SATZUNG DES SPORTVEREINS AGATHENBURG/DOLLERN

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SATZUNG DES SPORTVEREINS AGATHENBURG/DOLLERN 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Sportverein Agathenburg/Dollern" mit dem Zusatz e. V. Er hat seinen Sitz in Agathenburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Buxtehude zu Nr. 352 eingetragen. 2 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. b) Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit durch Pflege der Leibesübungen. Politische, rassische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. c) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eines vielseitigen Sportbetriebes und die Beschaffung und Unterhaltung der dafür erforderlichen Sportgeräte und Sportanlagen. d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Fachverbänden, deren Sportarten betrieben werden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. 4 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe werden durch die Satzung sowie die Satzung der in 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Der ordentliche Rechtsweg für etwa entstehende Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft entwickeln, kann nur mit ausdrücklicher Genehmigung des übergeordneten Verbandes beschritten werden. 5 Gliederung des Vereins Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Sie umfaßt auch die Jugendarbeit in den einzelnen Abteilungen. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geführt, die dem Vorstand verantwortlich sind. Die Abteilungsleiter werden von ihrer Abteilung gewählt, vom Vorstand bestätigt und der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.

6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 Sportunfälle Der Verein und seine Abteilungen gehören den zuständigen Verbänden an. Die Mitglieder des Vereins sind zu den Bedingungen des LSB Niedersachsen gegen Unfälle versichert. 8 Mitgliedschaft Mitglied im SV Agathenburg/Dollern kann jede Person durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung werden. Bei Minderjährigen ist sie vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und der übergeordneten Fachverbände und verpflichtet sich zur Zahlung der Beiträge. Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch freiwilligen Austritt und Kündigung der Mitgliedschaft vier Wochen zum Quartalsende schriftlich beim Vorstand, 2. durch Ausschluss aus dem Verein: a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung die Vereinsbeiträge nicht entrichtet. Der Verein behält sich jedoch vor, rückständige Beiträge auf dem Rechtswege einzutreiben; b) bei grobem Verstoß gegen die Satzungen des Vereins und der Verbände; c) wenn das Mitglied seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Den Ausschluss aus dem Verein oder einer Abteilung kann nur der Vorstand beschließen. Vom Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreibebrief Mitteilung zu machen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied innerhalb vier Wochen das Einspruchsrecht beim Vorstand des Vereins zu. Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins zu. 9 Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung frei. Ihre übrigen Rechte und Pflichten bleiben unberührt

10 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind berechtigt: a) die Einrichtungen des Verein bestimmungsgemäß zu benutzen; b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Sport in allen Abteilungen des Vereins auszuüben; c) vom vollendeten 18. Lebensjahr an durch Ausüben des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich in Ehrenämter wählen zu lassen. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet: 11 Pflichten der Mitglieder a) die Satzung des Vereins zu achten und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln; b) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und dergleichen fristgerecht zu entrichten; c) den Weisungen des Vorstandes sowie der Abteilungsleiter zu folgen; d) Wohnungsänderungen dem Vorstand (Mitgliedswart) umgehend schriftlich mitzuteilen. 12 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in die Beitragsordnung aufgenommen. Aufnahmegebühren, Mahngebühren und Säumniszuschläge werden vom Vorstand festgesetzt. Die Beiträge sind halbjährlich zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres zu entrichten. 13 Haftung Der Verein haftet nicht für die in den Sportstätten und den dazugehörigen Umkleideräumen abhanden gekommenen Kleidungsstücke, Wertsachen usw. 14 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen, der Vorstand und die Abteilungsversammlungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, z. B. Ausschüsse, geschaffen werden. Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

15 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das obersten Organ des Vereins. Sie soll mindestens einmal jährlich zum Anfang des Kalenderjahres einberufen werden. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen durch den Vorstand mittels Veröffentlichung in den Aushangkästen und mit einem kurzen Hinweis in einer in Agathenburg und Dollern erscheinenden Zeitung. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand satzungsgemäß einzuberufen, wenn dieser einen dringenden Grund als vorliegend erachtet oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende; bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und, falls dieser verhindert ist, das älteste anwesende Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die 15, 16 und 17 entsprechend. 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über: a) Entlastung des Vorstandes und der vorhandenen Ausschüsse, b) Wahl des Vorstandes, c) Wahl der Kassenprüfer, d) evtl. Satzungsänderungen (s. hier 21 Satz 1 der Satzung), e) alle wichtigen Vereinsangelegenheiten. 17 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Das gilt auch für die Abteilungsversammlungen. Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

18 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und Sozialwart, c) dem Kassen-/Mitgliedswart, d) dem Schriftwart, e) der Frauenwartin, f) dem Pressewart, g) dem Jugendwart, h) den Abteilungsleitern. Die o. g. Funktionen können von Damen und Herren besetzt sein (ausgenommen e). Als geschäftsführender Vorstand gilt der o. g. Personenkreis ohne Abteilungsleiter. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende allein oder der 1. stellv. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassen-/Mitgliedswart. 19 Pflichten und Rechte des Vorstandes Der Vorsitzende leitet den Verein, die Mitgliederversammlungen und die Vorstandsitzungen. Er vertritt den Verein nach außen allein, oder der stellv. Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Die Vertreterbefugnis gemäß 18 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Abteilungsleiter werden von der Abteilung für 1 Jahr gewählt. Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren wie folgt gewählt: In den Jahren mit ungerader Jahreszahl: der Vorsitzende, der Kassen-/Mitgliedswart, der Pressewart, ein Kassenprüfer. In den Jahren mit gerader Jahreszahl: der 1. stellvertretende Vorsitzende und Sozialwart, der Schriftwart, die Frauenwartin, der Jugendwart, ein Kassenprüfer. Eine unmittelbare Wiederwahl von Kassenprüfern ist nicht zulässig.

20 Niederschriften Über die Mitgliederversammlungen, Vorstandsitzungen und Abteilungs-Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnen sind. Über die Kassenprüfungen fertigen die Kassenprüfer ein Protokoll, das der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. 21 Auflösung des Vereins und eine Änderung der Satzungen Die Auflösung des Vereins und eine Änderung der Satzungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge hierzu können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, sondern müssen auf der Tagesordnung stehen. Der Beschluss auf Satzungsänderung bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder in zwei mit einem Zwischenraum von mindestens 4 Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen für den Antrag entscheiden. In diesem Fall bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, von denen die Vereinsgeschäfte abzuwickeln sind. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes an die Gemeinden Agathenburg und Dollern, im Verhältnis der örtlichen Vereinsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben. Diese Satzung mit den geänderten 8 und 18 tritt nach Beschluss der Jahreshauptversammlung 1998 vom 06.02.1998 an die Stelle der bisherigen Satzung.