Praxisticker Nr. 313: Umsatzsteuer bei Heilbehandlungen

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Transkript:

Praxisticker Nr. 313: Umsatzsteuer bei Heilbehandlungen Mit BMF-Schreiben vom 19.06.2012 hat sich die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen geäußert. Dieser Praxisticker fasst die Grundsätze der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Sinne des 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kurz zusammen. 1. Allgemeines zur Steuerbefreiung: Das o.g. BMF-Schreiben enthält bereits im Einführungstext wichtige Informationen. So fasst die Verwaltung dabei noch einmal die allgemeinen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Sinne des 4 Nr. 14 Buchst. a UStG zusammen. In einem ersten Schritt ist die persönliche Eignung zu prüfen. Nach dem Wortlaut des 4 Nr. 14 Buchst. a UStG können folgende Berufsgruppen steuerfreie Heilbehandlungen erbringen: Ärzte Zahnärzte Heilpraktiker Physiotherapeuten Hebammen ähnliche heilberufliche Tätigkeiten Die Steuerfreiheit ist auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin beschränkt. Als Heilbehandlungen sind Tätigkeiten zu verstehen, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung sowie Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Die Steuerbefreiung kommt folglich nur zur Anwendung, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung im Sinne des 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit von einem Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird oder nicht. In der Praxis wird die Abgrenzung zwischen einer möglichen Heilbehandlung und der lediglichen Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens nicht immer leicht und einwandfrei durchführbar sein. Die Steuerbefreiung kommt nach Verwaltungsauffassung immer dann zur Anwendung, wenn die Maßnahme aufgrund einer ärztlichen Indikation aufgrund einer ärztlichen Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorgeoder Rehabilitationsmaßnahme erbracht wird. 2. Definition einer ärztlichen Verordnung Der Anwendungserlass definiert nun in Abschnitt 4.14.1 Abs. 5a UStAE den Begriff der ärztlichen Verordnung. Eine ärztliche Verordnung liegt sowohl bei einem Kassen- als auch bei einem Privatrezept vor. Eine reine Behandlungsempfehlung reicht nach dem Wortlaut dieses Absatzes für die Steuerbefreiung nicht aus.

In einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.03.2012 (10 K 2389/09; Revision zugelassen), das zur Frage der steuerfreien Heilbehandlung bei einem Raucherentwöhnungskurs ergangen ist, wurde hinsichtlich der ärztlichen Verordnungen klargestellt, dass Sammelüberweisungen durch Betriebsärzte nicht ausreichend sind. Eine ärztliche Verordnung muss individuell patientenbezogen sein, d.h. es muss eine individuelle Untersuchung des Patienten im Einzelfall vorausgegangen sein. 3. Berechtigung zur Ausstellung einer solchen ärztlichen Verordnung Eine solche ärztliche Verordnung kann nur von (Zahn-)Ärzten, Psychotherapeuten und Heilpraktikern als Angehörige der Heilberufe ausgestellt werden, da nur diese Berufsgruppen berechtigt sind, körperliche oder seelische Leiden eigenverantwortlich zu behandeln (Abschn. 4.14.1 Abs. 4 S. 6 UStAE). 4. Umsatzsteuer auf podologische Leistungen Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Tätigkeit der Podologen als ähnliche heilberufliche Tätigkeit anzusehen, Abschn. 4.14.4 Abs. 11 UStAE. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.06.2012 (6 K 1911/11; Revision zugelassen) entschieden, dass die Berufsqualifikation bereits mit Ablegung der staatlichen Prüfung zum Podologen vorliegt. Die Erlaubniserteilung ist für die Steuerfreiheit der Umsätze nicht maßgeblich. Allerdings können die Leistungen der Podologen nach neuester Auffassung der Verwaltung wiederum nur steuerfrei behandelt werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Soweit die Tätigkeiten mangels ärztlicher Verordnung als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind, könnte die Steuerermäßigung des 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommen. Denkbar wären in diesem Zusammenhang dem Heilzweck dienende (Fuß-)Heilbäder. Es bedarf hierzu nach dem Wortlaut des Abschn. 12.11 Abs. 4 S. 2 UStAE keiner ärztlichen Verordnung. Soweit die Fußbäder kosmetischen Zwecken dienen, ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes jedoch nicht möglich (Abschn. 12.11 Abs. 4 S. 3 UStAE). 5. Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren Die umsatzsteuerliche Behandlung von Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren habe ich Ihnen in meinem Praxisticker Nr. 277 erläutert. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich hierzu in seiner Verfügung vom 25.10.2011 geäußert. Der Vollständigkeit halber finden Sie diesen Praxisticker inklusive der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern in der Anlage. Fazit: Die große Unsicherheit im Bereich der ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten besteht zweifelsfrei. Das BMF-Schreiben vom 19.06.2012 ist in allen offenen Veranlagungszeiträumen anzuwenden. Lediglich bei den vor dem 01.01.2012 ausgeführten Leistungen der Physiotherapeuten, die im Anschluss an eine ärztliche Verordnung ohne neue Verordnung erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn diese Leistungen als steuerfrei behandelt werden. Unstreitig ist festzustellen, dass die Finanzverwaltung ihre Meinung nun rückwirkend in allen offenen Fällen anwendet. Allerdings ist diese Vorgehensweise nicht unbekannt. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 30.01.2008 (XI R 53/06, BStBl. II 2008, 647) beispielsweise bereits klargestellt, dass Leistungen von Gesundheitsfachberufen nur steuerfrei sind, wenn diese aufgrund ärztlicher Indikation nach entsprechender ärztlicher Verordnung erbracht werden. Handlungsempfehlung: Sie als Steuerberater sind nun gefordert, die Mandanten auf die Dokumentationspflichten hinzuweisen. Die Mandanten müssen sicherstellen, dass Ihnen ärztliche Verordnungen für ihre Tätigkeiten vorliegen und diese entsprechend aufbewahrt werden. Autor: Robert Hammerl Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB

