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Transkript:

Vergnügungsteuersatzung der Stadt Ennepetal vom 20.03.2012 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 26.03.2014 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - sowie der 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Ennepetal in seiner Sitzung am 20.03.2014 folgenden 1. Nachtrag zur Vergnügungsteuersatzung der Stadt Ennepetal beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegt der Aufwand für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten gegen Entgelt, an Aufstellorten wie Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Gastwirtschaften, Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten im Gebiet der Stadt Ennepetal. (2) Als Spielgeräte gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Ferner zählen zu den Spielgeräten: a) Punktespielgeräte (zum Beispiel Touch- Screen- Geräte, Fun-Games), b) Bildschirmspielgeräte, c) TV-Komplettgeräte (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren), d) Flipper, e) multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals) f) und ähnliche Geräte. 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist a) die Benutzung von Musikgeräten, sofern für ihre Darbietung kein Entgelt erhoben wird; b) die Benutzung von Geräten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen; c) der Einsatz von Personalcomputern, wenn dieser der Aus- und Weiterbildung oder ausschließlich zur Informationsbeschaffung (z. B. innerhalb der Jugend- oder Altenpflege) dient. 3 Steuerschuldner/Steuergläubiger (1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird, der Eigentümer des Geräts (Aufsteller) bzw. derjenige, dem das Gerät zur Nutzung überlassen ist. Neben dem Halter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag des Geräts beteiligt ist.

- 2 - (2) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner im Sinne des 44 der Abgabenordnung (AO). (3) Die Stadt Ennepetal (Steuergläubigerin) erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungsteuer als Gemeindesteuer. 4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben auf den Spieleraufwand ( 5 Abs. 1 bzw. 6) und als Pauschsteuer ( 5 Abs. 2). Spieleraufwand ist die Summe des von Spielern verwendeten Einkommens oder Vermögens zur Erlangung des Spielvergnügens, einschließlich der eingesetzten Gewinne. (2) Die Steuer ist für jeden Aufstellort gesondert zu berechnen. 5 Erhebung der Steuer (1) Für die Benutzung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach der Summe der von Spielern je Aufstellungsort zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Der Steuersatz beträgt 5,5 vom Hundert des Spieleraufwands. (2) Die Steuer für die Benutzung von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit wird nach der Anzahl der Geräte erhoben. Die Steuer beträgt je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ( 1 Abs. 1) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit (einschl. Personalcomputer) b) an sonstigen Orten ( 1 Abs. 1) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit bei Personalcomputern ohne Gewinnmöglichkeit die zum Spielen in Netzwerken oder über das Internet genutzt werden können 40 Euro 30 Euro 20 Euro c) in Spielhallen und an sonstigen Orten ( 1 Abs. 1) bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden, die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 350 Euro. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. (3) Besitzt ein Gerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (4) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Aufstellung eines Gerätes vor dessen Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der aufgestellten Geräte an einem Aufstellort bis zum 10. Werktag des folgenden Kalendermonats auf

- 3 - amtlichem Vordruck der Steuergläubigerin schriftlich anzuzeigen. Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzgeräte. Bei einem Gerätetausch ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer sowie die Zulassungsnummer anzugeben. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. (5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (6) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Steuergläubigerin vorher schriftlich angezeigt worden ist. (7) Die Steuergläubigerin kann den Aufsteller vom Nachweis der Nutzung der Personalcomputer oder dem Einzelnachweis der Höhe des Spieleinsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. 6 Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Erklärt der Steuerschuldner für einzelne oder mehrere Geräte im Sinne des 5 Abs. 1 den Spieleraufwand in der Steuererklärung nach 8 Abs. 4 und 5 nicht, gilt als Spieleraufwand nach 5 Abs. 1 das 3,5-fache des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Hat der Steuerschuldner mindestens einmal den Spieleraufwand nach 4 in der Steuererklärung nach 8 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steuererklärung den Spieleraufwand im Sinne des 5 Abs. 1 erklärt, ist der Steuerschuldner ab diesem Zeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Spielgerätes in seinem Aufstellungsunternehmen verpflichtet, den Spieleraufwand zu erklären; eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dann dauerhaft ausgeschlossen. 7 Sicherheitsleistung Die Steuergläubigerin ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. 7a Vorauszahlungen (1) Die Steuergläubigerin ist berechtigt, die Steuer nach 5 Abs. 1 für einzelne Kalenderjahre im Voraus zu erheben. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

