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Transkript:

E N T W U R F Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Strategische Kommunikation an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom XX.XX.2011 Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetzes -HG-) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV NW S. 474) hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Ordnung erlassen: 1 Anwendungsbereich 2 Auswahlkommission 3 Zugangsvoraussetzungen 4 Termine, Fristen, Unterlagen 5 Auswahlverfahren 6 Abschluss des Verfahrens 7 Versäumnis und Täuschung 8 Inkrafttreten, Veröffentlichung 1 Anwendungsbereich Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Strategische Kommunikation an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. 2 Auswahlkommission (1) Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Masterstudiengang Kommunikationswissenschaft wählt der Fachbereichsrat des Fachbereichs 6: Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften eine Auswahlkommission aus hauptamtlichen Mitgliedern des Instituts für Kommunikationswissenschaft. (2) Die Auswahlkommission besteht aus einer/einem Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/in, die beide der Gruppe der Hochschullehrer/innen angehören müssen sowie aus zwei Mitgliedern aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen. Für 1

die Mitglieder aus der Gruppe wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen wird je eine Stellvertretung bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder der Auswahlkommission beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung sowie ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei ihrer/seiner Abwesenheit die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters. (4) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nichtöffentlich. Die Mitglieder der Auswahlkommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Strategische Kommunikation ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Magister, Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist, sowie das fristgerechte und vollständige Einreichen der in 4 aufgeführten Unterlagen. Fachlich einschlägig im Sinne von Satz 1 ist ein Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, wenn in einem der Fächer Kommunikationswissenschaft, Publizistikwissenschaft oder Medienwissenschaft mindestens 40 Prozent der gesamten Studienleistungen erbracht wurden oder Studienleistungen im Umfang von mindestens 70 ECTS Credits erworben wurden. Diese Studienleistungen müssen äquivalent zu den im Bachelorstudium im Fach Kommunikationswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms- Universität zu studierenden Inhalten bzw. Modulen sein oder die sozialwissenschaftliche Ausrichtung des Fachs sinnvoll ergänzen (Themenfelder wie z. B. Mediensystem, Medienpolitik, Medienökonomie, Medienpsychologie, Medienmanagement). Diese Studienleistungen müssen den Nachweis von Grundlagenkenntnissen in den fachlich relevanten Forschungsmethoden (Erhebungsmethoden und Auswertungsverfahren/Statistik) im Umfang von mindestens 20 ECTS Credits beinhalten. Hiervon können maximal 10 ECTS durch den Nachweis der erfolgreichen aktiven Teilnahme an empirischen Projekt-/Forschungsseminaren erbracht werden. Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes wird ein Gutachten des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse eingeholt. (2) Für Bewerber/innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, ist weitere Zugangsvoraussetzung der Nachweis von für die aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache. Der Nachweis wird gemäß den Bestimmungen der 2