Robert Hammerl Dipl.-Fw. (FH), Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB Donnerstags von 10.00 12.00 Uhr Freitags von 9.00 13.00 Uhr Telefonische Hotline (kostenpflichtig) Tel 0900 100 10 98 * * Die Kosten belaufen sich - sobald das Gespräch zustande kommt - auf 1,89 Euro inkl. Umsatzsteuer je Minute aus dem deutschen Festnetz. Diese werden mit Ihrer Telefonrechung abgerechnet. Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind nicht möglich. Der LSWB-Praxisticker ist ein Service des LSWB für seine Mitglieder. LSWB, Hauptgeschäftsstelle München, Implerstr. 11, 81371 München Tel 089 / 273 214 17, Fax 089 / 273 06 56, E-Mail: praxisticker@lswb.de Anlage: BMF-Schreiben vom 19.06.2012 Praxisticker Nr. 277

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 19. Juni 2012 - Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG; Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen GZ IV D 3 - S 7170/10/10012 DOK 2012/0542896 BETREFF (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Gemäß 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH sind Heilbehandlungen Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird. Im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens greift 4 Nr. 14 UStG bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005, V R 23/04, BStBl II, S. 904, und vom 20. Januar 2008, XI R 53/06, BStBl II, S. 647). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 4.14.1 und 4.14.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. April 2012 - IV D 2 - S 7100/07/10027 (2011/0282652) -, BStBl I, S. 486, geändert worden ist, wie folgt geändert: www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 1. Abschnitt 4.14.1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die folgenden Sätze 5 bis 9 angefügt: 5 Nicht unter die Befreiung fallen Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind. 6 Neben (Zahn-) Ärzten und Psychotherapeuten dürfen lediglich Heilpraktiker als Angehörige der Heilberufe eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln. 7 Das gilt auch für die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktiker (vgl. BVerwG-Urteil vom 26. 8. 2009, 3 C 19.08, BVerwGE 134, S. 345). 8 Für Leistungen aus der Tätigkeit von Gesundheitsfachberufen kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Verordnung bzw. einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 23/04, BStBl II, S. 904). 9 Behandlungen durch Angehörige von Gesundheitsfachberufen im Anschluss/Nachgang einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen, sofern für diese Anschlussbehandlungen keine neue Verordnung vorliegt. b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 5a eingefügt: (5a) 1 Als ärztliche Verordnung gilt im Allgemeinen sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept; bei Rezepten von Heilpraktikern handelt es sich durchweg um Privatrezepte. 2 Eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z. B. bei Antritt des Aufenthalts in einem Kur -Hotel, gilt nicht als für die Steuerbefreiung ausreichende Verordnung. 2. Abschnitt 4.14.4 wird wie folgt geändert a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1 Die Tätigkeit einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers im Sinne des 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG umfasst die eigenverantwortliche Betreuung, Beratung und Pflege der Frau von Beginn der Schwangerschaft an, bei der Geburt, im Wochenbett und in der gesamten Stillzeit. 2 Eine ärztliche Verordnung ist für die Umsatzsteuerbefreiung dieser Tätigkeit nicht erforderlich.

Seite 3 b) In Absatz 6 wird Satz 1 wie folgt gefasst: 1 Neben den Leistungen aus der Tätigkeit als (Zahn-)Arzt oder (Zahn-)Ärztin und aus den in 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG genannten nichtärztlichen Heil- und - Gesundheitsfachberufen können auch die Umsätze aus der Tätigkeit von nicht ausdrücklich genannten Heil- und Gesundheitsfachberufen unter die Steuerbefreiung fallen. c) Nach Absatz 12 wird folgender neuer Absatz 12a eingefügt: (12a) 1 Medizinisch indizierte osteopathische Leistungen stellen Heilbehandlungen i. S. d. 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG dar, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker mit einer entsprechenden Zusatzausbildung erbracht werden. 2 Auch Physiotherapeuten oder Masseure bzw. medizinische Bademeister mit entsprechender Zusatzausbildung können umsatzsteuerfreie osteopathische Leistungen erbringen, sofern eine ärztliche Verordnung bzw. eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2012 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Leistungen von Physiotherapeuten, die im Anschluss an eine ärztliche Verordnung ohne neue Verordnung erbracht werden, als steuerfrei behandelt werden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Praxisticker Nr. 277: Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in seiner Verfügung vom 25.10.2011 (als Anlage beigefügt) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren geäußert. Die Eckpunkte werden Ihnen nachfolgend kurz dargestellt: Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure sind befähigt, heilberufliche Leistungen zu erbringen und können folglich grundsätzlich in die Steuerbefreiungsvorschrift des 4 Nr. 14 UStG eingeordnet werden. In einem zweiten Schritt ist jedoch für die Gewährung der Steuerbefreiung weiter zu prüfen, ob die Berufsgruppe auch tatsächlich Heilbehandlungen erbringt. Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure sind nach den berufsrechtlichen Vorschriften nur zur Ausübung der Heilkunde berechtigt, wenn Ihnen für die einzelne Behandlung eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die Berufsgruppen können keine selbständige Erstdiagnose erbringen, sondern lediglich eine nachgelagerte Heilmittelerbringung. Physiotherapieleistungen können nur umsatzsteuerfrei erbracht werden, wenn diese Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzept sind. Kosmetische Leistung sowie Leistung zur Verbesserung des Wohlbefindens bzw. des allgemeinen Gesundheitszustandes ( Wellness-Behandlungen ) sind nicht umsatzsteuerbefreit. Leistungen, die im Rahmen einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden, sind ebenfalls umsatzsteuerbefreit. Dies gilt wiederum nicht für Folgebehandlungen, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden und deren Kosten von den Patienten selbst getragen werden. In diesen Fällen wird es jedoch bis einschließlich 31.12.2011 nicht beanstandet, wenn diese Folgebehandlungen ebenfalls als steuerfrei behandelt wurden. Im Falle einer Steuerpflicht kann für klassische Physiotherapieleistungen ohne ärztliche Verordnung die Steuerermäßigung des 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommen, wenn diese Leistungen grundsätzlich von den Krankenkassen als Heilmittel anerkannt werden. Reine Wellness-Anwendungen unterliegen jedoch dem Regelsteuersatz. Fazit: In der Praxis ist in einem ersten Schritt die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen vorzunehmen. Im Anschluss kann für anerkannte Leistungen der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommen. Das Bayerische Landesamt für Steuern gewährt eine großzügige Übergangsregelung für anerkannte Leistungen ohne ärztliche Verordnung (Nachfolgebehandlungen) bis einschließlich 31.12.2011. Autor: Robert Hammerl Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB

Robert Hammerl Dipl.-Fw. (FH), Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB Freitags von 9.00 13.00 Uhr Telefon: (089) 27 32 14 20 Der LSWB-Praxisticker ist ein Service des LSWB für seine Mitglieder. LSWB, Hauptgeschäftsstelle München, Implerstr. 11, 81371 München Tel 089 / 273 214 17, Fax 089 / 273 06 56, E-Mail: praxisticker@lswb.de Anlage: Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 25.10.2011, S 7170.1.1-10/52 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München 80284 München Datum 25.10.2011 Aktenzeichen S 7170.1.1-10/52 St33 Bearbeiter Jessica Lehner Sebastian Roith Internet: www.lfst.bayern.de Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure Steuerbefreiung nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG Nach 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sind steuerfrei die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Grundsätze Für die Anerkennung der Steuerfreiheit einer Leistung nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist es erforderlich, dass die die Behandlung durchführende Person eine in 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausdrücklich genannte oder eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausübt UND die jeweilige Leistung eine Heilbehandlung darstellt. Die erste Voraussetzung die Befähigung ist sowohl bei der Berufsgruppe der Physiotherapeuten als auch der staatlich geprüften Masseure erfüllt ( 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG, Abschn. 4.14.4 Abs. 2 und Abs. 11 UStAE). heilberufliche Tätigkeit (Befähigung) Physiotherapeuten und Masseure nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) unterscheiden sich von Ärzten oder Heilpraktikern jedoch dadurch, dass sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften nicht zu Krankenbehandlungen ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind (Urteil des BVerwG vom 26.8.2009, 3 C 19/08, BVerwGE 134 S. 345). Die Ausbildung vermittelt berufsrechtliche Besonderheiten

- 2 - Bayerisches Landesamt für Steuern 25.10.2011 S 7170.1.1-10/52 St33 keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer selbständigen Erstdiagnose, sondern nur für die nachgelagerte Heilmittelerbringung. Dies hat zwar keine Auswirkung auf die Befähigung an sich, spielt aber eine wichtige Rolle bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung das Vorliegen einer Heilbehandlung. Bei der Beurteilung, ob eine Heilbehandlung vorliegt, muss jede Leistung für sich betrachtet werden. Unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen vorgenommen werden (Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 UStAE). Es ist jeweils zu prüfen, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Heilbehandlung Für die Steuerfreiheit von Physiotherapieleistungen (z.b. Massagen) ist es daher erforderlich, dass diese Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind (BFH-Urteil vom 7.7.2005, V R 23/04, BStBl II 2005 S. 904). Leistungen, die aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ( Wellness ) durchgeführt werden oder die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, sind nicht steuerbefreit (BFH-Urteil vom 7.7.2005, a.a.o.; BFH-Beschluss vom 28.9.2007, V B 7/06, BFH/NV 2008 S. 122). Abgrenzung zu Wellness- Behandlungen Die Steuerbefreiung kommt für physiotherapeutische Leistungen daher nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Erfordernis einer ärztlichen Anordnung Auch Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Sofern für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Folgebehandlungen

- 3 - Bayerisches Landesamt für Steuern 25.10.2011 S 7170.1.1-10/52 St33 Aufgrund in der Vergangenheit teilweise abweichender Rechtsauffassung kann es allerdings für vor dem 1.1.2012 ausgeführte Umsätze unbeanstandet bleiben, wenn ein Physiotherapeut / staatlich geprüfter Masseur die Behandlungen, die er im Anschluss an (ebenfalls von ihm vorgenommene) ärztlich verordnete Behandlungen durchgeführt hat, bisher steuerfrei behandelt hat. Nichtbeanstandung Ermäßigter Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG Nach den vorgenannten Grundsätzen sind sowohl klassische Physiotherapieleistungen ohne Verordnung als auch typische Wellness-/ Kosmetik-Anwendungen umsatzsteuerpflichtig. Für diese Leistungen kommt die Steuerermäßigung nach 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht, da gemäß Abschn. 12.11 Abs. 3 UStAE bestimmte physiotherapeutische Leistungen (wie z.b. Fango oder Heilmassage) als begünstigte Heilbäder einzustufen sind. physiotherapeutische Leistungen als Heilbäder Da es für die Anwendung der Steuerermäßigung ausreicht, dass das Heilbad seiner Art nach allgemeinen Heilzwecken dient (Abschn. 12.11 Abs. 4 UStAE), unterliegen die Umsätze, die typischerweise von Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseuren erbracht werden und die von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, dem ermäßigten Steuersatz. Ermäßigung für als Heilmittel anerkannte Maßnahmen Reine Wellness-Anwendungen (z.b. Thai-Massagen, Hot Stone, Lomi- Lomi u.ä.) unterliegen hingegen insgesamt dem vollen Steuersatz. voller Steuersatz für Wellness gez. Hilmer Meyer