- 4 - (2) Die Steuergläubigerin ist berechtigt, von dem Steuerschuldner für Apparate mit Gewinnmöglichkeit vierteljährlich Vorauszahlungen zu erheben. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger Aufstellung werden die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Vorjahres-Durchschnittswert des Spieleraufwands an vergleichbaren Aufstellorten bemessen. (3) Vorauszahlungen werden jährlich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten. (4) Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerschuldner kann eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe beantragen, wenn die Veränderung der Bemessungsgrundlagen ausweislich der Steuererklärung i.s.v. 8 zu einer Veränderung der Vorauszahlungen von mehr als 20 vom Hundert führt. (5) Ergibt sich bei der Abrechnung der geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlung, so ist diese innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Zuviel gezahlte Beträge werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen. 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Die Vergnügungsteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit sind vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Vorauszahlungen, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt werden, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides zu entrichten. (4) Für den Spieleraufwand für Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach 5 Abs. 1 bzw. das Einspielergebnis nach 6 ist je Aufstellort in der Stadt Ennepetal eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerkausdrucke) bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres selbst auszufüllen und einzureichen. (5) Wird die Aufstellung von Geräten in einem Aufstellort in Ennepetal vollständig eingestellt, ist der Steuergläubigerin bis zum 10. Tag des auf die Aufgabe folgenden Monats eine Steuererklärung nach dem Spieleraufwand ( 5 Abs. 1 bzw. 6) für den ausstehenden Zeitraum einzureichen. (6) Die nach Abs. 4 beizufügenden Zählwerkausdrucke sind in der Form der Langausdrucke einzureichen, die neben Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, Gesamtbetrag der zum Spielen aufgewendeten Geldbeträge auch den Statistikteil enthalten.

- 5-9 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag (1) Soweit die Steuergläubigerin die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie nach 162 Abgabenordnung (AO) schätzen. (2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden. 10 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht (1) Der Halter, der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume ist verpflichtet, den Beauftragen der Steuergläubigerin zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zum Aufstellort und zum Gerät zu gewähren. Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin. Die Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die 98 Einnahme des Augenscheins und 99 Betreten von Grundstücken und Räumen Abgabenordnung (AO) wird verwiesen. Eine kostenfreie Überprüfung der Geräte ist der Steuergläubigerin zu Prüfzwecken zu ermöglichen. (2) Alle durch die Geräte erzeugbaren oder von diesen vorgenommen Aufzeichnungen sind regelmäßig auszudrucken. Sie sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von 147 Abgabenordnung (AO). (3) Die Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren ( 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie müssen neben den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) auch den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16. Juli 2001 (BStBl I S. 415) entsprechen ( 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. (4) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Steuergläubigerin Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Ennepetal vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind der Steuergläubigerin auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen. (5) Die Steuergläubigerin behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Um die Auslesung der Geräte zu ermöglichen, hat der Steuerschuldner dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte auf Verlangen der Steuergläubigerin jederzeit geöffnet werden können, d.h., die jeweiligen Geräteschlüssel müssen auf Verlangen zu beschaffen sein. Zu diesem

- 6 - Zweck können zur Vermeidung von Manipulationen Geräte bzw. das gesamte Objekt versiegelt werden, sofern in angemessener Zeit der Steuergläubigerin hierfür keine Möglichkeit durch die zuständigen Betreiber eingeräumt wird. Die Steuergläubigerin soll die Versiegelung am darauffolgenden Werktag entfernen, sofern unter Mitwirkung des Steuerschuldners der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird. 11 Auskünfte an Gewerbebehörden im gewerberechtlichen Verfahren Die Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben kann, ist zulässig. Das von 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) verlangte zwingende öffentliche Interesse ist dabei nicht davon abhängig, ob die von der Gewerbebehörde festzustellenden Voraussetzungen des Gewerberechts tatsächlich vorliegen. Die Regelungen aus der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.12.2010 - IV A 3 - S 0130/10/10019-2010/1001249 sind anzuwenden. 12 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Ordnungswidrig nach 20 Abs. 2 Buchstabe b) KAG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Steuerschuldner ( 3) vorsätzlich oder fahrlässig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: a) 5 Abs. 4 Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielgerätes sowie Änderungen hinsichtlich der aufgestellten Geräte b) 5 Abs. 4 Fehlende bzw. unvollständigen Angaben zu den aufgestellten Geräten c) 5 Abs. 4 Fehlende bzw. unvollständigen Angaben bei dem Austausch von Geräten d) 8 Abs. 4 Abgabe der Steuererklärung mit Zählwerkausdrucken e) 8 Abs. 5 Fehlende Abmeldung bzw. Steuererklärung nach der Abmeldung f) 8 Abs. 6 Nichtvorlage der Zählwerkausdrucke g) 10 Abs. 2 Ausdruck und Aufbewahrung von Unterlagen h) 10 Abs. 4 Vorlage von Unterlagen, Erteilung von Auskünften i) 10 Abs. 5 Verhinderung bzw. Nichtöffnung der Geräte zur Auslesung durch den Steuergläubiger (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße unter Berücksichtigung des entstandenen finanziellen Vorteils geahndet werden. Abgabenhinterziehung im Sinne der 17 und 20 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW können mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. 13 Inkrafttreten Der 1. Nachtrag der Vergnügungsteuersatzung vom 20.03.2012 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.