DSH-Prüfungsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität erbracht. Der Nachweis ist nicht erforderlich für Bewerber/innen, deren Muttersprache Deutsch ist. (3) Zugangsvoraussetzung für alle Bewerber/innen ist der Nachweis funktionaler Englischkenntnisse, die durch das Abiturzeugnis (mindestens fünfjährige Teilnahme am schulischen Unterricht mit der Mindestnote ausreichend im letzten Zeugnis) oder alternativ durch andere, dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechende Nachweise gemäß Stufe B1 zu belegen sind. (4) Weitere Zugangsvoraussetzung für alle Bewerber/innen ist der Nachweis eines mindestens achtwöchigen Praktikums oder einer ausgeübten beruflichen Tätigkeit in einem Medien-/Kommunikationsberuf (bevorzugt in den Bereichen Public Relations und Werbung, Markt-/Meinungs-/Medienforschung, Medienmanagement). Ein in einem grundständigen Studiengang bereits abgeleistetes Praktikum wird anerkannt. (5) Die Zulassung ist zu verweigern, wenn der/die Bewerber/in im Studiengang Master of Arts im Fach Kommunikationswissenschaft oder einem gemäß 3 Abs. 1 einschlägigen Fach eine Hochschulprüfung oder Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. 4 Termine, Fristen und Unterlagen (1) Das Masterstudium Strategische Kommunikation kann ausschließlich zum Wintersemester eines Studienjahres aufgenommen werden. Das Zulassungs- und Auswahlverfahren findet jeweils vor Beginn der Vorlesungszeit statt. Der Antrag auf Zulassung muss bis zu den im nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsgesetz genannten Fristen beim Studierendensekretariat der Westfälischen Wilhelms-Universität erfolgt sein. Die Bewerberin/der Bewerber muss folgende Bewerbungsunterlagen einreichen: 1. Nachweis der Allgemeinen oder einer einschlägig fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung 2. amtlich beglaubigtes Zeugnis/Leistungszertifikate über das Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gem. 3 Abs. 1. Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis gem. 3 Abs. 1 vor, so muss ein vorläufiges Zeugnis eingereicht werden, in das mindestens die Noten der ersten fünf Semester (entsprechend mindestens 150 ECTS-Kreditpunkten) eingegangen sind. Das (vorläufige) Abschlusszeugnis muss eine Durchschnittsnote sowie eine separat ermittelte Fachnote im Fach Kommunikationswissenschaft ausweisen. Wenn diese Notenangaben nicht auf dem Zeugnis vermerkt sind, ist ein separater Nachweis über die (vorläufige) Durchschnittsnote und die (vorläufige) Fachnote beizufügen. Das Abschlusszeugnis gemäß 3 Abs. 1 ist im Falle der Zulassung bei der Einschreibung vorzulegen. Der Nachweis der im Einzelnen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt durch ein Diploma Supplement/Transcript of Records. 3. Nachweise über funktionale Sprachkenntnisse gemäß 3 Abs. 3 und ggf. Abs. 2 4. Nachweis über berufpraktische Erfahrungen gemäß 3 Abs. 4 3

5. tabellarischer Lebenslauf 6. Bildungsbericht, der den bisherigen schulischen, studentischen und beruflichen Werdegang im Hinblick auf das Studium und den angestrebten Beruf beschreibt und kommentiert und aus dem die Beweggründe für die Aufnahme des Masterstudiums der Kommunikationswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hervorgehen (maximal 6.000 Zeichen). Arbeitszeugnisse und Nachweise über relevante Zusatzqualifikationen sollten beigefügt werden. (2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die Unterlagen gemäß Abs. 1 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht. 5 Auswahlverfahren (1) Die Auswahlkommission stellt zunächst grundsätzlich anhand der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen und Zeugnisse fest, ob die Bewerberin/der Bewerber die für den Masterstudiengang Strategische Kommunikation erforderlichen Zugangsvoraussetzungen gemäß 3 erfüllt. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber für den Masterstudiengang Strategische Kommunikation, die nach 3 die Zugangskriterien erfüllen, die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze, so wird eine Auswahl nach den in Abs. 3 und 4 beschriebenen Kriterien getroffen. Andernfalls wird den in Satz 1 genannten Bewerberinnen/Bewerbern ein Studienplatz zuerkannt. (3) Auf Grundlage der im Abschlusszeugnis ( 4 Abs. 1 Punkt 2) ausgewiesenen Abschlussnote bzw. der vorläufigen Durchschnittnote wird eine Rangliste der Bewerberinnen/Bewerber aufgestellt. Bei Bewerberinnen/Bewerbern mit gleicher Note entscheidet das Los über den Rangplatz. Für das weitere Auswahlverfahren werden in jedem Jahr so viele Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, bis ihre Anzahl ein Vierfaches der Kapazität im Masterstudium Strategische Kommunikation der Westfälischen Wilhelms-Universität erreicht hat. (4) Die gemäß Abs. 3 ermittelten Kandidatinnen und Kandidaten werden anhand der von ihnen eingereichten kommunikationswissenschaftlichen Fachnote sowie ihrer persönlichen Eignung beurteilt. In diese Beurteilung fließt die Fachnote mit 70 Prozent und die persönliche Eignung mit 30 Prozent ein. (5) Die in der Bewerbung angegebene Fachnote wird in einen Punktewert von 0 bis 70 umgerechnet. Für die Beurteilung der persönlichen Eignung werden auf Grundlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen und insbesondere des Bildungsberichtes insgesamt 0 bis maximal 30 Punkte vergeben. Dabei werden gleichwertig die folgenden Kriterien herangezogen: 4

die über die erforderlichen berufspraktischen Erfahrungen (Pflichtpraktikum) hinausgehenden praktischen Erfahrungen im PR-/ Werbe- oder sonstigen Bereichen der strategischen Kommunikation gemäß 3 Abs. 4 (z.b. freie Medienprojekte und -initiativen, medienbezogene Berufstätigkeit) der Nachweis fachlicher Exzellenz (z.b. in Form wissenschaftlicher Publikationen oder Vorträge, medienbezogener oder wissenschaftlicher Stipendien, Tätigkeit als Studentische Hilfskraft, Mitarbeit in Forschungsprojekten, Auszeichnungen, Preise, besondere Sprachkompetenz durch Auslandsaufenthalte) die formale und stilistische Qualität der Bewerbung sowie die Überzeugungskraft der im Bildungsbericht dargelegten Argumentation (5) Ergibt sich ein Klärungsbedarf in Bezug auf mögliche Qualifikationsmerkmale, kann die Auswahlkommission der Bewerberin/dem Bewerber Gelegenheit zur Erläuterung in einem persönlichen Gespräch geben. (6) Die gemäß Abs. 4 ermittelten Punkte werden addiert. Aufgrund der so ermittelten Punktzahlen wird eine Rangliste erstellt. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über die Platzierung auf der Rangliste. 6 Abschluss des Verfahrens (1) Erfüllt die Bewerberin/der Bewerber die Zugangsvoraussetzungen gemäß 3 und wird ihr/ihm gemäß 5 Abs. 2 oder Abs. 6 ein Studienplatz zuerkannt, so erhält sie/er unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens einen schriftlichen Bescheid, der die Zuweisung des Studienplatzes an der Westfälischen Wilhelms-Universität im Masterstudium Strategische Kommunikation ausspricht. Den Bescheid erstellt die Rektorin/der Rektor. Im Falle des 4 Abs. 1 b) Satz 2 erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Bescheid, der die Zulassung unter dem Vorbehalt ausspricht, dass das Abschlusszeugnis gemäß 3 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Einschreibung vorgelegt wird. (2) Im Bescheid gemäß Abs. 1 Satz 1 setzt die Rektorin/der Rektor der Bewerberin/dem Bewerber eine Frist für die Abgabe der Erklärung, ob die Bewerberin/der Bewerber den Studienplatz annimmt. Lehnt die Bewerberin/der Bewerber den angebotenen Studienplatz ab, wird dieser der/dem auf der Rangliste Nächstplatzierten zugewiesen. Versäumt die Bewerberin/der Bewerber innerhalb der Annahmefrist die Erklärung gemäß Satz 1 abzugeben, gilt dies als Ablehnung. (3) Wird eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber nicht zum Studium zugelassen, so erteilt die Rektorin/der Rektor hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Eine Einschreibung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster kann nur erfolgen, wenn der Bescheid gemäß Abs. 1 dem Studierendensekretariat gemeinsam mit dem 5

Antrag auf Einschreibung fristgemäß vorgelegt wird. Im Übrigen findet die Einschreibeordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 7 Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Hat eine Bewerberin/ein Bewerber in dem Verfahren getäuscht oder falsche oder gefälschte Unterlagen eingereicht, und wird diese Tatsache erst nach der Zulassung nach 6 bekannt, widerruft die Auswahlkommission die Zulassung und informiert hierüber das Studierendensekretariat. Ein Widerruf ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung der Bestätigung möglich. (2) Belastende Entscheidungen sind der Bewerberin/dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Bewerberin/dem Bewerber Gelegenheit zu geben, gehört zu werden. 8 Inkrafttreten, Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Fachbereichs 6: Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften vom XX.XX.2010. Münster, den [...] Die Rektorin Prof. Dr. Ursula Nelles Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. Münster, den [...] Die Rektorin Prof. Dr. Ursula Nelles 6