermahnt und im Wiederholungsfall zur Ordnung gerufen werden. (2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, zur Ordnung zu rufen, ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Kreistag den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält. (3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Landrat dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, ist es in dieser Sitzung nicht wieder zu erteilen. (4) Bei grober Verletzung der Ordnung kann der Landrat nach 36 Abs. 2 und 3 Kreisordnung verfahren. Dem Sitzungsausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf des Landrats vorausgehen. Das Kreistagsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden.

- 6 - (5) Als grobe Verletzung der Ordnung gelten insbesondere eine fortdauernde Nichtbeachtung der Anordnungen des Landrats und sonstige schwere Störungen des Sitzungsfriedens. (6) Durch Kreistagsbeschluss kann für die Dauer des Ausschlusses die dem Kreistagsmitglied an sich zustehende Entschädigung ganz oder teilweise entzogen we r- den. (7) Die Beschlüsse zu Abs. 4 und 6 sind dem Kreistagsmitglied schriftlich mitzuteilen. 13 Anwendung auf Ausschüsse Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen findet diese Geschäftsordnung entsprechende Anwendung. 14 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Geschäftsordnung außer Kraft. 1 3 (neu) eingefügt durch Kreistagsbeschluss vom 29.01.2001 mit Wirkung ab 30.01.2001 2 7 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 5 eingefügt durch Kreistagsbeschluss vom 20.06.2000 mit Wirkung ab 21.06.2000 3 8 Absatz 5 eingefügt durch Kreistagsbeschluss vom 20.06.2000 mit Wirkung ab 21.06.2000 4 5 Absatz 1 geändert durch Kreistagsbeschluss vom 18.03.2002 mit Wirkung ab 19.03.2002