Homöopathischer Verein Stuttgart-Möhringen e.v. SATZUNG Eingetragen beim Vereinsregister Stuttgart unter VR 680
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Homöopathischer Verein Stuttgart Möhringen e.v.". Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Möhringen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist dem Hahnemannia Deutscher Verband für Homöopathie und Lebenspflege e.v. angeschlossen. 2 Aufgaben des Vereins Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er will sich Freunde der Homöopathie sammeln, diese durch Vorträge geeigneter Personen mit der homöopathischen Behandlung von Krankheiten, mit dem Sammeln von Heilkräutern und deren Anwendung vertraut machen. Dies soll erreicht werden durch: 1. Veranstaltung von Vorträgen. 2. Veranstaltung von botanischen Rundgängen. 3. Haltung einer homöopathischen Zeitschrift 4. Bereitstellung von geeigneten Büchern 5. Durch den Betrieb des Luft- und Sonnenbades den Mitgliedern eine Stätte der Entspannung und Erholung zu bieten. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede unbescholtene und volljährige Person werden. 2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. 3. Über die Aufnahme entscheidet nach positiver Stellungnahme des Vorstandes der Ausschuß. 4. Eine Ablehnung erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Austritt kann nur zum Jahresende mit vierteljährlicher Kündigung erfolgen. Ausschluß kann durch den Vorstand nach Anhörung des Ausschusses erfolgen wenn Vereinsinteressen gröblich zuwidergehandelt wird, oder Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr nach erfolglosen schriftlichen Mahnungen nicht beglichen werden. Einspruch gegen einen Ausschluß kann bei der nächsten Hauptversammlung persönlich vorgebracht werden.
Die Mitglieder sind berechtigt 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Über alle Vereinsangelegenheiten informiert zu werden. 2. Die dem Verein gehörenden Einrichtungen zu benützen. 3. Mit ihren Familienangehörigen an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. 4. Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen. Den Anordnungen des Vorsitzenden und den Satzungen Folge zu leisten. Die Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln. 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter. 2. Der Ausschuß. 3. Die Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit in den Vereinsorganen geschieht ehrenamtlich. 6 Der Vorstand Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Ausschuß-Sitzungen. Er hat darüber zu wachen, dass der Verein im Sinne der Satzung geführt w i r d. Zur Verfügung über Rechtsgeschäfte, welche den Verein m i t m e h r a l s E u r o Z w a n z i g t a u s e n d v e r pflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmendem Beschluß der Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
7 Der Ausschuß Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dem Platzwart und Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig Dem Ausschuß unterliegen folgende Aufgaben: 1. Unterstützung des Vorsitzenden in seinen Aufgaben. 2. Festlegung und Organisation von Vorträgen und Veranstaltungen. 3. Verwaltung des Vereinsvermögens. 4. Über Aufnahme, Ablehnung und Ausschluß von Mitgliedern zu entscheiden. 5. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend sind. Der Ausschuß entscheidet bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder. 6. Der Ausschuß kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen und über deren Beitragsfreiheit entscheiden. 8 Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt, weitere Mitgliederversammlungen nach Bedarf. Sie erfolgen durch schriftliche Einberufung durch den Vorstand mit Bekanntmachung der Tagesordnung und einer angemessenen Frist für die Stellung von Anträgen. Zwischen Einladung und Versammlung muß ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann von einem Zehntel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung: 1. Die Entgegennahme der jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichte. 2. Die Neuwahl des Vorstandes und des Ausschusses von zwei zu zwei Jahren. 3. Die Wahl von zwei Kassenprüfern, welche nicht dem Ausschuß angehören dürfen. 4. Die Entgegennahme von Anträgen. 5. Die Festlegung des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr. 6. Die Änderung der Vereinssatzung. Wahlen und Abstimmungen finden per Akklamation, auf Antrag geheim, statt. Der Wahlausschuß wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Über Versammlung und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 9 Die Kassenprüfer Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen. Die Prüfung ist zu bescheinigen. Sie haben darüber der Hauptversammlung zu berichten. 10 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag im Monat April durch den Kassierer schriftlich angefordert und ist danach zur Zahlung fällig. 11 Luft- und Sonnenbad Das Luft- und Sonnenbad dient laut 2 den Mitgliedern und deren Gästen als Stätte der Entspannung und Erholung. Bei Bedarf ist vom Ausschuß eine verbindliche Platzordnung zu erstellen. Anfallende Platzarbeit wird nach Möglichkeit von freiwilligen Helfern durchgeführt. Regressionsansprüche entstehen dadurch nicht, dasselbe gilt für Material und Einrichtungsgegenstände, welche dem Verein ausdrücklich geschenkt wurden.
12 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 5 abgesunken ist. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Stuttgart-Möhringen, den 1. Januar 2000