IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 634/84

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1. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Transkript:

IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 634/84

2 7 Ob 634/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) mj S***** H*****, geboren am ***** 1968, 2.) mj. C***** H*****, geboren am ***** 1968, und 3.) mj M***** H*****, geboren am ***** 1970, alle vertreten durch den besonderen Sachwalter C***** B*****, diese vertreten durch Dr. Hans Peter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei R***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 65.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Mai 1984, GZ 1 R 69/84-24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 13. Februar 1984, GZ 7 Cg 418/82-19, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass auch das Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments des J***** H***** vom 22. 6. 1978 abgewiesen wird. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 17.467,81 S bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (darin enthalten 1.406,09 S USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

3 7 Ob 634/84 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kläger sind eheliche Kinder der Beklagten und des am ***** 1982 tot aufgefundenen J***** H*****, dessen Ehe mit der Beklagten mit Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 16. 10. 1981, GZ 7 Cg 287/81-7, aus seinem Alleinverschulden geschieden wurde. J***** H***** hinterließ eine letztwillige Verfügung vom 22. 6. 1978, mit welcher er die Beklagte (seine Gattin R***** ) zur Alleinerbin einsetzte. Die Kläger begehren unter Berufung auf einen Motivirrtum des Testators die Feststellung, dass ihnen aufgrund des Gesetzes zu je 1/3 ein Erbrecht nach ihrem Vater zustehe. Das Testament sei lange vor der Scheidung der Ehe des Erblassers errichtet worden. Der Erblasser habe die Beklagte darin ausdrücklich als seine Ehefrau bezeichnet und deren Berufung demnach mit ihrer Stellung als seine Ehefrau motiviert. Die Beklagte wendet sich gegen diese Auslegung des Testaments und beruft sich darauf, dass der Erblasser das Testament nach der Scheidung nicht widerrufen oder abgeändert habe. Daraus ergebe sich, dass er auch nach der Scheidung die Erbeinsetzung der Beklagten gewollt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen lebte der Erblasser mit der Beklagten auch nach der Scheidung der Ehe zusammen. Bis zu seinem Tode waren sich beide nicht klar, ob und wie sie allenfalls auseinanderziehen werden. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass aus der Bezeichnung der Beklagten als Gattin in dem Testament nicht gefolgert werden könne, die Erbeinsetzung sei unter der Bedingung der Aufrechterhaltung der Ehe erfolgt. Der

4 7 Ob 634/84 Erblasser habe bei der Testamentserrichtung wohl auch kaum eine allfällige Scheidung bedacht, sodass er auch keinen Irrtum unterlegen sei. Das Berufungsgericht erkannte infolge Berufung der Kläger dahin, dass es die Unwirksamkeit des Testaments vom 22. 6. 1978 aussprach und das Mehrbegehren auf Feststellung der anteiligen Erbberechtigung der Kläger aufgrund des Gesetzes abwies. Es erblickte einen beachtlichen Motivirrtum des Erblassers darin, dass er bei Testamentserrichtung mit dem Fortbestand der Ehe gerechnet habe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S nicht aber 300.000 S übersteige und erklärte die Revision für zulässig. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision der Beklagten ist berechtigt. Nach 572 ABGB ist bei letztwilligen Verfügungen auch der Motivirrtum beachtlich. Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu 572; Koziol- Welser 6, II 263 f; Weiß in Klang² III 288). Nach dem Wortlaut des 572 ABGB macht ein Beweggrund, der sich als falsch erweist, die Verfügung aber nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht habe. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellt das Gesetz hier an den Nachweis des Kausalzusammenhangs ganz besonders strenge Anforderungen. Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Erblassers und der letztwilligen Verfügung

5 7 Ob 634/84 reicht nicht aus. Es ist vielmehr der Nachweis der Ausschließlichkeit des irrigen Beweggrundes erforderlich (SZ 52/173; 7 Ob 646/78; 8 Ob 556/83). Im Schrifttum wird die Wendung einzig und allein dahin verstanden, dass der irrige Beweggrund der ausschlaggebende gewesen sein muss und der Testator demnach ohne diesen die Verfügung nicht getroffen hätte (Stubenrauch, Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch 8 I 777; Swoboda, Das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch² IV 32). Da ein Motiv fast nie allein ausschlaggebend ist, kann nach Koziol- Welser (aao) 572 zweiter Halbsatz ABGB nur so verstanden werden, dass die Kausalität des Irrtums (des Beweggrundes) im Sinne der Bedingungstheorie erforderlich ist. Dieser Ansicht könnte nur dort gefolgt werden, wo kein weiteres wesentliches Motiv übrigbleibt (SZ 52/173). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach 572 ABGB trifft nach den allgemeinen Beweislastregeln denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung beruft. Die Kläger stützen sich im vorliegenden Fall lediglich auf die Bezeichnung der Erbin als Gattin. Darin kann auch eine kausale Motivierung für die Erbeinsetzung gelegen sein. Die Beklagte war jedoch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht nur die Ehefrau des Erblassers, sondern auch die Mutter seiner drei noch minderjährigen Kinder, für die sie im Falle des Ablebens des Erblassers die Sorgepflicht getroffen hätte. Es scheidet daher nicht schon von vornherein ein anderes wesentliches Motiv aus. Umstände, die dennoch den Fortbestand der Ehe als ausschließliches Motiv erweisen würden oder aus denen sich doch ergäbe, dass der Erblasser die Verfügung sonst nicht getroffen hätte, wurden von den Klägern in erster Instanz

6 7 Ob 634/84 nicht einmal behauptet. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kann es im vorliegenden Verfahren auf sich beruhen, dass nach 103 Abs 3 ZPO in der zur Zeit der Zustellung des Scheidungsurteils geltenden Fassung eine Ersatzzustellung des Scheidungsurteils an die Beklagte unzulässig war und daher die an diese vorgenommene Zustellung (S 30 des Aktes 7 Cg 287/81) unwirksam ist. Trotz eines nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts beider Parteien ist ein Scheidungsurteil wirkungslos, wenn ein Eheteil vor Urteilszustellung stirbt (MGA ZPO 13 81 1. DVEheG/1; vgl auch 7 Abs 3 EO). Die Kostenentscheidung beruht auf den 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt kein Kostenersatz, wenn der Berufungswerber die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt hat und in der Berufungsbeantwortung ein Vorbringen isd 482 Abs 2 ZPO nicht enthalten ist (2 Ob 52/82 ua). Oberster Gerichtshof, Wien, am 13. September 1984 Dr. F l i c k Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung: