ANWEISUNG ZUR SICHEREN NUTZUNG

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Transkript:

00. EINLEITUNG Die am 1.Juni 2007 in Kraft getretene Europäische Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) schreibt nur für gefährliche Stoffe und Gemische Sicherheitsdatenblätter (SDB) vor. Unsere Mineralwollprodukte sind Produkte aus Glas die von der Registrierung unter REACH (Artikel 2 Absatz 7 (b)) ausgenommen sind und daher wird kein SDB benötigt. Die DBW Advanced Fiber Technologies GmbH hat sich entschieden, ihren Kunden sachdienliche Informationen zur Gewährleistung der sicheren Handhabung und Verwendung von Mineralwollprodukten anhand einer Anweisung zur sicheren Nutzung zur Verfügung zu stellen. 01. PRODUKT- UND FIRMENBEZEICHNUNG Generische Produktbezeichnung: Mineralwolle REACH Registriernummer: 01-2119472313-44 Produktbezeichnung: Empfohlene Verwendung: Hersteller: biosil PT0, biosil PT2, biosil PT4, biosil PT6, biosil PT6 advanced, biosil PT8 Wärmedämmung und Schalldämpfung (Schalldämpfer, Motorraumkapselung) DBW Advanced Fiber Technologies GmbH Rodetal 40 37120 Bovenden Deutschland Kontaktdaten: Telefon: +49-5594-801-0 Fax: +49-05594-801-74 E-Mail: info@dbw.de Notfalltelefonnummer: Abteilung F & E, Telefon +49-5594-801-11 02. GEFAHRENKENNZEICHNUNG Von seiner Zusammensetzung her wird dieses Produkt nicht als gefährlich im Sinne der Europäischen Richtlinie 97/69/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie ihrer neusten Abänderungen eingestuft. Spezifische Gefährdung: Page : 1 / 8

03. ZUSAMMENSETZUNG/INFORMATIONEN ZU DEN INHALTSSTOFFEN Stoff C.A.S. Nummer (1) (EC-Nummer) Menge Gewicht (%) Einstufung und Kennzeichnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) Einstufung und Kennzeichnung (Europäische Richtlinie 67/548/EWG) (3) Künstlich hergestellte (926-099-9) > 90 % Nicht eingestuft (2) Nicht eingestuft Glas(silikat)fasern mit zufälliger Ausrichtung mit einem Alkali- und Erdalkalioxidgehalt (Na 2O+K 2O+CaO+MgO+Ba O) von über 18 Gew-% und die Bedingung der Nota Q erfüllend (1) Synthetisches Harz < 10 % Nicht eingestuft Nicht eingestuft Oder je nach Produkt Mineralöl Bis zu 0,5 % Nicht eingestuft Nicht eingestuft (1): C.A.S.: Chemical Abstract Service (2): nicht eingestuft nach H351 kann vermutlich Krebs erzeugen. Mineralfasern werden laut Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EWG sowie laut Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Seite 335 des Amtsblatt L353 vom 31. Dezember 2008) nicht als krebserzeugend eingestuft. (3): Wenn Stoffe im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten und dem 1. Dezember 2010 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurden, kann diese Einstufung zusammen mit der Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG im Sicherheitsdatenblatt eingeführt werden. Für Stoffe, die zwischen dem 1. Dezember 2010 und 1. Juni 2015 eingestuft werden, müssen die Sicherheitsdatenblätter sowohl die Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG als auch gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Amtsblatt L353, S. 27). Mögliche Beschichtungsmaterialien: Glas- oder Polyestervlies, Aluminium oder Kraftpapier, Drahtmatten 04. ERSTE-HILFE MASSNAHMEN Informationen zum jeweiligen Expositionsweg Einatmen: Hautkontakt: Augenkontakt: Verschlucken: Von der Exposition entfernen. Hals ausspülen und Nase putzen, um den Staub zu entfernen. Falls eine mechanische Reizung auftritt, ist die verunreinigte Kleidung abzulegen und die Haut vorsichtig mit kaltem Wasser und Seife zu waschen. Mindestens 15 Minuten lang mit reichlich Wasser ausspülen. Bei versehentlichem Verschlucken reichlich Wasser trinken. Hält eine negative Reaktion oder ein Unbehagen aufgrund einer der vorstehend genannten Expositionen an, ist medizinischer Rat einzuholen. Page : 2 / 8

05. BRANDSCHUTZMASSNAHMEN Geeignete Mittel zur Brandbekämpfung Die Produkte stellen bei normalem Gebrauch keine Brandgefahr dar, die Verpackungsmaterialien oder evtl. Zusatzstoffe sind jedoch u. U. entflammbar. Geeignete Löschmittel: Wasser, Schaum, Kohlendioxid (CO2), Trockenpulver Bei Großbränden in schlecht belüfteten Bereichen oder unter Beteiligung von Verpackungsmaterialien sind u. U. Atemschutzgeräte erforderlich. Verbrennungsprodukte aus dem Produkt und der Verpackung Kohlendioxid, Kohlenmonoxid sowie einige Spurengase wie beispielsweise Ammoniak, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe. 06. MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen Bei hohen Staubkonzentrationen ist die in Abschnitt 8 genannte Schutzausrüstung zu verwenden. Umweltschutzmaßnahmen Nicht zutreffend Verfahren zur Reinigung Verwenden Sie einen Industriestaubsauger mit einem Hochleistungsfilter um Stäube und freigesetztes Material aufzunehmen. Nach dem Saugen die Reste mit Wasser wegspülen. 07. HANDHABUNG UND LAGERUNG Handhabung Technische Maßnahmen: Vorsichtsmaßnahmen: Hinweis zur sicheren Handhabung: Lagerung Technische Maßnahmen: Geeignete Lagerbedingungen: Unverträglichkeiten andere Stoffe: Verpackungsmaterial: Keine besonderen Maßnahmen. Es ist vorzugsweise ein Messer zu verwenden. Bei Verwendung eines Elektrowerkzeugs muss dieses mit ausreichender Saugleistung ausgestattet sein. Es ist für ausreichende Belüftung des Arbeitsplatzes zu sorgen. Siehe Abschnitt 8 Vermeiden von unnötigen Handhabung des ausgepackten Produktes. Siehe Abschnitt 8 Keine besonderen Maßnahmen. Auf Paletten gestapelte Produkte sollten gemäß der standortspezifischen Risikobewertung gelagert werden. Produkte sind von den Paletten abgeräumt und von ihrer Verpackung befreit bzw. als loses Produkt an einem trockenen Ort zu lagern. Keine Das Produkt wird zum Versand in Polyethylenfolie (PE) oder in Pappkartons auf Holzpaletten verpackt. Page : 3 / 8

08. BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG Exposition Expositionsgrenzwert: Individuelle Schutzausrüstung Atemschutz: Handschutz: Augenschutz: Hautschutz: Hygienemaßnahmen: Nationale Vorschriften und Grenzwerte beachten. Insbesondere Staubgrenzwerte sind zu beachten. Bei Arbeiten in nicht belüfteten Bereichen oder bei Arbeitsprozessen mit möglicher Staubentwicklung ist eine Einweg-Gesichtsmaske (EN 149 FFP1) zu tragen. Handschuhe (EN 388) zur Vermeidung von Juckreiz. Bei Arbeiten über Kopf ist eine Schutzbrille (EN 166) zu tragen. Exponierte Hautflächen sind zu bedecken. Vor dem Waschen mit kaltem Wasser abspülen. 09. PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN Physikalischer Zustand bei 20 C: Form: Farbe: Geruch: ph: Siedepunkt: Flammpunkt: Entflammbarkeit: Explosionseigenschaften: Dichte (Reindichte): Wasserlöslichkeit: Fettlöslichkeit: Sonstige Angaben fest Fasern grau-gelb / grau-braun Es kann ein leichter Geruch auftreten 2,7 g/cm³ nicht wasserlöslich Überschlägiger Faserdurchmesser: (3 35) μm Faserausrichtung: zufällig Transformationstemperatur*: 654 C Längengewichteter mittlerer geometrischer Durchmesser**: *: DIN ISO 7884-8 **: Verordnung (EG) 1272/2008, Anmerkung R > 6 μm Page : 4 / 8

10. STABILITÄT UND REAKTIVITÄT Stabilität: Bindemittel zersetzt sich bei Temperaturen über 200 C Gefährliche Reaktionen: Gefährliche Zersetzungsprodukte: Keine bei normalen Gebrauchsbedingungen Keine bei normalen Gebrauchsbedingungen. Bei der Zersetzung des Bindemittels bei Temperaturen über 200 C können u. U. Kohlendioxid und andere Gase entstehen. Die Dauer der Freisetzung ist abhängig von der Dicke der Dämmschicht, dem Harzgehalt und der angewandten Temperatur. 11. TOXIKOLOGISCHE ANGABEN Akute Auswirkung: Krebserzeugende Wirkung: Durch die mechanische Wirkung der Fasern kann bei Hautkontakt ein vorübergehender Juckreiz auftreten. Keine Einstufung der Mineralwolle, gemäß Richtlinie 97/69/EG und Verordnung (EG) 1272/2008, Anmerkung Q. Siehe Abschnitt 15 12. ANGABEN ZUM UMWELTSCHUTZ Es ist nicht davon auszugehen, dass das Produkt unter normalen Gebrauchsbedingungen schädlich für Tiere oder Pflanzen ist. 13. HINWEISE ZUR ENTSORGUNG Abfall aus Reststoffen: Verunreinigte Verpackung: Abfallschlüsselnummer: Abfall ist gemäß den im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen zu entsorgen. Abfallentsorgung gemäß den örtlichen Bestimmungen. 17 06 04, nicht gefährlich 14. ANGABEN ZUM TRANSPORT Internationale Bestimmungen: Keine besonderen Bestimmungen. Page : 5 / 8

15. RECHTSVORSCHRIFTEN Die EG-Richtlinie 97/69/EG, ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen stuft Mineralfasern nicht als gefährlich ein, sofern sie Anmerkung Q der EG-Verordnungen entsprechen. Anmerkung Q legt fest, dass die Einstufung als krebserzeugend nicht zutrifft, wenn: mit einem Kurzzeit-Inhalationsbiopersistenztest nachgewiesen wurde, dass die gewichtete Halbwertzeit der Fasern mit einer Länge von über 20µm weniger als 10 Tage beträgt; mit einem Kurzzeit-Intratrachealbiopersistenztest nachgewiesen wurde, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 µm weniger als 40 Tage beträgt; wenn sich bei einem geeigneten Intraperitonealtest keine Belege für übermäßige Karzinogenität ergaben; bei einem geeigneten Langzeit-Inhalationstest eine relevante Pathogenität oder neoplastische Veränderungen ausblieben Page : 6 / 8

16. SONSTIGE ANGABEN Die Mineralwollfasern in diesem Produkt sind als nicht krebserzeugend eingestuft, wenn diese eines der Kriterien der Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG und der Verordnung (EG) 1272/2008 erfüllen. Sämtliche von der DBW Advanced Fiber Technologies GmbH erzeugten Mineralwollprodukte sind aus nicht eingestuften Fasern hergestellt und sind mit dem RAL-Gütezeichen zertifiziert. RAL Deutsches Institut für Gütersicherung und Kennzeichnung ist die zuständige Zertifizierungsstelle für das Gütezeichen Erzeugnisse aus Mineralwolle www.ral-mineralwolle.de. Von RAL anerkannte Organisationen stellen sicher, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt werden. RAL ist eine freiwillige Initiative der Mineralwollindustrie. Diese ist eine unabhängige Zertifizierungsstelle, welche gewährleistet, dass die Faserprodukte die Freizeichnungskriterien (Anmerkung Q) der Richtlinie 97/69/EG und der Verordnung (EG) 1272/2008 erfüllen. Um sicherzustellen, dass die Fasern den Freizeichnungskriterien entsprechen, werden alle Prüfungen und Überwachungsverfahren von unabhängigen und qualifizierten Instituten durchgeführt. RAL stellt sicher, dass die Hersteller von Mineralwollprodukten geeignete Selbstüberwachungsmaßnahmen ergreifen und einrichten. Die Mineralwollhersteller verpflichten sich die Probennahme und die Untersuchung nur von RAL anerkannten Laboren durchführen zu lassen. sicherzustellen, dass die Fasern den Freizeichnungskriterien der Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG und der Verordnung (EG) 1272/2008 entsprechen. zweimal pro Jahr und für jeden Produktionsstandort sich von einem unabhängigen Labor, welches von RAL anerkannt ist, überprüfen zu lassen. Regelungen und Verfahren für die Selbstüberwachung an jedem Produktionsstandort einzuführen. Produkte die der RAL Zertifizierung entsprechen, können anhand des RAL Logos auf der Verpackung bzw. Etikett erkannt werden. Page : 7 / 8

Haftungsausschluss Die in der vorliegenden Anweisung zur sicheren Nutzung vorgelegten Informationen sind nach unserem besten Wissen, Informationsstand und Glauben am Tage ihrer Veröffentlichung korrekt. Die vorgelegten Informationen dienen lediglich als Anleitung für eine sichere Handhabung, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung, Transport, Entsorgung und Freisetzung; sie gelten nicht als Gewährleistung oder Qualitätsspezifikation. Die Informationen beziehen sich lediglich auf das angegebene spezifische Material und gelten möglicherweise nicht für Material, welches in Verbindung mit jedwedem sonstigen Material oder jedwedem sonstigen Verfahren verwendet wird, es sei denn, dies wird im Text näher spezifiziert. Page : 8 / 8